Festanstellung im Ausland - Berufsbezeichnung Patentanwalt behalten?

maroubra

*** KT-HERO ***
Liebe Kolleginnen und Kollegen,


gibt es die Möglichkeit, als Patentanwalt zugelassen zu bleiben (der Berufsbezeichnung wegen), wenn sich ein zugelassener deutscher Patentanwalt bei einer Firma, die sich außerhalb der EU befindet, als "IP Counsel" anstellen lässt?


Wie wäre die Vorgehensweise?




Vielen Dank und viele Grüße
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Erfahrung habe ich nicht, ich kann mir aber folgendes denken: es gelten die "normalen" Regel der Kanzleipflicht gemäss §26 PAO im Inland oder Kanzleibefreiung gemäss §27 PAO im Ausland mit Angabe einer Inlandsadresse. Du musst aber immer noch die Haftpflichtversicherung und eine Mindestorganisation, Kanzleischild, etc. haben. Das ist wohl alles unabhängig von deiner Industrietätigkeit, d.h. du könntest beispielsweise wohl Deine Kanzlei nebenbei beitreiben. Das will dann natürlich organisiert werden.
 
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maroubra

*** KT-HERO ***
Vielen Dank schon mal. Ich könnte also beispielsweise eine Kanzlei als Nebentätigkeit im Ausland führen.


Was ich mich dann aber noch frage ist, ob man denn als Angestellter einer "normalen Firma" überhaupt Patentanwalt sein kann? Ich denke da an die Unabhängigkeit, siehe z.B. § 39a (1) Patentanwaltsordnung (PAO).


Ich sehe was das Standesrecht angeht tatsächlich Fortbildungsbedarf gemäß § 39a (6) PAO bei mir ;-)
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Was ich mich dann aber noch frage ist, ob man denn als Angestellter einer "normalen Firma" überhaupt Patentanwalt sein kann? Ich denke da an die Unabhängigkeit, siehe z.B. § 39a (1) Patentanwaltsordnung (PAO).

Das sollte meiner Meinung nach kein Problem sein, vgl.
http://dpma.de/amt/aufgaben/patentanwaltsausbildung/patentassessor/index.html

"Sie können als Patentassessor in einem ständigen Dienstverhältnis stehen und daneben als freiberuflicher Patentanwalt für Dritte tätig werden (so genannter Syndikuspatentanwalt)."

Darüberhinaus gelten also die §§41a-d PAO, die sich speziell auf Syndikuspatentanwäte beziehen.

"Syndikuspatentanwälte dürfen für Ihren Arbeitgeber nicht als Patentanwalt auftreten (§ 41 a Abs. PAO). Zudem unterliegen sie bestimmten berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten (§ 41 a Abs. 2 PAO)."
 
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Lisa

BRONZE - Mitglied
Ich bin in der Schweiz in einem Unternehmen angestellt, und habe dennoch die deutsche Zulassung behalten. Wie in den oben zitierten Regelungen im Prinzip auch nachzulesen ist, sind Voraussetzung die Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber, und eine Zustelladresse im Inland für die PAK. Die Haftpflichtversicherung muss man natürlich auch weiterführen. Der Kanzleisitz kann sich aber durchaus im Ausland befinden, nur schickt die PAK keine Post (Kammerrundschreiben usw.) an Adressen im Ausland.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Danke Lisa. Ich glaube, die Regelung über Kanzleibefreiung gemäß § 27 Abs. 2 PAO nutzen doch noch einige ausserhalb von Deutschland.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Darf ich fragen, welche Berufshaftpflichtversicherung Du hast, Lisa? Ich habe bisher noch keine gefunden, die (ausschliesslich) einen ausländischen Kanzleisitz (ausserhalb der EU) versichert.
 
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