EPÜ UPC und Brexit

Fip

*** KT-HERO ***
Auf der Internetseite des UPC findet sich erstmals ein Zeitplan mit konkreteren Angaben. Aber wen wundert es: der "timetable is conditional and provided with the clear disclaimer that there are a number of factors that will dictate whether it is achievable".

Glaubt noch jemand an die Ankündigung der Briten, zu ratifizieren, wenn doch gestern die britische Premierministerin klar formuliert hat, man wolle sich zukünftig nicht mehr der Rechtssprechung des EuGH unterwerfen? Wie soll das nun aussehen? UPC in GB ja, aber dann bitte nur letztinstanzliche Entscheidungen vom High Court, während für den Rest Europas der EuGH entscheidet?

Nichts dagegen, das Projekt am Kochen zu halten und sich mit gesundem realitätsbezogenem Zweckoptimismus weiter für ein In-Kraft-Treten einzusetzen. Aber irgendwie ist dieses ganze erkennbar von Wunschdenken geprägte Gefasel der "beteiligten Kreise", insbesondere derer, die krampfhaft versuchen, einen baldigen Start des UPC trotz Brexit mit - um es mal vorsichtig auszudrücken - sehr optimistischen Werbeaussagen pro UPC herbeizureden, zunehmend schwer zu ertragen, und es schadet dem Projekt eher als das es nützt (finde ich).
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Ich halte die Ratifizierung durch UK im Lichte von Frau Mays gestriger Rede ebenfalls für unrealistisch.


Es sollte nun ohne UK und mit Italien als drittem Gerichtssitz weiter geplant werden. Falls UK doch teilnehmen möchte, dann geht das auch ohne Gerichtssitz in London. Die Chance haben sie dann eben verzockt, aber das Einheitspatent bietet ja mehr für das Land als ein paar hochbezahlte Jobs.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Ein Update in der Sache:
http://kluwerpatentblog.com/2017/02...march-political-will-stay-system-post-brexit/


"The UK will ratify the Unified Patent Court Agreement (UPCA) in March, most likely before the Brexit article 50 is triggered. German will be ready to ratify soon as well, but will delay the official deposit of its instrument of ratification with the EU Council, with a view to the Court starting its operations on 1 December 2017 (art 89 UPCA), preceded by a Provisional Application Phase.
This timeline was outlined by Alexander Ramsay, chairman of the UPC Preparatory Committee and Kevin Mooney, chairman of the Drafting Committee for the Rules of Procedure, on the first day of the Unitary Patent Package Conference in Amsterdam."


"Of course, there was discussion at the conference about the Brexit vote, the UK’s future participation in the Unitary Patent system and particularly recent remarks by UK Prime Minister Theresa May that she wants ‘to take back control of our laws and bring an end to the jurisdiction of the European Court of Justice in Britain’. Alexander Ramsay and others at the conference who have been in contact with the UK Government are confident however the UK has the ambition to stay in the Unitary Patent system post-Brexit. Ramsay: ‘Prime Minister Theresa May basically said the ECJ should not influence UK law; UK law should be decided in Westminster. But the UPC will not apply UK law. The ECJ will to some minor extent influence the interpretation of EU law, which will be applied by an international court – a court located in the UK, but that’s not the same thing. The ECJ will not influence UK law, even if the UK would participate in the UPC. That’s an important distinction, at least in my view.’"
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
EuGH kann nur EU-Recht anwenden

Ich möchte in diesem Faden darauf hinweisen, das der EuGH entgegen einer in Patent- und Rechtsanwaltschaft weit verbreiteten Fehlannahme keine Superrevisionsinstanz für den UPC sein kann.

Zwar ist der EuGH ermächtigt, die Rechtmäßigkeit und die Einhaltung von EU-Recht zu überprüfen. Allerdings sind lediglich die Einheitspatentverordnung Nr. 1257/2012 und die Übersetzungsregelverordnung Nr. 1260/2012, EU-rechtliche Verordnungen nach Art.288 II AEUV.

Das UPC-Agreement ist keine solche Verordnung und auch keineswegs eine EU-Richtlinie iSd. Art. 288 III AEUV, die einer Umsetzung in nationales Recht bedürfte. Eine solche Richtlinie könnte nämich von EuGH auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, zudem hätte der EuGH die Kompetenz, Verstöße im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht festzustellen.

Das UPC-Agreement ist vielmehr ein ganz normaler völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich einzelne souveräne Staaten dafür entscheiden, ein gemeinsames Spezialgericht zu schaffen. Das EPÜ und der EUV sind z.B. ebenfalls eigenständige völkerrechtliche Verträge. Insbesondere ist das UPC-Agreement kein EU-Recht.

Daraus folgt, dass der EuGH schon nicht einmal die Kompetenz hat, das UPC-Agreement zu überprüfen.

Noch dazu kommt, dass bei der Ausgestaltung der Einheitspatentverordnung und der Übersetzungsverordnung peinlichst darauf geachtet wurde, dass kein materielles EU-Patentrecht festgelegt wird. Nicht einmal das UPC-Agreement und die UPC-Prozessordnung enthalten materiellrechtliche Regelungen.

Schaut man sich die Rechtsquellen an, die also vom UPC angewendet werden sollen, Art. 24 UPC-Agreement, so kommt man schnell zu dem Schluss, dass für Nichtigkeitsverfahren (wohl meist) das materielle Recht des EPÜ und für Verletzungsverfahren das jeweilige materielle nationale Recht Anwendung finden sollen (man möge Frau May in Anbetracht der verzwickten Regelungssystematik verzeihen, dass sie wohl im oben genannten Interview davon ausgeht, das der UPC kein UK-Law anwenden dürfe, wenn doch das Gegenteil der Fall ist und der UPC materielles nationales UK-Patentrecht und UK-Patentverletzungsrecht anwenden wird).

Die möglichen Quellen materiellen Patentrecht sind allesamt kein EU-Recht und fallen damit auch nicht in die Überprüfungskompetenz des EuGH. Auch mit einem "effet utile" hätte das nichts zu tun. Eine Überprüfungskompetenz des EuGH widerspräche sogar eher den Vertragszielen der verstärkten Zusammenarbeit und insb. des UPC-Agreements.

Im Ergebnis kann der EuGH also lediglich die beiden Verordnungen Nr. 1257/2012 im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (Einheitspatentverordnung; EPV) und Nr. 1260/2012, welche die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ÜEPV) regelt, auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht hin überprüfen.

Für die Überprüfung von Urteilen eines UPC, der durch einen Außer-EU-rechlichen völkerrechtlichen Vertrag ins Leben gerufen wurde, fehlt dem EuGH schlicht die sachliche Zuständigkeit.

*EuGH meint das gesamte System um das EuG und den EuGH, auf eine Differenzierung kommt es hier nicht an.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
AW: EuGH kann nur EU-Recht anwenden

Ich möchte in diesem Faden darauf hinweisen, das der EuGH entgegen einer in Patent- und Rechtsanwaltschaft weit verbreiteten Fehlannahme keine Superrevisionsinstanz für den UPC sein kann.

Also davon höre ich jetzt zum ersten Mal. Ich dachte allen ist klar, dass es hier nur um die Vorlagepflicht und Vorlagemöglichkeit von Gerichten nach Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. b EUV geht. Art. 20 und 21 EPGÜ heben das doch ausdrücklich hervor. Von der Möglichkeit eines Instanzenzugs über EuG und EuGH nach Art. 262 AEUV i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. c EUV ist ja im Gegensatz zur Unionsmarke und zum Gemeinschaftsgeschmmacksmuster gerade kein Gebrauch gemacht worden. Aber auch dort gibt es die Vorabentscheidung gerade da, wo in gerichtlichen Verfahren kein solcher Instanzenzug besteht.

Zwar ist der EuGH ermächtigt, die Rechtmäßigkeit und die Einhaltung von EU-Recht zu überprüfen. Allerdings sind lediglich die Einheitspatentverordnung Nr. 1257/2012 und die Übersetzungsregelverordnung Nr. 1260/2012, EU-rechtliche Verordnungen nach Art.288 II AEUV.

In einem Gerichtsverfahren kann doch das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU relevant werden. Dabei geht es auch um materielles Recht. Man denke etwa nur an Enforcement-Richtlinie, EuGVVO, Rom-I, Rom-II, Rom-III, Biotechnologierichtlinie (als Beispiel für materielles Patentrecht), Grundrechtecharta und EMRK (Art. 6 EUV).


Daraus folgt, dass der EuGH schon nicht einmal die Kompetenz hat, das UPC-Agreement zu überprüfen.

Natürlich kann der EuGH im Rahmen der Vorabentscheidung auch das UPC-Agreement selbst überprüfen und das nationale Gericht entsprechend verpflichten: Dieses darf nicht im Konflikt zu EU-Recht stehen, schon gar nicht zu EUV und AEUV. Das folgt schon aus der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Unionstreue nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV, ist aber über Art. 22 f. EPGÜ besonders relevant.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Germany Delays Common European Redress for Patent Violations

https://www.nytimes.com/reuters/2017/06/12/technology/12reuters-germany-court-patents.html?_r=1

Nun fragt noch das Verfassungsgericht den Präsidenten, mit einer Ratifizierung zu warten ...

"...

The constitutional court, Germany's highest judicial body, did not disclose the nature of the complaint it had received, saying only that it would be examined as quickly as possible.

...

The court asked German President Frank-Walter Steinmeier to delay signing the implementing act until it had time to assess the complaint.

"The president agreed to do so until a ruling has been made," the court's spokeswoman said, adding that this was the "typical approach" in such cases."
 
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