DE Anspruchsgebühren bei Einleitung nationaler Phase DE

Fip

*** KT-HERO ***
Es ist ja seit der Einführung der Anspruchsgebühren in DE (genauer: seitdem die Anmeldegebühr von der Anzahl der Ansprüche abhängig ist) so, dass bei Einleitung der nationalen Phase DE aus einer internationalen Anmeldung die Anmeldegebühr innerhalb der 30-Monatsfrist in der Höhe zu entrichten ist, die die Anzahl der Ansprüche der internationalen Anmeldung wiederspiegelt. Eine Reduzierung der Anspruchszahl bringt keine Ersparnis, sondern eine reduzierte Zahlung führt sogar dazu, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, weil die Anmeldegebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde.

Dies gilt zumindest für PCT/EP, PCT/US, PCT/JP etc. Was aber ist mit PCT/DE (DE ist Anmeldeamt).

Angenommen, die PCT/DE hat 20 Ansprüche, muss ich dann bei Einleitung der regionalen Phase auch 10 x EUR 20,- zustätzlich zahlen oder kann ich mich wegen IntPatÜG Art III § 4 (2) S.2 entspannt zurücklehnen? Wenn dem so ist, kennt jemand eine dies bestätigende Literaturstelle?

Um das Ganze noch komplizierter zu machen: Was passiert, wenn ich im Laufe des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA die Zahl der Ansprüche auf 30 hochschraube?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
ad 1. ... Auch gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt auch Anmeldeamt war (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG).

siehe auch "... Falls die internationale Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt eingereicht wurde, ist keine Anmeldegebühr zu entrichten. ... "

ad. 2. M.E. gibt es mit dem Erteilungsbeschluss §49(1) PatG keine Gebühren beim DPMA. Es gibt insbesondere keine Anspruchsgebühren, sofern die Anzahl der Ansprüche im Laufe des Prüfungsverfahrens gestiegen ist (im Gegensatz zum EPA).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Interessant, dass ich einige Anfragen und Antworten bekomme, die ausdrücken, dass entweder ich total auf dem Holzweg bin oder dass die Kenntnis über die "Anspruchsgebühren" (eigentlich: Erhöhung der Anmeldegebühren durch den 11. und jeden weitere Anspruch) im Rahmen von nationalen Phasen und Erhöhung der Anzahl von Ansprüchen während des Prüfungsverfahrens noch nicht die Runde gemacht hat.

1. Die Anmeldegebühr erhöht sich ab dem 11. Anspruch um € 20,- pro Anspruch. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Anmeldegebühr erhöht sich. Es gibt keine separat zu betrachtende Anspruchsgebühr wie beim EPA

2. Nach §6(2) PatKostG gilt: Wird eine Gebühr nach Absatz 1 [Anmeldegebühr, Frist 3 Monate] nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

3. Wird im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche erhöht, so dass sich im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr ergibt, wird der Differenzbetrag mit Eingang der zusätzlichen Patentansprüche fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG). Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Wird der Differenzbetrag innerhalb dieser Frist nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die Handlung, d.h. die Änderung der Patentansprüche, als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt. (Quelle: https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2795.pdf ganz am Ende)

4. Gemäß IntPatÜG Art. III §4(2) S.1 gilt (zumindest für alle Nicht-PCT/DE): Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der in Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Anmeldeverfahren zu entrichten. Das schließt die Anmeldegebühr mit ein.

Zahle ich also nicht die volle Anmeldegebühr (einschließlich der Erhöhung aufgrund der Ansprüche über die ersten 10), dann ist die Gebühr nicht vollständig bezahlt. Welche Probleme sich daraus ergeben können, lässt sich etwa folgenden Entscheidungen entnehmen (es gibt eine Reihe weiterer):

https://www.bundespatentgericht.de/...uristischer_Beschwerdesenat/2013/10002_13.pdf

http://juris.bundespatentgericht.de...ab5fc86eee39&nr=25295&pos=6&anz=9&Blank=1.pdf

Weitere Probleme, die bei Einleitung nationaler Phasen oder z.B. bei Teilanmeldungen, die eine andere Anzahl an Ansprüchen als die Stammanmeldung haben, entstehen können, sind hier zu finden (ich weiß nicht, ob der Link funktioniert, weil er mein Suchergebnis in der BPatG Entscheidungsdatenbank wiederspiegelt):

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bpatg&Art=en&sid=6cadfd3d073313b4f631ab5fc86eee39

Ich hoffe, aus dieser Info heraus ist meine Anfrage verständlicher.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Nur zur Richtigstellung: Die Gebühr pro Anspruch bei Einleitung nationale Phase ist € 30 (Gebührennummer 311 160). Ich war unten versehentlich von € 20,- ausgegangen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich weise der Vollständigkeit halber noch auf den Wortlaut von IntPatÜG Art. III § 4 (3) hin, der vor ein paar Jahren eingefügt wurde.

(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig

1.mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten Frist oder


2.mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags.


Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Also, ist dann nicht alles klar? Es ist natürlich völlig richtig, dass die Anmeldegebühr anspruchsabhängig ist.

Was aber ist mit PCT/DE (DE ist Anmeldeamt).

1. PCT/DE. Da in meinen oben genannten Zitaten von "Anmeldegebühr" gesprochen wird, scheint doch die Anspruchsgebühr enthalten. Die beiden angegebenen Entscheidungen sind doch Nicht-PCT/DE und beziehen sich ebenfalls auf Art. III §4(2) IntPatÜG.

Was passiert, wenn ich im Laufe des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA die Zahl der Ansprüche auf 30 hochschraube?

2. Muss ich mich entsprechend Deines Zitats korrigieren, wird dann mit Einreichung der neuen Ansprüche fällig. Sofern man also bei Einleitung der nationalen Phase in DE oder während des Prüfungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche erhöht, gilt Art. III § 4 (3) IntPatÜG, wie zitiert, und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 PatKostG.

3. Bitte korrigieren, sofern ich etwas übersehen habe.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Mir geht es aber um PCT/DE und nicht um Nicht-PCT/DE, wie sie die Entscheidungen betreffen (zumindest alle, die ich gefunden habe).

Art. III § 4 (2) S.2 sagt, die Anmeldegebühr gilt für die PCT/DE als entrichtet.
Art. III § 4 (3) sagt, dass der Anmelder die Gebühren zu entrichten hat, die sich nach PatKostG für die ursprünglich eingereichte PCT ergeben.

Absatz (3) gibt keinen Hinweis auf die Anmeldegebühr, sondern nur auf "die Gebühr nach PatKostG", und der Wortlaut stellt den PCT/DE Anmelder auch nicht anders als den Nicht-PCT/DE Anmelder.

Ist Absatz (2) durch Absatz (3) hinsichtlich der Gebühr 311160 überstimmt?

Außerdem: Wenn ich die Ansprüche im Verfahren vor dem DPMA hochschraube, zahle ich dann € 20 pro Anspruch über zehn nach Gebührennummern 311050 oder zahle ich € 30 nach 311160.

Und um das Ganze weiterzutreiben: Ich reiche ein Teilanmeldung aus der PCT/DE nationalen Phase ein, und die hat 10 Ansprüche mehr als die ursprünglich eingereichte PCT, die 20 Ansprüche hatte. Wie errechne ich die Gebühren für die Teilanmeldung mit Blick auf § 39 (2) PatG? €40 Anmeldegebühr nach 311000 oder €60 nach 311150. Und für Anspruch 11-20 dieselben Gebühren wie für Ansprüche 21-30 der Teilanmeldung? Oder € 30 für Ansprüche 11-20 nach 311160 und €20 für Ansrpüche 21-30 nach 311050?

Ich will hier niemanden verwirren, sondern ich bin selbst verwirrt. Ich blicke da nicht durch und hoffe, durch die Diskussion hier schlauer zu werden.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Wie ist das eigentlich in der Praxis beim DPMA? Wird die Regelung hinsichtlich der erhöhten Anmeldegebühr in der Praxis durchgesetzt? Was ist bei Hilfsanträgen (Hautantrag 10 Ansprüche, Hilfsantrag 15 Ansprüche)?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Ok, dann wird die Frage klarer. Meine unverbindliche und pragmatische Antwort lautet wir folgt. Leider habe ich aber hier keine Quelle gefunden und die Meinung zu verifizieren.

Art. III § 4 (2) S.2 sagt, die Anmeldegebühr gilt für die PCT/DE als entrichtet.
Art. III § 4 (3) sagt, dass der Anmelder die Gebühren zu entrichten hat, die sich nach PatKostG für die ursprünglich eingereichte PCT ergeben.

Absatz (3) gibt keinen Hinweis auf die Anmeldegebühr, sondern nur auf "die Gebühr nach PatKostG", und der Wortlaut stellt den PCT/DE Anmelder auch nicht anders als den Nicht-PCT/DE Anmelder.

Ist Absatz (2) durch Absatz (3) hinsichtlich der Gebühr 311160 überstimmt?

1. Ich würde sagen ja. Obwohl Absatz (3) nur die "die Gebühr nach PatKostG" erwähnt. könnte man denken, dass sofern man die Ansprüche in der Internationalen Phase erhöht hat, die Anmeldegebühr nur die ursprüngliche Anzahl der Ansprüche enthält. Die Differenz muss man zahlen.

Außerdem: Wenn ich die Ansprüche im Verfahren vor dem DPMA hochschraube, zahle ich dann € 20 pro Anspruch über zehn nach Gebührennummern 311050 oder zahle ich € 30 nach 311160.

2. Da es sich zu diesem Zeitpunkt um eine nationale Anmeldung handelt, würde ich die Gebühren für das nationale Verfahren wählen (Gebührennummern 311050 oder 311 100).

Und um das Ganze weiterzutreiben: Ich reiche ein Teilanmeldung aus der PCT/DE nationalen Phase ein, und die hat 10 Ansprüche mehr als die ursprünglich eingereichte PCT, die 20 Ansprüche hatte. Wie errechne ich die Gebühren für die Teilanmeldung mit Blick auf § 39 (2) PatG? €40 Anmeldegebühr nach 311000 oder €60 nach 311150. Und für Anspruch 11-20 dieselben Gebühren wie für Ansprüche 21-30 der Teilanmeldung? Oder € 30 für Ansprüche 11-20 nach 311160 und €20 für Ansrpüche 21-30 nach 311050?

3. Für die Teilanmeldung muss man gemäss §39(2) PatG für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren, d.h. wohl auch alle Internationalen Gebühren: Transmittal fee, International filing fee, fee for sheet over 30. Darin enthalten sind die Anspruchsgebühren für die Internationalen Ansprüche (hier 20).

Danach gilt das Deutsche Verfahren, also für Ansprüche 21-30 wie Punkt 2.

Wie ist das eigentlich in der Praxis beim DPMA? Wird die Regelung hinsichtlich der erhöhten Anmeldegebühr in der Praxis durchgesetzt? Was ist bei Hilfsanträgen (Hautantrag 10 Ansprüche, Hilfsantrag 15 Ansprüche)?

4. Das ist auch eine sehr interessante Frage. Leider habe ich keine Antwort darauf und auch keine Erfahrung.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke, hyperhandy, für Deine Kommentierungen. Es ist immer hilfreich, eine Zweitmeinung zu haben. Das Beispiel mit der Teilanmeldung ist natürlich etwas auf die Spitze getrieben und wird in der Praxis wohl kaum vorkommen.


Was die Regelungen im IntPatÜG angehen, nämlich Art. III § 4(2) S.2 einerseits und Art. III § 4(3) S.1 andererseits, bin ich mir recht unsicher.


Konkret meine ich: Wenn ich eine PCT/DE mit 20 Ansprüchen in DE nationalisiere, ohne in der internationalen Phase irgendwelche Änderungen gemacht zu haben, so dass § 4(3) S.2 keine Relevanz hat, kann ich dann unter Berufung auf § 4(2) S.2 nichts zahlen, oder zahle ich wegen § 4(3) S.1 zehn Mal die Gebühr nach 311160. Einerseits ist § 4(2) S.2 recht eindeutig, andererseits § 4(3) S.1 aber auch, und es ist eigentlich kein Grund dafür ersichtlich, dass das Gesetz einen PCT/DE Anmelder einem PCT/US oder einem PCT/EP Anmelder hinsichtlich der „Anspruchsgebühren“ so bevorzugen sollte. Früher, als es nur die bloße Anmeldegebühr betraf (ohne die „Anspruchsgebühren“, die ja eigentlich keine solchen sind), machte das Sinn, weil die Übermittlungsgebühr notgedrungen höher war als die Anmeldegebühr. Aber nach Einführung der zusätzlichen „Anspruchsgebühren“ kann die um diese "Anspruchsgebühren" erhöhte Anmeldegebühr die Übermittlungsgebühr ja schnell übersteigen?


Beides ließe sich anhand des Gesetzeswortlauts begründen. Es ist etwas seltsam, dass man einerseits § 4(3) nachträglich eingefügt hat, aber eine eindeutige Klarstellung im Verhältnis zu § 4(2) S.2 nicht vorgenommen hat.


In der Praxis werde ich natürlich aus Sicherheitsgründen zahlen und dann die Rückzahlung beantragen. Mal sehen, was passiert.
 
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