EPÜ Teilanmeldung zur Erzielung eines größeren Schutzumfangs

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

bislang hatte ich in Europa lediglich den Fall, dass ich eine Europäische Teilanmeldung wegen der Uneinheitlichkeit der Stammanmeldung eingereicht habe. Ist es üblich, eine Europäische Teilanmeldung auch dann einzureichen, wenn man in der Stammanmeldung zunächst einen engeren Schutzbereich erteilt haben möchte, um mit der Teilanmeldung einen größeren Schutzumfang zu erzielen, während die Einheitlichkeit gar nicht moniert wurde?

Gruß

pak
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Ob es "üblich" ist hängt vom Anmelder ab. Im Rahmen einer unternehmensspezifischen Patentstrategie gibt es aus meiner Sicht keinen Grund, so etwas bei ausgewählten Anmeldungen zu tun.
Persönlich bin ich aber der Ansicht, dass man damit das (etwaige) Patent mit dem breiteren Schutzbereich nicht wirklich stärkt.
 
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hyperandy

*** KT-HERO ***
Ist es üblich, eine Europäische Teilanmeldung auch dann einzureichen, wenn man in der Stammanmeldung zunächst einen engeren Schutzbereich erteilt haben möchte, um mit der Teilanmeldung einen größeren Schutzumfang zu erzielen, während die Einheitlichkeit gar nicht moniert wurde?

Es besteht unabhängig vom Anlass immer die Möglichkeit, eine Teilanmeldung einzureichen; wenn ein enger Schutzbereich sicher gewährbar ist, kann man das "mitnehmen" und dann eine Teilanmeldung auf einen breiteren Schutzbereich einreichen. Natürlich ist das auch eine Kostenfrage, denn wenn doppeltes Verfahren, Gebühren, ggf. mdl. Verhandlung, Beschwerde, etc. in Kauf nimmt, muss das ja einen Grund haben. Ein Grund mag auch sein, dass man einen Schutzumfang erreichen möchte, der zufällig ein auf dem Markt erhältliches Produkt abdeckt. Dazu müssten selbstverständlich alle Merkmale ursprünglich offenbart sein und es muss noch möglich sein, eine Teilanmeldung einzureichen.
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für die Hinweise. Wie haltet Ihr es mit den Unterlagen für die Teilanmeldung. Bei Uneinheitlichkeit waren die Gegenstände eigentlich immer leicht zu teilen, so dass ich für die Teilanmeldung die ursprüngliche Beschreibung und die neuen (leicht herauszuteilenden) Ansprüche eingereicht habe. Wie sieht es hier aus? Ich tendiere dazu, sowohl die ursprüngliche Beschreibung als auch die ursprünglichen Ansprüche aus Offenbarungsgründen einzureichen und die Ansprüche erst im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung einzuschränken. Wie handhabt Ihr das?

Gruß

pak
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Wie haltet Ihr es mit den Unterlagen für die Teilanmeldung. Bei Uneinheitlichkeit waren die Gegenstände eigentlich immer leicht zu teilen, so dass ich für die Teilanmeldung die ursprüngliche Beschreibung und die neuen (leicht herauszuteilenden) Ansprüche eingereicht habe. Wie sieht es hier aus? Ich tendiere dazu, sowohl die ursprüngliche Beschreibung als auch die ursprünglichen Ansprüche aus Offenbarungsgründen einzureichen und die Ansprüche erst im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung einzuschränken. Wie handhabt Ihr das?

Ich würde angepasste Ansprüche einreichen, die durch die Beschreibung gedeckt sind, aber einem erwarteten Schutzumfang der Teilanmeldung entsprechen. Dies vor allem weil die Ansprüche je recherchiert werden und spätere Änderungen ja darunterfallen sollen. Wenn erwarteten Schutzumfang eben der breitere ist, dann kann man natürlich die ursprünglichen Ansprüche nehmen, sofern man dafür kämpfen möchte.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Ist eine übliche Praxis wenn beispielsweise der Prüfer eine Einschränkung als gewährbar ansieht man aber der Ansicht ist, dass eigentlich noch "mehr" gehen müsste.


Was ich in solche Fällen mache ist die geänderten Ansprüche mit der Teilanmeldung einzureichen und die originalen Ansprüche am Ende der Beschreibung einzufügen. Ich ändere dann den Wortlaut etwas ab, zum Beispiel wie folgt:


According to a first aspect/embodiment/configuration (hier ein Wort verwenden, dass sonst nicht verwendet wird) of the invention, a device may comprise (originalen Anspruch 1 hier wiedergeben).


According to a second aspect/embodiment/configuration, the device according to the first aspect/embodiment/configuration may further comprise (originalen Anspruch 2 hier wiedergeben).


[....]


Die Idee dabei ist es, die originalen Ansprüche samt Rückbezügen in der Beschreibung der Teilanmeldung zu sichern, ohne das Wort "claim" zu verwenden (Klarheit).
 
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