Patentonkel
GOLD - Mitglied
Hallo
Vorab, "Nationales Recht zum EPÜ" ist bekannt, beantwortet m.E. aber nicht die u.g. Fragen 1) und 2).
EP sei in deutscher Sprache erteilt. Inhaberin hat ihren Sitz in DE.
Damit wären die Länder außerhalb DE ohne Übersetzungserfordernisse: GB, FR, BE, IE, LU, MC, AT, CH+LI
Die Entrichtung der nationalen JG soll aus DE über einen Gebührenservice erfolgen.
Ich gehe davon aus dass in keinem der obigen Länder die Bestellung eines Inlandvertreters erforderlich ist.
Es soll nun nach Möglichkeit auch die Organsisation und Angabe nationaler Zustelladressen vermieden werden.
Ohne weiteren Input dürften die nationalen Ämter ja eher mit der Inhaberin in DE kommunizieren als mit dem EP-Vertreter, nämlich aufgrund dessen fehlender Vertretungsbefugnis vor dem nationalen Amt.
1) Kann der deutsche EP-Vertreter sich gegenüber den obigen nationalen Ämtern für den nationalen Teil wirksam als Zustellanschrift angeben? Falls nein, welche akzeptieren die Eingabe nicht?
2) Falls 1) negativ, könnte doch die Inhaberin selber per Eingabe an das nationale Amt Ihren EP-Vertreter in DE als Zustelladresse benennen. Spricht irgendwas dagegen?
Gibst es hierzu Erfahrungen?
Vielen Dank
Vorab, "Nationales Recht zum EPÜ" ist bekannt, beantwortet m.E. aber nicht die u.g. Fragen 1) und 2).
EP sei in deutscher Sprache erteilt. Inhaberin hat ihren Sitz in DE.
Damit wären die Länder außerhalb DE ohne Übersetzungserfordernisse: GB, FR, BE, IE, LU, MC, AT, CH+LI
Die Entrichtung der nationalen JG soll aus DE über einen Gebührenservice erfolgen.
Ich gehe davon aus dass in keinem der obigen Länder die Bestellung eines Inlandvertreters erforderlich ist.
Es soll nun nach Möglichkeit auch die Organsisation und Angabe nationaler Zustelladressen vermieden werden.
Ohne weiteren Input dürften die nationalen Ämter ja eher mit der Inhaberin in DE kommunizieren als mit dem EP-Vertreter, nämlich aufgrund dessen fehlender Vertretungsbefugnis vor dem nationalen Amt.
1) Kann der deutsche EP-Vertreter sich gegenüber den obigen nationalen Ämtern für den nationalen Teil wirksam als Zustellanschrift angeben? Falls nein, welche akzeptieren die Eingabe nicht?
2) Falls 1) negativ, könnte doch die Inhaberin selber per Eingabe an das nationale Amt Ihren EP-Vertreter in DE als Zustelladresse benennen. Spricht irgendwas dagegen?
Gibst es hierzu Erfahrungen?
Vielen Dank