Hallo zusammen,
ich plane Mitte nächsten Jahres an der Schlussprüfung teilzunehmen. Bis dahin greift schon die neue "Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung" (PatAnwAPrV).
Aus Interesse habe ich den Prüfungsteil dieser durchgelesen. Zu der ersten Wiederholungsprüfung i.S.v. § 54 PatAnwAPrV habe ich eine Frage:
In Absatz 3 steht: "Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden."
Entsprechend findet man auch eine solche Norm in der alten PatAnwAPO, § 39 Abs. 2.
Weißt jemand, oder hat jemand schon Erfahrungen, ob man wirklich eine genannte weitere Ausbildung machen muss, wenn man die Schlussprüfung nicht besteht? Wenn diese weitere Ausbildung für die Wiederholung der Prüfung erforderlich ist, wie läuft dann diese? Kann man einfach in der Kanzlei 6 Monate weiter arbeiten?
Exkurs: ich habe von einem Kumpel gehört, dass mit der neuen PatAnwAPrV man im Vergleich mit der bisherigen schwierigen Chance zu einer zweiten Wiederholungsprüfung jetzt viel einfacher diese Chance kriegen kann. Jedoch kann ich diese Behauptung nicht durch die neue PatAnwAPrV bestätigen. Weißt jemand vielleicht mehr?
ich plane Mitte nächsten Jahres an der Schlussprüfung teilzunehmen. Bis dahin greift schon die neue "Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung" (PatAnwAPrV).
Aus Interesse habe ich den Prüfungsteil dieser durchgelesen. Zu der ersten Wiederholungsprüfung i.S.v. § 54 PatAnwAPrV habe ich eine Frage:
In Absatz 3 steht: "Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden."
Entsprechend findet man auch eine solche Norm in der alten PatAnwAPO, § 39 Abs. 2.
Weißt jemand, oder hat jemand schon Erfahrungen, ob man wirklich eine genannte weitere Ausbildung machen muss, wenn man die Schlussprüfung nicht besteht? Wenn diese weitere Ausbildung für die Wiederholung der Prüfung erforderlich ist, wie läuft dann diese? Kann man einfach in der Kanzlei 6 Monate weiter arbeiten?
Exkurs: ich habe von einem Kumpel gehört, dass mit der neuen PatAnwAPrV man im Vergleich mit der bisherigen schwierigen Chance zu einer zweiten Wiederholungsprüfung jetzt viel einfacher diese Chance kriegen kann. Jedoch kann ich diese Behauptung nicht durch die neue PatAnwAPrV bestätigen. Weißt jemand vielleicht mehr?