GebrMG "Karenzzeit" bei Gebrauchsmustern

Fip

*** KT-HERO ***
Bei Patentverletzungsklagen gewähren die Gerichte dem Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem er unterlassen bzw. Schadenersatz leisten muss, eine Karenzzeit von einem Monat nach Wirksamwerden der Patenterteilung (dem Tag Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt). Dies wird damit begründet, dass der Beklagte ja erst dann Kenntnis von der Erteilung hat und Zeit braucht, zu reagieren, die Produktion umzustellen usw. Daher muss ein Klageantrag auch in etwa lauten, "... wird verurteilt, Schadenersatz ab dem [Tag der VÖ der Erteilung + 1 Monat] zu leisten"


Nun werden Gebrauchsmuster ja grundsätzlich mit Eintragung wirksam. Die Bekanntmachung von Gebrauchsmustern und damit verbunden insbesondere auch die Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift sowie der Information, dass überhaupt ein Gebrauchsmuster eingetragen wurde, in den einschlägigen Datenbanken liegt aber nicht selten viele Tage oder gar Wochen später.


Bemisst sich wegen dieses Umstands die "Karenzzeit" bei einer Gebrauchsmusterverletzung nach dem Tag der Bekanntmachung? Gibt es hierzu Rechtsprechung?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ist die Fragestellung zu wenig verständlich? Oder wird die "Gbm-Abteilung" hier im Forum schlicht übersehen? Oder hat schlicht niemand eine Ahnung?
 

pak

*** KT-HERO ***
Ist die Fragestellung zu wenig verständlich? Oder wird die "Gbm-Abteilung" hier im Forum schlicht übersehen? Oder hat schlicht niemand eine Ahnung?

Hallo Fip,

die Frage ist durchaus verständlich, aber hierzu kann ich wegen fehlender Erfahrung nichts vernünftiges beitragen :eek:

Gruß

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

grond

*** KT-HERO ***
Wenn Du verzweifelt bist, kannst Du vielleicht aus folgenden Gedanken etwas Bestätigung ziehen:

§139 PatG und §24 GebrMG sind identisch formuliert. Die von Dir erwähnte Karenzzeit bei Patenten kann sich nach meinem Verständnis nur aus der Frage der Schuldhaftigkeit ableiten lassen. Es stellt sich also die Frage nach wissen (Vorsatz) und wissen müssen (Fahrlässigkeit). Offenbar findet man bei den Patenten einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf den Erteilungsbeschluss angemessen. Wann aber tritt fahrlässige Nichtkenntnis einer möglichen Gebrauchsmusterverletzung beziehungsweise ein Eventualvorsatz ein? Auf eine mangelnde Schutzbeständigkeit des Gebrauchsmusters wird der mutmaßliche Verletzer nur ausnahmsweise vertrauen dürfen, also jedenfalls nicht später als er Kenntnis von der Eintragung nehmen musste. Früher, als er konnte, aber wohl auch kaum. Bleibt also logisch nur das Äquivalent zu der Situation bei den Patenten: ein Monat nach Veröffentlichung der Eintragung.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich sehe das ähnlich, gebe aber zusätzlich zu Bedenken, dass man sich auf die Erteilung von Patenten ja eigentlich vorbereiten kann, weil diese lange vor der Erteilung veröffentlicht werden und man auch anhand von Akteneinsichten die nahende Erteilung frühzeitig erkennen kann. Die Fälle, in denen ein Patent noch vor Veröffentlichung von 18 Monaten erteilt wird und somit quasi aus dem Nichts auftaucht, sind selten. Bei Gebrauchsmustern ist das Standard.
 
Oben