Beitrag nichttechnischer Merkmale zur Patentierbarkeit

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Und das wird leichter, wenn ich in die Anmeldung schreibe, dass Weiß erfreulich viel Wärme zurückstrahlt? Weiß ich dann, ob "Beige" oder "orange" noch gleichwirkend sind?
Also doch, es muss ein technischer Effekt (Wärmerückstrahlung) vorhanden sein. Einfach nur wohler fühlen reicht nicht.

Es würde reichen, diesen technischen Effekt im Prüfungsverfahren zu erläutern, weil dann ein schlauer Patentanwalt mit dicken Brillengläsern mit der Sache befasst ist und seine Arbeit gut macht.
Da wäre ich vorsichtig. Technische Effekte im Prüfungsverfahren nachzureichen kann problematisch sein. Wenn Du das Wohlgefühl aufgrund des Weises offenbart hast und nun im Prüfungsverfahren kommst und behauptest, dass das Wohlgefühl von der Wärmerückstrahlung kommt, kann der Prüfer sagen, dass ist nicht offenbart.
 
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grond

*** KT-HERO ***
Also doch, es muss ein technischer Effekt (Wärmerückstrahlung) vorhanden sein. Einfach nur wohler fühlen reicht nicht.

Ja, sicher. Ich habe nur gesagt, dass der technische Effekt nicht in der Anmeldung offenbart sein muss.


Da wäre ich vorsichtig. Technische Effekte im Prüfungsverfahren nachzureichen kann problematisch sein.

Würde ich ja auch nicht so machen. Aber mal ehrlich, die schlimmsten und gefährlichsten Patente sind doch immer die schlecht geschriebenen...


Wenn Du das Wohlgefühl aufgrund des Weises offenbart hast und nun im Prüfungsverfahren kommst und behauptest, dass das Wohlgefühl von der Wärmerückstrahlung kommt, kann der Prüfer sagen, dass ist nicht offenbart.

Was genau hat er davon? Mangelnde Offenbarung ist doch nur für Merkmale interessant, die hinzugefügt oder in neuer Kombination verbunden werden. Ein technischer Effekt ist kein Merkmal.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Was genau hat er davon? Mangelnde Offenbarung ist doch nur für Merkmale interessant, die hinzugefügt oder in neuer Kombination verbunden werden. Ein technischer Effekt ist kein Merkmal.
Sicher:
http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/g_vii_5_2.htm

Grundsätzlich kann jede Wirkung der Erfindung als Grundlage für die Neuformulierung der technischen Aufgabe verwendet werden, sofern die entsprechende Wirkung aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableitbar ist. Es können auch neue Wirkungen herangezogen werden, über die der Anmelder erst im Verfahren berichtet, sofern für den Fachmann erkennbar ist, dass diese Wirkungen in der ursprünglich gestellten Aufgabe impliziert sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Grundsätzlich kann jede Wirkung der Erfindung als Grundlage für die Neuformulierung der technischen Aufgabe verwendet werden, sofern die entsprechende Wirkung aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableitbar ist. Es können auch neue Wirkungen herangezogen werden, über die der Anmelder erst im Verfahren berichtet, sofern für den Fachmann erkennbar ist, dass diese Wirkungen in der ursprünglich gestellten Aufgabe impliziert sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen. http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/g_vii_5_2.htm

Das ist halt so das Problem mit hypothetischen Beispielen, dass sie schnell an ihre Grenzen stoßen. Wir bräuchten einen Grund, weshalb weiße Fahrzeuge unbekannt und nicht naheliegend sein sollen, der Fachmann aber dennoch von sich aus über die Wärmeabstrahlungseigenschaften unterschiedlicher Farben bescheid weiß, ohne durch die Anmeldung darüber informiert zu werden.

Aber Du hast schon recht, dass es hier eng werden könnte. Immerhin muss man sich fragen, wie der Fachmann im maßgeblichen technischen Gebiet überhaupt über Kenntnisse im Bereich des potentiell nichttechnischen Merkmals verfügen kann. Bei einem auf den ersten Blick nichttechnischen Merkmal wird man wohl nicht dazu gelangen können, dass der Fachmann den technischen Effekt auch ohne explizite Erwähnung erkannt hätte.
 
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