|
Das ist beim EPA die Standardverfahrensweise und steht meines Wissens auch irgendwo in den RiLis. Im Zweifel kam das sogar in der EQE mal vor. Da wirst Du Dir daher ziemlich die Zähne ausbeißen, wenn Du das in der Beschwerde ändern willst. Wenn das Erfolg haben soll, musst Du meiner Einschätzung nach wenigstens glaubhaft machen können, dass die Präsentation tatsächlich nicht den Inhalt des Vortrags wiedergibt. Wie das gelingen könnte, hängt vom in den notwendigen Details hier unbekannten Sachverhalt ab. Beispiele hast Du ja selbst genannt, die müssten dann aber auch tatsächlich zutreffen.
Die Vorgehensweise des EPAs kann Dir aber wenigstens hinsichtlich des deutschen Gebrauchsmusters egal sein, denn sie berührt die Frage der schriftlichen Vorveröffentlichung nicht. Der Notanker Gebrauchsmuster bleibt also, wenn auch mit dem diskutierten Risiko.
Ja, da bin ich dran. Der Erfinder, der das wohl alles am besten weiß, arbeitet leider nicht mehr beim Mandanten, ist dem Vernehmen nach entsprechend kommunikationsfaul und hat wohl keinen Bock, sich mit der Sache auseinanderzusetzen. Obwohl es natürlich auch um seine Erfindervergütung geht.
|
||||||||||
Thema weiterempfehlen auf ...
Xing
Linkedin
Twitter
Google
Mr.Wong
Facebook