GebrMG Vorbekannter Formenschatz

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Für Patente kann ja bekannterweise auch Stand der Technik als neuheitsschädlich gelten, der nach dem Anmeldetag eines Schutzrechts veröffentlicht wird, dessen Anmeldetag jedoch früher liegt (Art. 54(3) EPÜ).
Wie sieht die analoge Situation bei Designs aus? Gehört ein früher angemeldetes aber erst später veröffentlichtes Design zum "vorbekannten Formenschatz"?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Nach dem deutschen Designgesetz gehört ein nachveröffentlichtes Design nicht zum vorbekannten Formenschatz (weil dieser eine Offenbarung erfordert), aber ein eingetragenes Design kann aufgrund dessen für nichtig erklärt werden, siehe §33 Abs. 2 Nr. 2:

(2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn ...
2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
 
Oben