GebrMG Umfang der (einsehbaren) Akte des abgezweigten GbM

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Hallo,

ich gehe davon aus, dass die Akte der zugrundeliegenden Patentanmeldung NICHT "Teil" der Akte des abgezweigen GbM wird und somit auch nicht einer Einsichtnahme zugänglich wird.

D.h. insbesondere Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren der Patentanmeldung sollten nicht über die Einsicht in die Akten eines hieraus abgezweigten GbM zugänglich sein?

Dies natürlich für den Fall dass die PatAnm rechtzeitig vor Veröffentlichung zurückgenommen worden ist.

Kann dies jemand bestätigen? Habe im Bühring zu diesem speziellen Fall nichts gefunden.

Danke
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Patentonkel,

ich gehe davon aus, dass die Akte der zugrundeliegenden Patentanmeldung NICHT "Teil" der Akte des abgezweigen GbM wird und somit auch nicht einer Einsichtnahme zugänglich wird.

Im Rahmen der Abzweigungserklärung ist die Nummer der Patentanmeldung, aus der abgezweigt wird, und der Anmeldetag derselben anzugeben. Überdies fordert das Patentamt auf, eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Ich denke auch, dass hierdurch die Patentanmeldung bzw. deren Akte nicht zum Gegenstand der Akte des abgezweigten Gebrauchsmusters wird, zumal alle Unterlagen und Informationen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abzweigung vorhanden zu sein scheinen.

Was ich mir aber noch vorstellen könnte, ist die beschränkte Akteneinsicht in die Akte der zurückgenommenen Patentanmeldung, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann, wie z.B. keine Übereinstimmung der eingereichten Abschrift mit der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung, Zweifel an dem Anmeldetag der Patentanmeldung o. ä. Soweit ich gelesen habe, reicht hierfür die bloße Vermutung jedoch nicht aus, so dass es schwierig sein dürfte, die Akteneinsicht auf Antrag zu bekommen.

Ein praktisches Beispiel kann ich jedoch leider nicht liefern :eek:

Gruß

pak
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Was ich mir aber noch vorstellen könnte, ist die beschränkte Akteneinsicht in die Akte der zurückgenommenen Patentanmeldung, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann, wie z.B. keine Übereinstimmung der eingereichten Abschrift mit der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung, Zweifel an dem Anmeldetag der Patentanmeldung o. ä.

Sehe ich genauso. Der Anmelder könnte zwar genauso einen Priobeleg zu der zugrundeliegenden Patentanmeldung beantragen und vorlegen, müsste aber hierzu überhaupt kooperationsbereit sein.

Andernfalls bleibt wohl nur die (begrenzte) Akteneinsicht in die Pat-Akte, bspw. für das Löschungsverfahren.

Etwaige Entgegenhaltungen aus der Patentakte sollten dabei keine Rolle spielen und daher auch nicht offenbart werden (Vermutung)

Danke
PO
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Obwohl ich ebenfalls eurer Meinung bin, d.h. die ursprüngliche Anmeldung wird Teil der Akte (ursprüngliche Offenbarung), sonst wohl nichts (obwohl ich dazu keine Quellen gefunden habe), ist doch die Frage, ob mit einer Recherche §7(1) GebrMG der Stand der Technik doch auf den Tisch kommt. Dieser könnte auch von einem Dritten gestellt werden, wenn dieser interessiert ist.
 
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