Androhung eines Einspruchs

Phish

Vielschreiber
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Ich habe besagtes "Angebot" ebenfalls bekommen, unter exakt den gleichen Randbedingungen und Forderungen. Die zitierten Druckschriften stammten in meinem Fall nahezu vollständig aus dem IDS des parallelen US-Verfahrens.

Wenn man mit Rückfragen antwortet, kommt folgende Antwort:

Thank you for your email below. We apologise for the delay in responding.

We consider the offered terms to be clear and self-contained within our prior correspondence. Should there be some specific point on which you wish to seek clarification, please let us know.

BTK Limited is the full name of our organisation and our business address was given with our banking details.

We are obviously not prepared to reveal any of our clients' details to you.

If your client wishes to take advantage of the offer but requires more time to make the wire transfer, please let me know by Monday and I will seek an extension of the stated payment term in order to allow the payment to clear before any opposition is filed.

Yours sincerely,
BTK Limited.


Die Domain "oppositions-btk.com", von der aus die Emails kommen, ist erst am 26. August 2016 unter der IP 50.63.202.35 in Scottsdale, Arizona registriert worden.

Ich hoffe, die Zusatzinformationen helfen dabei, letzte Zweifel zu beseitigen, dass es sich hierbei nur um recht dreiste Abzocke handelt.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Auch wenn der Einspruch ein "Jedermannsrecht" ist, könnte man schon prüfen, ob er hier im Einzelfall überhaupt zulässig wäre. Zulässig wäre er zumindest dann nicht, wenn er rechtsmissbräuchlich eingelegt werden würde.

Ich denke der Einspruch wäre rechtsmissbräuchlich, wenn er nur eingelegt wird, um einer Geldforderung nachdruck zu verleihen, obwohl am Schutzrecht selbst überhaupt kein Interesse besteht. Wenn man den Sachverhalt in einem solchen Fall darlegen bzw. beweisen kann, könnte ich mir schon vorstellen, dass der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird.

Zumindest beim EPA würde ich nicht erwarten, dass der Einspruch als unzulässig abgewiesen wird. Aber vielleicht könnte man wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit eine Kostenentscheidung erwirken. Das wäre sogar noch wirkungsvoller als eine Zurückweisung ;-)
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Zumindest beim EPA würde ich nicht erwarten, dass der Einspruch als unzulässig abgewiesen wird. Aber vielleicht könnte man wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit eine Kostenentscheidung erwirken. Das wäre sogar noch wirkungsvoller als eine Zurückweisung ;-)

Das wäre in der Tat einen Versuch wert. Man sollte sich allerdings sicher sein, dass das Patent rechtsbeständig ist. Ausserdem müsste BTK Limited mitspielen, denn wie viele Briefe verschicken die und wer soll die ganzen Einsprüche schreiben und bearbeiten? Wenn man einmal die Erfahrung gemacht hat, dass die Drohung nicht wahr gemacht wird, ist ja auch irgendwie schnell die Luft raus.
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Ich denke auch, dass da nie irgendein Einspruch eingelegt wird. Ein paar (teilweise vielleicht auch Mittelständler) werden bezahlen, wenn denen der Patentanwalt sagt, dass er sich den Stand der Technik erstmal für 2.000€ angucken müsste, um die Erfolgsaussichten des Einspruchs einschätzen zu können. Irgendwann hat sich dann rumgesprochen, dass BTK sowieso nichts macht und es bleibt bei ein paar nicht anwaltlich vertretenen Anmeldern, die sich einschüchtern lassen.

Aber auch die Masche mit den Registern, in denen man seine Patentanmeldung eintragen lassen kann, die aber keine Sau interessieren, scheint sich ja zu lohnen. Von daher wird es bei dieser neuen Masche wohl auch so sein.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Im Lichte der folgenden Entscheidung (Einspruch durch Vertreter zu Lernzwecken, da günstiger als Seminar) bin ich auch der Auffassung, dass ein Einspruch beim EPA wohl zulässig wäre.


http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t930798dp1.html#q




Da er aber über keinerlei Einspruchserfahrung verfüge und sich auf dem Gebiet der Straßentransportfahrzeuge nicht auskenne, habe er sich entschlossen, gegen das zur Diskussion stehende europäische Patent Einspruch einzulegen, um sich beruflich fortzubilden; dies sei kostengünstiger als ein Vorbereitungsseminar für das Einspruchsverfahren.


Ihm selbst sei es nun, da er sein persönliches Ziel erreicht habe, vollkommen gleichgültig, was aus dem europäischen Patent werde.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Im Lichte der folgenden Entscheidung (Einspruch durch Vertreter zu Lernzwecken, da günstiger als Seminar) bin ich auch der Auffassung, dass ein Einspruch beim EPA wohl zulässig wäre.


http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t930798dp1.html#q

Zu Ausbildungszwecken einen Einspruch einlegen ist das eine, wenn man die Drohung mit der Geldforderung zusammen mit der Antwort auf den Einspruch einreicht, könnte das Amt doch anderer Auffassung sein. Gleichzeitig beantragen, dass die Einspruchsabteilung um einen rechtskundigen Prüfer ergänzt wird.

http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/d_ii_2_2.htm
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

@phish (oder nach dem Avatar wohl eher Forellenbarsch :) )
Da du ja anscheinend schon im direkten Kontakt mit der BTK Ltd. bist, würde ich an deiner Stelle noch klären, ob du es zu einem deutschen Gerichtststand schaffst und dann eine nette kurze Antwort schicken, dass du gerne den Namen des zuständigen Geschäftsführers erhalten würdest, damit du keinen falschen Beschuldigten für die Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung bei der deutschen Staatsanwaltschaft angibst und dann auf einen Staatsanwalt und Richter hoffen, den solche "Machenschaften" auch aufregen ;-).

@ macgyver01
Deine angegebene Entscheidung ist nicht wirklich passend für die Fragestellung hier. Bei der Entscheidung ging es um (Ab)Mahnungen, wo die Wirksamkeit des Vertrages zwar fraglich sein dürfte, aber es bestand zumindest eine gewisse Möglichkeit, dass ein solcher Vertrag und somit ein privatrechtliches Schuldverhältnis bzw. ein Sonderverhältnis vorhanden ist. Dann ist es das gute Recht, jeder Person die Erfüllung dieses privatrechtlichen Schuldverhältnises auch zu betreiben.
Die Mahnung ist dafür genau das vorgesehene Mittel. Die Anwältin macht also genau das, was das Rechtssystem vorsieht und es ist sehr schwer darin eine Straftat zu sehen, wenn man das macht, was das Rechtssystem vorsieht. Sonst wäre ja für fast alle Missverständnisse oder rechtliche Fehleinschätzungen plötzlich der Staatsanwalt zuständig ;-). Falls man als Schuldner die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses für sich verneint, dann kann man ganz einfach abwarten, ob der Gläubiger eine zivilrechtliche Klage einreicht und da dann alle Gründe vortragen, warum man denkt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehen würde.
Eine Betrugsklage ist dafür jedoch nicht der vorgesehene Weg. Aus dem Grund konnte nach meiner Meinung (nach nur kurzen Lesen des Artikels mit den damit verbundenen Unsicherheiten des Sachverhalts) das Gericht gar nicht anders entscheiden, als zu sagen, dass das Verhalten strafrechtlich nicht zu beanstanden wäre (solange es nicht klar ist, dass die Forderung unberechtigt ist). Anders sieht es aber in dem hier nachgefragten Fall aus. Hier besteht offensichtlich keinerlei Sonderverhältnis oder privatrechtliches Schuldverhältnis. Hier wird nur "gedroht", "genötigt" und "erpresst" aufgrund keinerlei Sonderverhältnisse zwischen den beiden Parteien und mit dem Ziel Geld zu erlangen. Hier ist das Zivilrecht völlig wirkungslos und nicht vorgesehen (solange der "Gläubiger" keine Zivilklage auf Zahlung einreicht). Aber das Strafrecht ist genau richtig, weil der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist und dies auch subjektiv gewollt war. Nur die Frage der "Zweck-Mittel-Relation" bzw. Verwerflichkeit ist fraglich. Da liegt genau der Unterschied. Bei dem entschiedenen Fall ist das nicht auszuschliessende Schuldverhältnis die Rechtfertigung der Handlung der Anwältin (weil der vom Rechtssystem vorgesehene Weg auch bei unklaren Forderungen). Das schließt die Strafbarkeit aus. Ein solches Schuldverhältnis besteht aber in dem hier nachgefragten Fall eindeutig nicht und deshalb ist hier das Strafrecht viel relevanter. Wie es bei Behaupten eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach GOA aussehen würde, wäre eine interessante Frage, aber die sagen ja nicht, dass sie für ihre Leistungen ihren Aufwand entschädigt haben wollen, sondern Verlangen für das Nicht-Einlegen des Einspruchs Geld ;-). Und da gäbe es auch die früher schon angemerkten Punkte zu bedenken. Aber für die Strafbarkeit wäre die Frage halt, ob es offensichtlich wäre, dass die GOA nicht gegeben ist.
Ob ein Staatsanwalt/Richter es dann wirklich so sieht wäre natürlich zu klären. Wie heißt es so schön, "Auf der See und vor Gericht ist man in Gottes Hand" ;-).

@Rechtsmissbräuchlichkeit :)
Also ich persönlich sehe eher wenig Chancen, dass ein Einspruch wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig zurückgewiesen würde. Man braucht halt beim Einspruch grundsätzlich keinen Grund, weswegen der Einspruch eingelegt wird. Dann zu sagen, ein bestimmter Grund wäre rechtsmissbräuchlich ist schwer und nur ausnahmsweise zielführend. Es spielt auch immer noch (selbst beim EPA :) ) noch ein bisschen der Amtsermittlungsgrundsatz ne Rolle. Auch Ausbildungszwecke sind nicht rechtsmissbräuchlich. Man hört ja munkeln, dass ein deutsches Unternehmen zumindest früher zu Ausbildungszwecken der "Frischlinge" der Patentabteilung Einsprüche hat einlegen lassen ;-). Insbesondere würde der "Drohende", wenn er wirklich einen Einspruch einlegt, sein Druckmittel wirkungslos machen, da er nicht mehr "sonst..." sagen kann. Im Höchstfall würde ein, "dann nehme ich den Einspruch zurück" übrigbleiben. Da ist es aber, je nachdem, unsicher, was das Amt (DPMA oder EPA) macht. Kaufmännisch gesehen würde er mit dem Einlegen den "Preis", den er verlangen könnte, senken ;-).
Also kann nach meiner Auffassung von einer "Unterstützung" bzw. einem "Nachdruckverleihen" der
Geldforderung durch Einlegung des Einspruchs keine Rede sein. Im Zusammenhang mit der Hinzuziehung eines rechtskundigen Mitglieds wäre ich in dem Zusammenhang als "Drohender" vor dem EPA ganz beruhigt. Nach meiner Auffassung würde das EPA ganz einfach materiell entscheiden und das rechtskundige Mitglied gibt vielleicht noch den Vorschlag, "Versuchens doch noch mal bei der Staatsanwaltschaft" :). OK so direkt wird es das wohl eher nicht sagen, aber ich würde das etwas verklausulieren nach dem Motto "Für die Frage der Zulässigkeit spielt eine ggf. begangene Nötigung oder Erpressung keine Rolle" ;-).

Wobei interessant wäre zu überlegen, ob und wenn ja wie sich das Einlegen des Einspruchs, d.h. das Eintreten des in Aussicht gestellten Übels auf die Frage der versuchten Nötigung/Erpressung auswirkt, da hier dann eher wieder auf die "Rechtfertigung" durch das Allgemeininteresse an der Vernichtung von "unrechtmäßigen" Patenten zurückgegriffen werden könnte ;-). Vielleicht als Rücktritt vom Versuch ;-)? War dann aber der Versuch schon fehlgeschlagen, vollendet oder noch nicht vollendet ;-) ?
 
Zuletzt bearbeitet:

hyperandy

*** KT-HERO ***
@Rechtsmissbräuchlichkeit :)
Also ich persönlich sehe eher wenig Chancen, dass ein Einspruch wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig zurückgewiesen würde. Man braucht halt beim Einspruch grundsätzlich keinen Grund, weswegen der Einspruch eingelegt wird. Dann zu sagen, ein bestimmter Grund wäre rechtsmissbräuchlich ist schwer und nur ausnahmsweise zielführend. Es spielt auch immer noch (selbst beim EPA :) ) noch ein bisschen der Amtsermittlungsgrundsatz ne Rolle.

Wenn mal einer der Empfänger dieser Briefe das EPA informiert, diese das im Amtsblatt oder auf der Homepage veröffentlicht ("Achtung BTK Limited versendet Zahlungsaufforderungen ... " ) und zudem dann im Falle mehrerer (mir immer unwahrscheinlich erscheinender) Einsprüche nicht erkennbar ist, wer der wahre Einsprechenden (Strohmann, vgl. Phishs comment We are obviously not prepared to reveal any of our clients' details to you.) dann kommen da doch einige Fakten zusammen, die auch ein weiteres juristisches Mitglied der Einspruchsabteilung m.E. nicht ganz ignorieren könnte.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,

Jetzt bringst du aber eine Menge neue "wenns" ;-).
Auch ich glaube nicht, dass es viele Einsprüche geben wird, da wie oben geschrieben das Unternehmen im konkreten Fall, den Preis senkt, wenn es wirklich Einsprüche einlegt :). Aber eigentlich wäre es logisch ein paar gute Einsprüche einzulegen, weil dann die "Drohkulisse", die für andere Fälle aufgebaut würde, wesentlich realer wäre ;-). Auch hätte es womöglich hinsichtlich einer Rechtfertigung bessere Karten ;-).

Aber der Reihe nach. Also ich kann mir nicht vorstellen, dass das EPA namentlich vor einem spezifischen "Unternehmen" warnt. Also wenn es juristisch beraten ist, dann ist das eher unwahrscheinlich. Da gibt es nur beispielsweise sowas wie die §§ 186 und 187 StGB, die je nach Sachlage womöglich einschlägig wären ;-). Es ist mir bisher auch nicht bekannt, dass das EPA bisher namentlich gewarnt hat.
Das wird das EPA wohl nur, wenn es bereits ein entsprechendes Gerichtsurteil gibt, dass das entsprechende "Unternehmen" irgendwie "Schindluder" getrieben hat. Sonst kann das Ruckzuck nach hinten losgehen für das EPA. Da gibt es dann je nach Sachverhalt auch noch sowas wie den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ;-). Und solche "entsprechenden" Gerichtsurteile können nach meinem Verständnis nur aus dem Strafrecht heraus kommen. Also hilft nur der Weg der Beschreitung des Weges der Strafanzeige und dann hoffen, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht das entsprechend sieht ;-). Auch finde ich den Ansatz recht interessant, die von einem selbst ausgegebene Warnung vor einem spezifischen Unternehmen als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des spezifischen Unternehmens anzuführen ;-). So habe ich deinen ersten Punkt zumindest aufgefasst ;-).

Zu den "mehreren Einsprüchen" schreibst du ja selber, dass du es für unwahrscheinlich hälst, dass überhaupt einer eingelegt wird. Damit kann dann aber das EPA keine "Statistik" darüber anlegen, wie viele der Einsprüche des spezifischen Unternehmens "seltsam" sind und wieviele "normal" ;-).
Und bei einem ggf. eingereichten ersten Einspruch schon gar nicht ;-). Weil es erstens der erste ist und zweitens wüsste ich nicht, dass mittlerweile das Einlegen eines Einspruchs durch einen Strohmann unzulässig wäre. Ich wüsste auch nicht, dass man als Strohmann (auch auf Nachfrage) verpflichtet wäre, den Hintermann zu nennen. Die Beweislast für etwaige Einwendungen/Hindernisse, die sich aus der Person des Hintermannes ergeben und die der Strohmann auch gegen sich gelten lassen muss, liegt wie üblich bei demjenigen, der sich auf die Einwendungen beruft.
Und was ist für dich der "wahre Einsprechende" ;-) ? Ich dachte Einsprechender ist eine formale Stellung, die man durch das Einlegen eines Einspruchs erhält ;-). Also steht der Einsprechende immer auf dem Einspruchsschriftsatz. Wenn da natürlich nichts angegeben ist, dann ist der Einspruch eh unzulässig ;-). Der, für den der Strohmann in seinem Namen einen Einspruch einlegt, heißt "Hintermann" und ist kein Einsprechender oder "wahrer Einsprechender". Der Begriff ergibt keinen Sinn (vgl. auch Schulte unter Strohmann zum § 59).

Also sehe ich recht wenig Chancen, dass "einige Fakten zusammenkommen", die für ein juristisches Mitglied der Einspruchsabteilung für die Zulässigkeit im Sinne des "rechtsmissbräuchlich" einschlägig sein könnten.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Jetzt bringst du aber eine Menge neue "wenns" ;-).

Das stimmt leider.

Hallo Hyperandy,

Aber der Reihe nach. Also ich kann mir nicht vorstellen, dass das EPA namentlich vor einem spezifischen "Unternehmen" warnt.

oh doch! Also Warnungen vor irreführenden Zahlungsaufforderungen gabs schon, vgl. Beispiele für Rechnungen

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2014/07/a72_de.html

Da kam man schon zahlreiche Schreiben im Briefkopf die Firma erkennen. Deshalb wird sich das EPA auch für die Info "BTK Ltd verschickt Drohungen" interessieren.

Und das mit "rechtsmissbräuchlich" könnte in der Tat im Einzelfall schwierig werden, das gebe ich zu. Aber wenn ich nicht zahle und dann kommt der Einspruch auf diese Akte, dann würde ich die alles versuchen, um das EPA auf "Machenschaften" hinzuweisen und zusätzlich zur "Rechtsmissbräulichkeit" (mit Kopie vom Schreiben) und Strohmannproblematik noch eine Kostenentscheidung beantragen. Versuchen könnte man es ja, es gibt ja nichts zu verlieren.

Aber, schon richtig, das wird vermutlich ja nicht passieren, denn es gibt die 5% zu finden,die sich von dem Schreiben beeindrucken lassen und zahlen und dann froh sind, dass "die Gefahr" vorbei ist.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Hyperandy,

Da muss ich mich teilweise geschlagen geben ;-).
Entweder ist das EPA mutiger als ich dachte oder das Hintertürchen, dass ich mir schon gelassen hatte (als Anwalt sollte man immer an sowas denken ;-) ), hat zugeschlagen, nämlich dass es womöglich schon Urteile in den Fällen gibt. Dann sähe ich persönlich das Ganze auch wesentlich unkritischer.
Ein weiterer Grund könnte auch noch sein, dass sich das EPA vielleicht doch eher zutraut "irreführend" zu beurteilen, bei "drohen" sehe ich da aber weniger Chancen. Aber das ist jetzt reine Kaffeesatzleserei, die nichts mehr bringt :).
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Danke, nun gabs die Warnung vom epi.

"News
Fraud Warning
September 22, 2016
We have been kindly notified by some of our members about a fraudulent practice. A company under the name “BTK Ltd.” sends letters to professional representatives threatening to file an opposition against a client’s patent unless a certain amount of money is transferred to the indicated bank account. Please be careful in this respect and feel free to inform us if you receive any similar correspondence."
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Danke für die Info,

aber jetzt bezweifel ich etwas, dass sich das EPA mit dem deutschen Strafrecht auskennt :).
Meinem Verständnis der englischen Sprache nach steht "fraud" für Betrug und da hätte ich Probleme das Verhalten von BTK drunter zu subsumieren :). Dazu müsste nach § 263 StGB BTK eine Täuschung begehen, die beim Angeschriebenen einen Irrtum hervorruft, der zu einer Vermögensverfügung beim Irrenden führt, die zu einem Vermögensschaden führt (lassen wir mal die Bereicherungsabsicht weg :) ). Die Täuschung kann sich dabei aber nur auf gegenwärtige oder vergangene Tatsachen beziehen. Zukünftige Tatsachen (zukünftig eingelegter Einspruch ja/nein? BTK schreibt ja nicht, dass sie schon Einspruch eingelegt hätten ;-) ) werden nicht durch § 263 StGB erfasst ;-). Für "zukünftige Tatsachen" (z.B. Übel) sind halt nunmal, wenn überhaupt, andere Paragraphen zuständig ;-). Ein Paar Aspiranten hatten wir da ja schon zur Genüge besprochen ;-).
Also was BTK macht, mag strafrechtlich ja womöglich alles mögliche sein, aber Betrug (fraud)? Oder fällt im Englischen mehr unter die Begriffe "fraud" und "fraudulent practice"?
Aber das ist nur eine Randbemerkung und ich glaube wir sind uns einig, dass BTK jetzt wohl kaum ihrerseits Strafanzeige stellen wird, weil ihr womöglich fälschlicherweise Betrug unterstellt wird :). Aber das Verhalten relativiert für mich dann erst mal das Verhalten hinsichtlich früherer "Warnungen" :).
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
aber jetzt bezweifel ich etwas, dass sich das EPA mit dem deutschen Strafrecht auskennt :).

Das braucht das EPA auch nicht, denn das EPA bzw. seine Mitarbeiter unterliegen (in ihrer Funktion) nicht dem deutschen Zivilrecht und nicht dem deutschen Strafrecht.

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation
(Protokoll über Vorrechte und Immunitäten)


Artikel 3 (1)

Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
a)soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;


c) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 23 ergangenen Schiedsspruchs.

Artikel 14

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts
a)
genießen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde;
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Danke, nun gabs die Warnung vom epi.

aber jetzt bezweifel ich etwas, dass sich das EPA mit dem deutschen Strafrecht auskennt :).

PatFragen, Du solltest aber wissen, dass das epi nicht gleich dem EPA ist ;-)

Ausserdem ist hier mglw. nicht nur deutsches Recht anwendbar, sondern das Recht aller Mitgliedsstaaten des EPÜ; schließlich richtet sich die Drohung gegen Patente, die in allen Mitgliedsstaaten Wirkung entfalten können. Und z.B. nach britischem common law könnte die Praxis durchaus "fraudulent" (=arglistig) sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Nachtrag zu Nötigung/Erpressung,

ich bin jetzt endlich dazu gekommen, bei einem Strafrechtsprof nachzufragen. Also er sieht keinerlei Probleme den geschilderten Sachverhalt unter den § 253 StGB zu subsumieren ;-). Er wüsste nicht, wo da ein Problem aufkommen sollte.
 
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