PCT Nichtnennung des Erfinders

Fip

*** KT-HERO ***
Ich habe mal wieder ein eher ungewöhnliches Problem, zu dem ich keine (den Mandanten) wirklich zufriedenstellende Lösung finde. Dieser will zwar eine PCT Anmeldung, aber partout den Erfinder nicht genannt wissen. Beim EPA und beim DPMA ist es ja ohne weiteres möglich, einen Antrag auf Nichtnennung des Erfinders zu stellen.

Soweit ich bisher recherchiert habe, muss der Erfinder spätestens bei Einleitung der nationalen/regionalen Phase dem Bestimmungsamt bzw. ausgewählten Amt gegenüber (nach)benannt werden. Ob er dann in der jeweiligen nationalen/regionalen Veröffentlichung oder im Register genannt werden wird oder auch dort die Nichtnennung beantragt werden kann, hängt wohl vom nationalen Recht ab. Auch von nationalen Recht abhängig scheint zu sein, welche Konsequenz es hat, wenn der Erfinder noch nicht bei Anmeldung der PCT-Anmeldung genannt wurde. Im PCT Verfahren kann ich den Erfinder aber wohl recht lange nachbenennen (Regel 92 AusfO PCT).

Sehe ich das soweit richtig? Und kann man im PCT-Verfahren einen Antrag auf Nichtnennung stellen?
Und weiß jemand, ob und wenn ja welche gravierenden Nachteile es für welche Länder haben kann, wenn der Erfinder im internationalen Verfahren konsequent "verschwiegen" wird? Ich stoße zwar immer wieder auf Hinweise, dass das vom nationalen Recht bestimmt wird, ich habe aber bisher keinen Mitgliedsstaat ausfindig machen können, in dem es ernste Probleme zu machen scheint, wenn man den Erfinder erst bei Einleitung der nationalen Phase benennt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Zunächst einmal: Die Nennung des Erfinders kann nicht vermieden werden, nur die Veröffentlichung. Nennt man den Erfinder nicht, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Dem Mandanten wird es also nicht gelingen, den Erfinder gegenüber dem Patentamt geheimzuhalten. Zu bedenken ist ferner, dass eine Nichtveröffentlichung des Erfinders nur auf schriftlichen Antrag des Erfinders erfolgen kann. Der muss das selbst unterschreiben, das kann nicht der Anmelder oder sein Vertreter tun. Der Mandant, sofern nicht selbst der Erfinder, hat das also nicht unter Kontrolle.

Zum PCT-Verfahren: Das Anmeldeamt nach PCT prüft die Erfindernennung nicht. Der Prüfungsumfang der Formalprüfung ist in Art. 14(1)a niedergelegt. Die Erfindernennung ist dort nicht dabei. Welche "sonstigen Erfordernisse" unter Ziffer v) zu prüfen sind, regelt R. 26.3, da ist die Erfindernennung auch nicht dabei. D.h. in der internationalen Phase kommt man problemlos ohne aus. Wenn man dann in die nationale Phase eintritt, wird die Erfindernennung von den Ämtern nachverlangt (s. z.B. R. 163(1) EPÜ, mit der Rechtsfolge in R. 163(6) bei Widerspenstigkeit).

Ob es möglich ist, den Erfinder in der int. Phase anzugeben, aber seine Veröffentlichung zu vermeiden, habe ich nicht gefunden. Eventuell bei der WIPO anrufen. Nach R. 48 bestimmen die Verwaltungsvorschriften den Inhalt der Titelseite - vielleicht gibt es da ja was.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Auch das ist nicht richtig, denn über die Akteneinsicht ist auch die Erfinderbenennung öffentlich zugänglich. Man kann lediglich der dem Abdruck des Erfinders auf der Veröffentlichungsschrift widersprechen. Das sollte man vor allem den Mandanten sagen, die vorhaben, bei der Anmeldung krumme Dinger zu drehen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Auch das ist nicht richtig, denn über die Akteneinsicht ist auch die Erfinderbenennung öffentlich zugänglich. Man kann lediglich der dem Abdruck des Erfinders auf der Veröffentlichungsschrift widersprechen. Das sollte man vor allem den Mandanten sagen, die vorhaben, bei der Anmeldung krumme Dinger zu drehen.

Zumindest beim EPA ist die Erfindernennung von der Akteneinsicht ausgeschlossen, wenn der Erfinder die Nichtveröffentlichung beantragt hat (R. 144(c) EPÜ). Ebenso in DE (§ 31 IV PatG).
 
Zuletzt bearbeitet:

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Zumindest beim EPA ist die Erfindernennung von der Akteneinsicht ausgeschlossen, wenn der Erfinder die Nichtveröffentlichung beantragt hat (R. 144(c) EPÜ). Ebenso in DE (§ 31 IV PatG).
Vor dem EPA habe ich keine Erfahrung, was die Veröffentlichung von Erfinderbenennungen hat. Vor dem DPMA jedenfalls jedenfalls habe ich jetzt zweimal die Erfahrung gemacht, dass die Erfinderbenennung in die Online-Akte aufgenommen wurde, trotz Antrag auf Nichtnennung. Das sollte man dem Mandanten schon mitteilen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Zitat:
"Das sollte man vor allem den Mandanten sagen, die vorhaben, bei der Anmeldung krumme Dinger zu drehen."
Man sollte dem Mandanten vor allem sagen, dass er keine "krummen Dinger" machen soll. Schließlich ist man als Patentanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit dem Recht und zur Wahrheit verpflichtet.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Schließlich ist man als Patentanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit dem Recht und zur Wahrheit verpflichtet.
Ja ja

Ich sehe mich als Berater. Wenn sich mein Mandant als Geschäftsführer als Miterfinder auf einer Patentanmeldung angeben möchte, obwohl ich meine Zweifel habe, dass er was damit zu schaffen hatte, dann weise ich ihn auf die Gefahren hin. Will er es trotzdem, dann tue ich einen Teufel und verweigere ihm seinen Wunsch. Ich bin doch kein Richter.
 
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