Androhung eines Einspruchs

Lurchi

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen!
Hat jemand von euch auch schon mal Post von einer BTK Ltd. aus Belize erhalten? Dort wird angedroht, dass im Namen eines angeblichen Wettbewerbers Einspruch gegen ein gerade erteiltes europäisches Patent eingelegt werden wird, wenn nicht 5.000 GBP überwiesen werden. Dann werden als Stand der Technik ca. 10 Dokumente genannt, auf die der Einspruch gestützt würde.
Hat da jemand schon Erfahrungen mit? Meines Erachtens ist das eine neue Betrugsmasche. Mal schauen, wie der Mandant sich entscheidet...
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Interessanter Ansatz, mal was Neues!

Ich stimme dir zu, dass das sicherlich eine Art Erpressungsversuch ist. Möglicherweise werden einige aus Angst darauf eingehen, aber ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass bei Nichtzahlung tatsächlich Einspruch eingelegt wird. Wenn das Ziel der BTK ist, Geld mit der Masche zu verdienen, werden sie die Kosten für einen Einspruch (schon alleine der Einspruchsgebühr) scheuen. Vermutlich taugt auch der genannte SdT nicht viel, sondern stammt aus einer 15-Minuten-quick-and-dirty-Recherche.

Auf jeden Fall sollte hier das EPA informiert werden, damit das ggf. als weitere Warnung für Patentinhaber aufgeführt werden kann (so wie etwa die Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen, siehe http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/07/a61.html).
 
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pak

*** KT-HERO ***
Allerdings ein interessanter - wenn auch anrüchiger - Ansatz, quasi ein Geschäftsmodell für unterbeschäftigte Rechercheure ;). Einen Erpressungsversuch sehe ich jedoch nicht. Es steht ja jedermann frei, Einspruch einzulegen oder nicht. Auch wird dies in abgewandelter Form mW auch bereits zwischen echten Wettbewerbern praktiziert. Zwar dürfte hier keine Zahlung, sondern vielmehr eine Freilizenz vereinbart werden, läuft mE aber auf dasselbe hinaus.

Gruß

pak
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
M.E. ist das einfach Nötigung:

§240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

...

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html

Auf jeden Fall sollte hier das EPA informiert werden, damit das ggf. als weitere Warnung für Patentinhaber aufgeführt werden kann (so wie etwa die Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen, siehe http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2016/07/a61.html).

Das ist sicher sinnvoll, da stimme ich zu. Ggf. könnte man das auch gemäss §240 StGB zur Anzeige bringen.

Abgesehen davon kann man einen Einspruch gelassen entgegensehen, denn das Patent sollte doch neu und erfinderisch sein. Die Gegenseite wird ja Aufwendungen haben, um den Einspruch (ggf. mit folgender Beschwerde) einzureichen, zu argumentieren, etc. Abgesehen davon wird es immer jemanden geben, der zahlt, wie vermutlich auch bei der Geschichte mit den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.

https://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaffäre

Auch wird dies in abgewandelter Form mW auch bereits zwischen echten Wettbewerbern praktiziert. Zwar dürfte hier keine Zahlung, sondern vielmehr eine Freilizenz vereinbart werden, läuft mE aber auf dasselbe hinaus.

Die Bitte um eine Freilizenz und Zahlung einer Gebühr für den Verzicht auf einen Einspruch ist doch ein sehr grosser Unterschied, finde ich. Machen wir auch, aber dann profitieren wir doppelt, wir haben auf das (meistens zu breit erteilte Schutzrecht) Zugriff, was der Firma nutzt, und wir und der Konkurrent sparen uns ca. 2-5 Jahre Zeit, Kosten, Mühe mit dem Einspruchs(beschwerde)verfahren. Und: wenn es denn wirklich wichtig ist, und es der Stand der Technik hergibt, dann wird der Einspruch eingereicht. Kommt aber auf die Wichtigkeit des Projekts, den Konkurrenten, etc. an.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
M.E. ist das einfach Nötigung:

wenn wäre es lediglich versuchte Nötigung, da (in dem geschilderten Fall) der Erfolg fehlt.

Kernfrage für die Strafbarkeit ist natürlich, ob "die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist", wobei das Übel der Einspruch ist. Die Frage ist also: Ist das Androhen eines Einspruchs, um Geld zu erlangen, verwerflich?

M.E. ist das keine versuchte Nötigung, da es jedem offensteht, Einspruch einzulegen, unabhängig von wirtschaftlichen Interessen und unabhängig von den Erfolgschancen des Einspruchs.

Den Unterschied zu einer Freilizenz sehe ich auch nicht, da dies (zumindest für einen Mitbewerber) ein ebenso großer finanzieller Vorteil ist wie Geld auf dem Konto.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Die Frage ist also: Ist das Androhen eines Einspruchs, um Geld zu erlangen, verwerflich?

M.E. ist das keine versuchte Nötigung, da es jedem offensteht, Einspruch einzulegen, unabhängig von wirtschaftlichen Interessen und unabhängig von den Erfolgschancen des Einspruchs.

Den Unterschied zu einer Freilizenz sehe ich auch nicht, da dies (zumindest für einen Mitbewerber) ein ebenso großer finanzieller Vorteil ist wie Geld auf dem Konto.

Die Frage ist genau richtig. Und: versuchte Nötigung ist strafbar. Und hier geht es nicht darum, ggf. Einspruch einzulegen (dann würde er dies einfach tun), sondern Geld zu erhalten.

Hallo zusammen!
Hat jemand von euch auch schon mal Post von einer BTK Ltd. aus Belize erhalten? Dort wird angedroht, dass im Namen eines angeblichen Wettbewerbers Einspruch gegen ein gerade erteiltes europäisches Patent eingelegt werden wird, wenn nicht 5.000 GBP überwiesen werden. Dann werden als Stand der Technik ca. 10 Dokumente genannt, auf die der Einspruch gestützt würde.

Um wenn es "nur" um die Kohle geht, nicht darum, ob das Schutzrecht zu breit erteilt wurde (dann muss man sich ja mit dem Inhalt auseinandersetzen). Das ist offenbar ja hier nicht geschehen, eine Freilizenz erhält man ja auch nicht einfach so, sondern die Patentinhaberin weiss in de Regel, dass sie das Schutzrecht im Einspruchsverfahren einschränken müsste. Es ist also schon was anderes.
 

faraJa

BRONZE - Mitglied
Die Bitte um eine Freilizenz und Zahlung einer Gebühr für den Verzicht auf einen Einspruch ist doch ein sehr grosser Unterschied, finde ich. Machen wir auch, aber dann profitieren wir doppelt, wir haben auf das (meistens zu breit erteilte Schutzrecht) Zugriff, was der Firma nutzt, und wir und der Konkurrent sparen uns ca. 2-5 Jahre Zeit, Kosten, Mühe mit dem Einspruchs(beschwerde)verfahren. Und: wenn es denn wirklich wichtig ist, und es der Stand der Technik hergibt, dann wird der Einspruch eingereicht. Kommt aber auf die Wichtigkeit des Projekts, den Konkurrenten, etc. an.
Versteh ich nicht ganz. Warum ist die Bitte um Zahlung einer Gebühr iVm einer Freilizenz für den Verzicht auf den Einspruch etwas anderes? Einziger Unterschied zu oben ist doch, dass ich zusätzlich noch um die Freilizenz bitte und meistens noch in einer Wettbewerbsbeziehung zum Patentinhaber stehe. Dann müsste die BTK Ltd zusätzlich nur noch um die Freilizenz bitten, und es wäre alles ok.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Versteh ich nicht ganz. Warum ist die Bitte um Zahlung einer Gebühr iVm einer Freilizenz für den Verzicht auf den Einspruch etwas anderes? Einziger Unterschied zu oben ist doch, dass ich zusätzlich noch um die Freilizenz bitte und meistens noch in einer Wettbewerbsbeziehung zum Patentinhaber stehe. Dann müsste die BTK Ltd zusätzlich nur noch um die Freilizenz bitten, und es wäre alles ok.

Naja, ich finde den Unterschied in der inhaltlichen Auseinandersetzung.

Ich lege nicht Einspruch ein, um Geld zu machen oder als Drohnung, sondern weil ich meiner Firma den Rücken freihalten will. Ich gebe dem Konkurrenten die Chance, meine Argumente zu prüfen. Häufig in der Form eines Einspruchsschriftsatzes oder wesentlicher Teile daraus. Eine Freilizenz bekomme ich nur, wenn meine Argumentation in grossen Teilen richtig ist. Ansonsten sagt keiner freiwillig: "Ja, klar, darfst Du auch machen."

Ich wedele nicht mit 10 Schriften und sage: "Wenn ihr nicht zahlt, dann passiert ganz, ganz Schlimmes". Das finde ich einen Unterschied.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
[...] Ich gebe dem Konkurrenten die Chance, meine Argumente zu prüfen. Häufig in der Form eines Einspruchsschriftsatzes oder wesentlicher Teile daraus. Eine Freilizenz bekomme ich nur, wenn meine Argumentation in grossen Teilen richtig ist. Ansonsten sagt keiner freiwillig: "Ja, klar, darfst Du auch machen." [...]

Nur weil ich meine Argumente/Druckschriften nicht auf den Tisch lege, wird dadurch die Forderung nach einer Freilizenz oder einem anderen geldwerten Vorteil m.E. nicht strafwürdig.

Dein Vorgehen bzw. das übliche Vorgehen ist moralisch sicher besser als das der besagten Firma. Die Frage ist jedoch, ist das Vorgehen der Firma strafbar nach deutschem Strafrecht. Sprich: Ist es als verwerflich anzusehen?
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Nur weil ich meine Argumente/Druckschriften nicht auf den Tisch lege, wird dadurch die Forderung nach einer Freilizenz oder einem anderen geldwerten Vorteil m.E. nicht strafwürdig.

Dein Vorgehen bzw. das übliche Vorgehen ist moralisch sicher besser als das der besagten Firma. Die Frage ist jedoch, ist das Vorgehen der Firma strafbar nach deutschem Strafrecht. Sprich: Ist es als verwerflich anzusehen?

Auch ist Deine Frage wieder vollkommen richtig, und da kommt ja auf die Absicht hinter dem Schreiben an, ggf. kann das dann eben nur im Einzelfall beurteilt werden. Im den geschilderten Fall würde ich dazu tendieren zu sagen, dass die Firma an einer Freilizenz nicht interessiert ist.

Ich würde zudem nicht schreiben "moralisch sicher besser", sondern "zielführender", denn ich würde nie nach Geld fragen (bringt mir ja nichts), sondern muss eine FTO machen und muss ggf. beurteilen, ob ein Produkt auf den Markt gebracht werden kann.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo,
auch ich bin der Meinung, dass es hinsichtlich der Frage § 240 StGB einen großen Unterschied macht, ob man nach einer Freilizenz oder Geld verlangt. Bei § 240 kommt es in Hinblick auf die notwendig nachzuweisende Rechtswidrigkeit auf die Zweck-Mittel Relation an. D.h. ist das Mittel im Rahmen des zu erreichenden Ziels verwerflich oder nicht. Insbesondere ist es ein Indiz dafür, dass die Relation verwerflich ist, wenn die Mittel nichts mit dem Zweck zu tun haben. (Aber da blicke ich gerade noch nicht 100% durch und schlage mich gerade mit einem Prof rum, der vorschreiben will, dass man eine Arbeit auch in einer elektronischen mittels eines spezifischen proprietären Programmes erstellten Version abgeben muss, da sonst keine Korrektur durchgeführt würde. Und da fühle ich mich zumindest massiv genötigt :) ).
Bei einer Freilizenz geht es um die Ermöglichung der Produktion und nicht (unabhängig von der Produktion) um die Erlangung eines Geldbetrages. Der Zweck (sichere Produktion durch Freilizenz) passt also hervorragend mit dem Mittel (Einspruch bzw. "Androhung" eines Einspruches) zusammen. Ein erfolgreicher Einspruch würde gerade auch diesen Zweck erfüllen, aber keine Geldzahlung an den "Drohenden" bewirken.
Bei dem Verlangen eines Geldbetrages unabhängig von einer eigenen Produktion ist der Zweck ein völlig anderer, nämlich nur das Erlangen des Geldbetrages. Keinerlei Sicherung einer eigenen Produktion. Auch nach der Zahlung wäre keine Produktion möglich. Der Zweck (Geldbetrag) hat also nichts mit dem Mittel (Einspruch und folgend Vernichtung eines Patents) zu tun.
Also sind die beiden Fälle für mich hinsichtlich Nötigung eindeutig unterschiedlich zu bewerten. Wobei natürlich § 240 dann sowieso hinter § 253 I, III zurücktreten würde, da es ja um einen Vermögensnachteil geht :).
 

faraJa

BRONZE - Mitglied
Also sind die beiden Fälle für mich hinsichtlich Nötigung eindeutig unterschiedlich zu bewerten. Wobei natürlich § 240 dann sowieso hinter § 253 I, III zurücktreten würde, da es ja um einen Vermögensnachteil geht :).
Klingt erst mal einleuchtend. Aber: Welche Absicht ich tatsächlich habe, nämlich Geld erpressen, wird mir niemand nachweisen können, wenn ich das geschickt verpacke? Dann verlange ich eine Freilizenz (die Frage ist wie ich diese begründe, denn zur Sicherung der eigenen Produktion werde ich sie nicht brauchen) und eine im Ansatz dem Aufwand entsprechende Gebühr, welche mich dafür entschädigen soll, dass ich Aufwand hatte um das Einspruchsmaterial zu recherchieren und den Einspruchsschriftsatz zu formulieren. Andererseits hat mich der Patentinhaber schließlich nicht darum gebeten den Aufwand zu betreiben.

Oder man lässt sich, ohne dass man Geld verlangt, im Rahmen der Freilizenz einräumen, dass man das Patent an Dritte weiterlizenzieren darf. Der Dritte ist dann Wettbewerber des Patentinhabers und ggf. interessiert die Lizenz gegen Geld zu erwerben.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Was man bei der Diskussion auch nicht vergessen darf:

Nach h.M. liegt es im Interesse aller, dass Patente, die aufgrund des SdT usw. nicht hätten erteilt werden dürfen, getilgt werden (widerrufen, nichtig gesprochen etc. werden).

Jemandem zu drohen, "im Interesse aller" gegen das Patent vorzugehen, es sei denn, ein Betrag X wird bezahlt, erachte ich daher nicht als strafbar.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Was man bei der Diskussion auch nicht vergessen darf:

Nach h.M. liegt es im Interesse aller, dass Patente, die aufgrund des SdT usw. nicht hätten erteilt werden dürfen, getilgt werden (widerrufen, nichtig gesprochen etc. werden).

Jemandem zu drohen, "im Interesse aller" gegen das Patent vorzugehen, es sei denn, ein Betrag X wird bezahlt, erachte ich daher nicht als strafbar.

Es kann aber wohl kaum im Interesse aller sein, dass eine Person einen Geldbetrag kassiert, ohne gegen das womöglich zu Unrecht erteilte Patent vorzugehen.

Zweifellos ist es nicht verwerflich (da im Interesse der Öffentlichkeit), einen Einspruch einzulegen, auch wenn man selbst kein rechtliches oder sonstiges Interesse an einem Widerruf hat. Daraus folgt aber noch nicht, dass es nicht verwerflich ist, einen solchen Einspruch anzudrohen, um ihn gegen Zahlung einer Gebühr dann gerade nicht einzulegen.

Eine Frage, die hier noch nicht diskutiert wurde, ist, ob ein Einspruch ein "empfindliches Übel" im Sinne des StGB ist. Möglicherweise nicht, da ein Patentinhaber stets mit einem Einspruch rechnen muss, dieser also zum ganz normalen "Lebensrisiko" eines Patentinhabers zählt.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo,

@FaraJa,
naja an einen Nichtproduzierenden hätte ich nie Probleme eine Lizenz zu geben :).
Die Unterlizenzierung ist eigentlich nicht üblich und eine Lizenz auch grundsätzlich nicht verkäuflich. Wenn du dir die Unterlizensierung/Weiterverkauf einräumen lassen willst, dann wäre das für mich als Richter ein extrem starkes Indiz, dass du diese nur zu Geld machen willst, was wieder zu den oben erläuterten Problemen führst. Und ich glaube, das würde auch ein Richter so sehen, weil Freilizenzen für nicht Produzierende ergeben nunmal keinerlei Sinn. Wenn du die Geldforderung über das gesetzliche Schuldverhältnis der GOA machen willst (die Konstruktion liebt der BGH ungemein :) ), müsstest du aber erst einmal den Fremdgeschäftsführungswillen nachweisen (was schon fraglich sein könnte, wenn es ersichtlich ist, dass der "Drohende" Geld haben will und das womöglich mehrfach macht). Noch schwieriger dürfte aber nachzuweisen sein, dass es dem (zumindest mutmaßlichen) Willen des Patentinhabers entspricht, dass SdT recherchiert wird. Insbesondere dann nicht, wenn die "Kosten", die dann über GOA abgerechnet werden sollen, höherr als ein Einspruch für ihn sind ;-). Auch ist es ja nicht strafbar/rechtswidrig ein nicht rechtsbeständiges Patent zu haben ;-). Also ich glaube nicht, dass da der BGH bei der GOA (auch wenn er die wirklich liebt :) ) mitmachen würde ;-).

@Macgyver01
Hey den Einspruch einfach als Popularklage ansehen :).
Nein ernsthaft, für mich beisst sich deine Argumentation extrem.
Du nimmst als Rechtfertigung der Geldforderung, das Allgemeininteresse an der Vernichtung unberechtigter Patente, rückst aber sofort davon ab, indem du die Geldforderung gerade daran knüpfst dann keinen Einspruch einzureichen ;-). Du handelst damit also gerade gegen deine eigene vorgetragene Rechtfertigung ;-). Also mich als Richter würde das zum Schmunzeln verleiten, wenn du mir das vortragen würdest ;-).
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Noch schnell auf Pat-Ente nachschieben ;-).

Beziehst du die Frage auf "empfindlich" oder auf "Übel" ?
Also dass man mit etwas rechnen muss, führt noch nicht dazu, dass es kein Übel ist ;-). "Übel ist jeder Nachteil, jede Einbuße an Werten" (Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, 33. Auflage, Rdnr. 404).
Hinsichtlich des "empfindlich", "Empfindlich ist ein Übel, wenn mit ihm eine erhebliche Werteinbuße verbunden und der drohende Verlust bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhaltens zu bestimmen" (gleiche Quelle). Ein Beispiel ist da die Ankündigung eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn selbst das als empfindliches Übel angesehen wird, dann sollte auch die Androhung eines Einspruchs drunterfallen ;-).

So jetzt haben wir zumindest mal ein paar Definitionen und nen Beispiel :).
Also für mich ist die Androhung eines Einspruchs damit klar ein empfindliches Übel.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
[...] "Übel ist jeder Nachteil, jede Einbuße an Werten" (Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, 33. Auflage, Rdnr. 404).

[...] "Empfindlich ist ein Übel, wenn mit ihm eine erhebliche Werteinbuße verbunden und der drohende Verlust bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhaltens zu bestimmen" (gleiche Quelle)

Danke für die Definitionen, PatFragen.

Als "Übel" könnte man einen Einspruch womöglich ansehen, da er jedenfalls mit Nachteilen verbunden ist (Kosten, Aufwand). Ob das auch "empfindlich" ist, halte ich für fraglich; schließlich ist ein Einspruch nicht zwingend mit dem Verlust des Patents verbunden, und im Gegenteil kann ein Patent als gestärkt angesehen werden, wenn es einen Einspruch überlebt hat.

Ferner würde die Drohung eines Einspruchs einen "besonnenen Menschen" (also insbesondere einen, der patentrechtlich beschlagen bzw. beraten ist) nicht unbedingt dazu bestimmen, auf die Forderung einzugehen. Denn: taugt der genannte SdT nichts, so kann man dem Einspruch gelassen entgegensehen, ist er dagegen tödlich, ist das Patent ohnehin nicht viel wert. In letzterem Fall wird einem die Zahlung zur Abwendung des Einspruchs auch wenig nutzen, da der SdT im Streitfall (also wenn das Patent verwertet werden soll) doch ans Tageslicht kommen wird.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Auch wenn der Einspruch ein "Jedermannsrecht" ist, könnte man schon prüfen, ob er hier im Einzelfall überhaupt zulässig wäre. Zulässig wäre er zumindest dann nicht, wenn er rechtsmissbräuchlich eingelegt werden würde.


Ich denke der Einspruch wäre rechtsmissbräuchlich, wenn er nur eingelegt wird, um einer Geldforderung nachdruck zu verleihen, obwohl am Schutzrecht selbst überhaupt kein Interesse besteht. Wenn man den Sachverhalt in einem solchen Fall darlegen bzw. beweisen kann, könnte ich mir schon vorstellen, dass der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird.


Bleibt dann auch noch zu prüfen, ob das Einlegen eines Einspruchs, wenn der Einspruch aufgrund von Rechtsmissbrauch unzulässig ist, nach § 253 StgB strafbar wäre. Ich denke dass das nicht der Fall ist, da dass Amt bzw Gericht in seiner unendlichen Weisheit und im Lichte der Amtsermittlung zu dem Schluss käme, dass der Einspruch sowiese unzulässig ist. Mithin droht also meiner Ansicht nach kein "empfindliches Übel" gemäss § 253 (1) StgB.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Auch wenn der Einspruch ein "Jedermannsrecht" ist, könnte man schon prüfen, ob er hier im Einzelfall überhaupt zulässig wäre. Zulässig wäre er zumindest dann nicht, wenn er rechtsmissbräuchlich eingelegt werden würde.

Gibt es hier vielleicht einen Unterschied zwischen DE und EP? Für DE könnte ich mir Deine Argumentation vorstellen, EP eher nicht.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

@Pat-Ente,
Also nach dem üblichen Grenzen im Strafrecht, von "geringfügig" (so um die 20-50 Euro) und "bedeutenden" (ein paar hundert Euro) Wert, würde ich mal schon alleine die Kosten, die durch einen Einspruch verursacht werden, als "empfindliches Übel" ansehen ;-). Wie gesagt die angegebene Quelle bringt als Beispiel eines empfindlichen Übels die Drohung mit einer Strafanzeige.
Wie sieht es mit "Besonnen" aus?
Als Vorbemerkung. Der § 240 dient quasi als Auffangtatbestand für Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte und ist sehr breit angelegt, bis fast schon an die Grenze zur Unbestimmtheit. Geregelt wird das durch judikative Einschränkungen, wie die Prüfung der "Verwerflichkeit". Salopp ausgedrückt, nimmt man die (fast) Unbestimmtheit in Kauf, um den Rest der Persönlichkeitsdelikte halbwegs dogmatisch abhandeln zu können :). Die Musik beim § 240 spielt im Bereich der Verwerflichkeit oder auch noch im Bereich des "geeignet". An der Geeignetheit fehlt es dann, "wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann und muss, dass er die Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält". Hierbei sollte jedoch auch zu beachten sein, dass die besondere "Standhaftigkeit" des Bedrohten nicht dem Täter zugute kommt, indem er argumentieren kann, dass sein gewähltes Mittel offensichtlich nicht geeignet war, weil das Opfer standhilt und er somit straffrei zu bleiben hat ;-). Insbesondere im Zusammenhang mit dem Versuch (Abschnitt III) ist dies zu beachten, weil der quasi keinen Anwendungsbereich mehr hätte, sobald der Bedrohte standhält, es also quasi in diesem Zusammenhang keinen fehlgeschlagenen Versuch mehr gäbe ;-).
Zusammengefasst sind die "Verwerflichkeit" und die "Geeignetheit" nichts anderes als die Hebel an denen die Rechtsprechung dreht, um den breiten Tatbestand wieder ausreichend einzuengen (und ihn auch grundgesetzkonform zu halten). Im Prinzip wird das Gericht aber immer seine "Moralvorstellungen" durchsetzen und entscheiden je nachdem, ob es meint, dass es "Schindluder" war oder nicht ;-).

@ maroubra
Im Allgemeinen heißt "Drohung" nicht, dass etwas auch eintritt. Es schließt auch nicht aus, dass womöglich ein Dritter dazwischen treten kann und das Eintreten des Übels verhindert, und schon gar nicht, wenn die Entscheidung des Spruchkörpers ungewiss ist. Ferner hatten wir doch als "Übel" das Einlegen des Einspruchs (mit den damit verbundenen Kosten) und nicht das mögliche Widerrufen des Patents definiert. Bei den §§ 240 und 253 geht es um das Drohen durch den Täter und nicht, ob etwas droht einzutreten ;-). Im Strafrecht ist "Drohung das auf die Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt". Da steht nicht drin, dass es auch sicher eintreten muss ;-). Da steht noch nicht mal drin, dass der Drohende tatsächlich Einfluß haben muss.
 
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