[Patentanwaltsprüfung] Weitere Ausbildung für die erste Wiederholungsprüfung?

zjjff

Schreiber
Hallo zusammen,

ich plane Mitte nächsten Jahres an der Schlussprüfung teilzunehmen. Bis dahin greift schon die neue "Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung" (PatAnwAPrV).

Aus Interesse habe ich den Prüfungsteil dieser durchgelesen. Zu der ersten Wiederholungsprüfung i.S.v. § 54 PatAnwAPrV habe ich eine Frage:

In Absatz 3 steht: "Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden."

Entsprechend findet man auch eine solche Norm in der alten PatAnwAPO, § 39 Abs. 2.

Weißt jemand, oder hat jemand schon Erfahrungen, ob man wirklich eine genannte weitere Ausbildung machen muss, wenn man die Schlussprüfung nicht besteht? Wenn diese weitere Ausbildung für die Wiederholung der Prüfung erforderlich ist, wie läuft dann diese? Kann man einfach in der Kanzlei 6 Monate weiter arbeiten?

Exkurs: ich habe von einem Kumpel gehört, dass mit der neuen PatAnwAPrV man im Vergleich mit der bisherigen schwierigen Chance zu einer zweiten Wiederholungsprüfung jetzt viel einfacher diese Chance kriegen kann. Jedoch kann ich diese Behauptung nicht durch die neue PatAnwAPrV bestätigen. Weißt jemand vielleicht mehr?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Soweit mir bekannt ist, war bisher die verlängerte Ausbildungszeit nach Nichtbestehen des Assessorexamens in Form eines verlängerten Amtsjahres (beim DPMA und/oder BPatG) abzuleisten. Ich nehme an, dass dies auch in der neuen Fassung der Prüfungsordnung so sein wird.
 

zjjff

Schreiber
Soweit mir bekannt ist, war bisher die verlängerte Ausbildungszeit nach Nichtbestehen des Assessorexamens in Form eines verlängerten Amtsjahres (beim DPMA und/oder BPatG) abzuleisten. Ich nehme an, dass dies auch in der neuen Fassung der Prüfungsordnung so sein wird.

Danke dir für die Antwort! Demnach sollte man versuchen, zur Vermeidung eines verlängerten Amtsjahrs die Schlussprüfung einmalig zu bestehen :)
 
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