Patentonkel
GOLD - Mitglied
Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Akte der zugrundeliegenden Patentanmeldung NICHT "Teil" der Akte des abgezweigen GbM wird und somit auch nicht einer Einsichtnahme zugänglich wird.
D.h. insbesondere Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren der Patentanmeldung sollten nicht über die Einsicht in die Akten eines hieraus abgezweigten GbM zugänglich sein?
Dies natürlich für den Fall dass die PatAnm rechtzeitig vor Veröffentlichung zurückgenommen worden ist.
Kann dies jemand bestätigen? Habe im Bühring zu diesem speziellen Fall nichts gefunden.
Danke
ich gehe davon aus, dass die Akte der zugrundeliegenden Patentanmeldung NICHT "Teil" der Akte des abgezweigen GbM wird und somit auch nicht einer Einsichtnahme zugänglich wird.
D.h. insbesondere Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren der Patentanmeldung sollten nicht über die Einsicht in die Akten eines hieraus abgezweigten GbM zugänglich sein?
Dies natürlich für den Fall dass die PatAnm rechtzeitig vor Veröffentlichung zurückgenommen worden ist.
Kann dies jemand bestätigen? Habe im Bühring zu diesem speziellen Fall nichts gefunden.
Danke