Deutsche Patentanwaltsprüfung

hyperandy

*** KT-HERO ***
Aus der Drucksache 431/16

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/431-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

"Der Gegenstand der Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3 PAZEignPrG, allerdings soll in Satz 1 die Anzahl der von den Prüflingen anzufertigenden Klausuren von zwei auf vier erhöht werden. Die die Prüfer für die Prüfungen sowohl der deutschen als auch der europäischen Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten stellenden Behörden bzw. Körperschaften (Deutsches Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht und Patentanwaltskammer) haben übereinstimmend dargelegt, dass bei der Anfertigung von lediglich zwei Klausuren der Kenntnisstand der Prüflinge nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden könne und deshalb für eine Erhöhung der Anzahl der Klausuren plädiert.
Für die Prüfung der in Deutschland ausgebildeten Kandidatinnen und Kandidaten soll die Änderung des bisherigen § 34 PatAnwAPO im Zuge der zeitnah noch zu erfolgenden Überarbeitung der PatAnwAPO erfolgen; für die europäischen Patentanwälte soll die Änderung an der bisherigen Stelle unmittelbar im Gesetz erfolgen. "

Weiss jemand, ab wann vier Klausuren für Deutsche Patentanwälte eingeführt werden? Hat jemand den Gesetzesentwurf für eine geänderte Prüfungs- und Ausbildungsordnung parat?
 
Zuletzt bearbeitet:

maroubra

*** KT-HERO ***
Danke für den Link. Das ist bisher an mir vorbeigegangen. Die Kammerpräsidentin erwähnte bei meiner Vereidigung vor vielen Jahren, dass es irgenwann einmal verpflichtend werden solle, dass eine Prüfung Markenrecht und eine Prüfung Patentrecht betrifft.


Erstaunlich finde ich, dass es so einer Textwüste bedarf, wenn die EPÜ einen vergleichbaren Sachverhalt mit einem Artikel und ein paar kurzen Ausführungsordnungen recht erfolgreich regeln kann.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Danke für den Link. Das ist bisher an mir vorbeigegangen. Die Kammerpräsidentin erwähnte bei meiner Vereidigung vor vielen Jahren, dass es irgenwann einmal verpflichtend werden solle, dass eine Prüfung Markenrecht und eine Prüfung Patentrecht betrifft.


Erstaunlich finde ich, dass es so einer Textwüste bedarf, wenn die EPÜ einen vergleichbaren Sachverhalt mit einem Artikel und ein paar kurzen Ausführungsordnungen recht erfolgreich regeln kann.

Es gilt

"Für Patentanwälte wird hierzu das bisherige Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft aufgehoben und durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ersetzt."

Europäische Patentanwälte sind dabei Patentanwälte aus anderen EU-Staaten.

Die vier Klausuren gelten (sowie ich das sehe) nur für diese Kandidaten, nicht für die Deutschen Prüflinge, aber ich habe doch schon so etwas gehört, dass §34 PatAnwAPO, etc. ebenfalls angepasst werden soll, nur wissen tue ich dies nicht.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Auf der Seite mit der Nummer 222 der Drucksache heisst es:


Der Gegenstand der Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3 PAZEignPrG, allerdings


soll in Satz 1 die Anzahl der von den Prüflingen anzufertigenden Klausuren von


zwei auf vier erhöht werden. Die die Prüfer für die Prüfungen sowohl der deutschen als


auch der europäischen Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten stellenden Behörden


bzw. Körperschaften (Deutsches Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht und Patentanwaltskammer)


haben übereinstimmend dargelegt, dass bei der Anfertigung von


lediglich zwei Klausuren der Kenntnisstand der Prüflinge nicht hinreichend sicher eingeschätzt


werden könne und deshalb für eine Erhöhung der Anzahl der Klausuren plädiert.


Für die Prüfung der in Deutschland ausgebildeten Kandidatinnen und Kandidaten soll die


Änderung des bisherigen § 34 PatAnwAPO im Zuge der zeitnah noch zu erfolgenden


Überarbeitung der PatAnwAPO erfolgen; für die europäischen Patentanwälte soll die Änderung


an der bisherigen Stelle unmittelbar im Gesetz erfolgen.


 
Zuletzt bearbeitet:

hyperandy

*** KT-HERO ***
Auf der Seite mit der Nummer 222 der Drucksache heisst es:

Der Gegenstand der Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3 PAZEignPrG, allerdings soll in Satz 1 die Anzahl der von den Prüflingen anzufertigenden Klausuren von zwei auf vier erhöht werden. Die die Prüfer für die Prüfungen sowohl der deutschen als auch der europäischen Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten stellenden Behörden bzw. Körperschaften (Deutsches Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht und Patentanwaltskammer) haben übereinstimmend dargelegt, dass bei der Anfertigung von lediglich zwei Klausuren der Kenntnisstand der Prüflinge nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden könne und deshalb für eine Erhöhung der Anzahl der Klausuren plädiert.

Für die Prüfung der in Deutschland ausgebildeten Kandidatinnen und Kandidaten soll die Änderung des bisherigen § 34 PatAnwAPO im Zuge der zeitnah noch zu erfolgenden Überarbeitung der PatAnwAPO erfolgen; für die europäischen Patentanwälte soll die Änderung an der bisherigen Stelle unmittelbar im Gesetz erfolgen.

Ok, danke! Dann hatte ich das da gelesen. Allerdings ist die Drucksache von 08/2016, was dann "zeitnah" heisst, weiss man nicht. Wer weiss mehr?
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Laut BMJV soll es im April oder Mai 2017 einen Referentenentwurf für die neue PatAnwAPO geben, der dann vermutlich auch auf der Homepage www.bmjv.de veröffentlicht wird. Quelle: Anfrage an das BMJV
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Habe Anfang des Monats in anderer Sache mit dem DPMA telefoniert. Die PatAnwAPO soll demnach im Herbst 2017 geändert werden, allerdings sollen wohl Übergangsregelungen für bereits in Ausbildung befindliche Kandidaten vorgesehen werden.
 
Oben