Europäische Teilanmeldung aus einer europäischen Teilanmeldung

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo,

kurze Frage zu dem Thema aus dem Betreff. Angenommen, eine europäische Stammanmeldung S ist erteilt, und eine daraus abgezweigte Teilanmeldung S-T ist derzeit im Prüfungsverfahren.

Gemäß Regel 36 kann dann ja auch aus der anhängigen Teilanmeldung S-T eine weitere Teilanmeldung T-T abgezweigt werden.

Gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Anspruchsbreite? Meines Erachtens eigentlich nicht, das heißt ich kann bei der aus der Teilanmeldung T abgezweigten Teilanmeldung T-T erneut auf den gesamten Offenbarungsumfang der Stammanmeldung S zurückgreifen.

Richtig?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Aus dem Bauch heraus meine ich, dass es nicht geht. Das, was zwar in S, nicht aber in S-T offenbart ist, kann in nicht wieder in T-T aufgenommen werden.


Aber ist das nicht Gegenstand von G1/06 (und/oder G1/05) gewesen? Schau mal nach diesen G Entscheidungen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nein.

Bei Teilanmeldungen nachfolgender Generationen kann nur auf Offenbarung zurückgegriffen werden, die in ALLEN Anmeldungen der Kette bis zur ursprünglichen Stammanmeldung enthalten war. Steht in der Headnote von G1/06.

Edit: Fip war schneller

P.S.: Ist in Deutschland übrigens nicht so. Da steht dem Anmelder immer der gesamte Offenbarungsgehalt der ersten Anmeldung zur Verfügung, unabhängig davon, was in den Zwischenanmeldungen enthalten war.
 
Zuletzt bearbeitet:

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke euch. Sehe gerade, die Teilanmeldung S-T wurde anscheinend mit den gesamten Unterlagen der Stammanmeldung S eingereicht.

D.h., aufgrunddessen kann die aus der Teilanmeldung S-T abgeleitete weitere Teilanmeldung T-T nun doch auf den gesamten ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung S zurückgreifen (da dieser auch in S-T enthalten ist) -- dies natürlich unabhängig davon, auf welche Teilgegenstände die Stammanmeldung S und/oder die Teilanmeldung S-T zwischenzeitlich eingeschränkt worden sind.

So richtig?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Danke euch. Sehe gerade, die Teilanmeldung S-T wurde anscheinend mit den gesamten Unterlagen der Stammanmeldung S eingereicht.

D.h., aufgrunddessen kann die aus der Teilanmeldung S-T abgeleitete weitere Teilanmeldung T-T nun doch auf den gesamten ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung S zurückgreifen (da dieser auch in S-T enthalten ist) -- dies natürlich unabhängig davon, auf welche Teilgegenstände die Stammanmeldung S und/oder die Teilanmeldung S-T zwischenzeitlich eingeschränkt worden sind.

So richtig?

Ja. Du solltest allerdings darauf achten, ob das auch für die Ansprüche der Stammanmeldung gilt. Die werden nämlich gern mal für die Teilanmeldung geändert (oder sie wird ohne Ansprüche eingereicht), und es gibt immer wieder Anmeldungen, wo erwünschte Kombinationen nur in den Ansprüchen auftauchen und diese damit weg sind.

Gerade aus diesem Grund ist es das übliche Verfahren, die Teilanmeldung zumindest bei Einreichung mit dem Stamm identisch zu halten, damit man alle Optionen behält. Ich habe das bisher nur einmal anders gemacht. Da ging es um eine Chemieanmeldung mit über 1000 Seiten, für die deren Teilanmeldung der Mandant dann doch die fünfstellige Seitengebühr etwas herunterschrauben wollte. Da wurden einige Hundert Seiten gelöscht. Aber das ist dann für immer weg, auch für Teilanmeldungen nachfolgender Generationen.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke Dir.

(Die Ansprüche der Teilanmeldung S-T sind vorliegend tatsächlich auch identisch mit denen der Stammanmeldung S.)

Grüße
Marc
 
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