EPÜ R 76 Inhalt der Einspruchsschrift 100 b) nur auf abhängigen Anspruch

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo,

jetzt habe ich schon wieder eine Frage und finde in den Kommentaren keine Lösung:
Einspruch eingelegt u.a. (!) 100 b) nur in Bezug auf abhängigen Anspruch 2.
Jetzt (Schriftsatzfrist vorbei!) stellt sich raus, dass auch Anspruch 1 auf Grund eines Parameters nicht ausführbar ist.

Deckt mein Einspruch 100 b) gg A2 auch einen in der mündl. Verhandlung vorgebrachten Einspruch 100 b) gg Anspruch 1 ab???
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Die erste Frage ist, ob sich der Einspruch überhaupt auf Anspruch 1 bezieht. Wurde Anspruch 1 mit einem anderen Nichtigkeitsgrund angegriffen?


Wenn dies der Fall ist und der Art 100b EPÜ Einwand halbwegs sinnvoll ist, denke ich, dass Ihn die Einspruchsabteilung zumindest als "prima facie relevant" berücksichtigen wird, sofern er begründet ist.


Was ich öfter gesehen habe, ist, dass die Einspruchsabteilung den Einspruchsgrund als unzulässsig ablehnt, weil er zu spät vorgebracht wurde und sie Ihn nicht als "prima facie relevant" ansieht, nachdem sie den Einspruchsgrund eigentlich vollständig geprüft hat. Das heisst, es wird eigentlich ausführlich geprüft, ob der Einspruchsgrund begründet ist, aber anstatt dann zu entscheiden, dass der Einspruchsgrund unbegründet ist, wird er als unzulässig angesehen. Im Ergebnis wurde der Einspruchsgrund dann trotz allem doch berücksichtigt, aber eben nicht als durchgreifend erachtet.


Eventuell soll dadurch der Prüfungsumfang für die zweite Instanz verringert werden, aber da man entsprechende Absätze auch in Entscheidungen der Bescherdekammern findet, ist mir die tiefere Logik hinter diesem Vorgehen nicht völlig klar.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wenn der Einspruchsgrund gegen Anspruch 2 nachvollziehbar dargelegt wurde (er muss nicht begründet sein), ist er gegen alle Ansprüche verwendbar, die mit irgendeinem Grund angegriffen wurden. Er zählt dann nicht als neuer Einspruchsgrund, sondern ist schon im Verfahren, und muss auch nicht extra nochmal zugelassen werden.

Problematischer ist eher die tatsächliche Grundlage. Wenn man neue Fakten einführen will, um den Grund gegen Anspruch 1 zu substantiieren (neue Experimente oder Dokumente), dann sind diese prinzipiell verspätet und müssen erst mal zugelassen werden. Aber der Einspruchsgrund selbst ist schon im Verfahren.
 
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