EPÜ Ersatz eines spezifischen Begriffs durch einen generischen in der gesamten Anmeldung

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

angenommen in einer europäischen Patentanmeldung komme der Begriff "Schwarzweißfoto" im Anspruch (und ebenso in der Beschreibung an zahlreichen Stellen) vor.

Ferner stehe in einem bestimmten Passus "P" in der Beschreibung, dass die Erfindung aber nicht auf Schwarzweißfotos beschränkt ist, sondern auch auf Farbfotos angewendet werden kann, und dass man daher bitteschön überall wo "Schwarzweißfoto" steht, auch "Farbfoto" mitlesen soll.

Der EPA-Prüfer fordere nun dazu auf, dass dieser Passus "P" gestrichen werden solle, da er die Ansprüche wegen Verstoß gegen Art. 84 unklar mache.

Da dies ja den Schutzbereich unwiderruflich auf Schwarzweißfotos einschränken würde:

Was wäre davon zu halten, sowohl in den Ansprüchen als auch in der Beschreibung "Schwarzweißfoto" durchgehend durch "Foto" zu ersetzen, und als Ursprungsoffenbarung dieser Änderung den vorgenannten Passus "P" der Beschreibung anzugeben -- wird diese Änderung vor dem EPA durchgehen?

Danke für Meinungen!
Kurt
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Es würde mich nicht wundern, wenn dann vom Prüfer der Einwand kommt, dass er den Gegenstand des geänderten neuen Anspruchs 1 nicht recherchiert hat.

Außerdem müsste wirklich sicher sein, dass es keine weiteren Unterarten von Fotos gibt. Es darf also nur Schwarzweiß- und Farbfotos geben.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ok guter Hinweis. Der letzteren Problematik könnte ja dadurch begegnet werden, dass der Begriff "Schwarzweißfoto" durchgehend durch "Schwarzweißfoto oder Farbfoto" ersetzt wird.

Die erstgenannte Problematik würde ich mal abwarten, da im vorliegenden Fall das Farbfoto tatsächlich eher ein Unterfall des Schwarzweißfotos ist als umgekehrt.

Danke und Gruß
Kurt
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Einwand, nicht recherchiert zu haben, geht aber nur dann, wenn der neue Gegenstand und der ursprünglich recherchierte nicht einheitlich sind (R. 137(5)). Wenn der gesamte Offenbarungsgehalt der Anmeldung eine einheitliche Erfindung ist, muss er auch komplett vom Prüfer recherchiert werden, egal was in den Ansprüchen steht.
 
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