PAP (p) Patentanwaltsprüfung II/2015 – Eignungsprüfung - Pflichtfach 2

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Patentanwaltsprüfung II/2015 – Eignungsprüfung - Pflichtfach 2, Lösungsvorschlag

A. Fragen:
1. Welche Art von Verträgen haben PA1, PA2 und PA3 bisher geschlossen?

- Mietvetrag mit der G GmbH;
- Arbeitsverträge (Dienstvertrag §611 BGB) mit Fachkraft F, Praktikantin P, Bürokraft B und Putzfrau Z;
- Schaltung eines Inserats: Werkvertrag §631 BGB;
- Beauftragung einer Webseite: Werkvertrag §631 BGB;
- Markenrechtlicher Schutz, Ausarbeitung einer Patentanmeldung: Dienstvertrag §611 BGB, für den die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrages (§675 BGB) gelten;

2. Um welche Gesellschaftsform handelt es sich bei „Die TUMs“ von 2010-2013?

Ist das, was die Gesellschafter unternehmen, nur als Kleingewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB einzuordnen, d. h. erfordert das Unternehmen also nicht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, liegt kein Handelsgewerbe vor. Die Gesellschaft ist dann keine OHG, sondern eine BGB-Gesellschaft, es sei denn, sie ist unter den in § 2 HGB genannten Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen worden.

Ob eine Gewerbe (also ein GbR §705) oder ein Handelsgewerbe (OHG §105 HGB) vorliegt, hängt in dem gegebenen Beispiel davon ab, in welchem Umfang die „TUMs“ ihr Geschäft betreiben. Entsprechend der Aufgabe scheint es sich um eine GbR §705 zu handeln.

3. Sind T, U und M jeweils verpflichtet, die Gesellschaften zur Eintragung in ein Register zu bringen?

Ein Kleingewerbe (2010 - 2013) muss nicht in Handelsregister eingetragen werden, obwohl eine Eintragung nach optional nach § 2 HGB möglich ist. Sie gilt als GbR §705 BGB. Eine OHG (ab 2014) muss ins Register (§106 HGB), dies ist aber nur deklaratorisch, d.h. rechtserklärend. Unabhängig gilt das Unternehmen mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit als OHG (§1(2) HGB).

4. Kunde K, der mit der Einrichtung einer Webseite 2011 nicht zu frieden ist, fragt, gegen wen er seine Nachbesserungsansprüche in 2014 geltend machen kann.

Bei einem Sachmangel gemäss §634 BGB gelten die in §634a(1) BGB genannten Verjährungsfristen, welche im vorliegenden Fall entsprechend §634a(1) Nr. 3 den üblichen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB) entspricht. Damit beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2011 und beläuft drei Jahr (§195 BGB). Nachbesserungsansprüche sind gegen die Gesellschaft zu richten.

B. Frage:
Vom wen kann M die Kosten zur CEBIT erstattet verlangen?

M kann gemäß § 713 i.V.m. § 670 BGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen.
Unter Aufwendungen sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erbringt.

Der Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter ist wegen § 707 BGB grundsätzlich bis zur Auseinandersetzung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Abweichendes vorsehen.

Ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter kann sich indessen aus § 426 BGB ergeben.

C. Fragen:
1. Was ist beim Ausscheiden des M zu beachten?

Freiwillig kann ein Gesellschafter nur dann aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn die gesetzlichen Vorschriften der §§ 723 ff. BGB oder der Gesellschaftsvertrag ihm die Möglichkeit dazu einräumen
(Kündigung) oder alle übrigen Gesellschafter mit dem Ausscheiden einverstanden sind.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass in den Gesellschaftsvertrag noch eine Reihe von anderen Gründen aufgenommen werden kann, die das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Folge haben sollen.

Ein Gesellschafter, der aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet, haftet dem Gläubiger auch nach seinem Ausscheiden persönlich mit seinem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstanden sind.

2. Welche Argumente sprechen pro und welche contra GmbH gegenüber Personengesellschaft?

GmbH. Vorteil. Keine persönliche Haftung der Gesellschafter. steuerliche Vorteile. Nach §13 (2) GmbHG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Nachteil. Muss ins Register.

D. Fragen:
1. Welche Möglichkeiten haben Sie als Vertreter Ihrer Mandanten, die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 20. Mai zu Ihnen kommen?

Nichtselbständige Anschlussbeschwerde §567 ZPO einlegen, hängt aber von der Anhängigkeit der fristgerecht eingereichten Beschwerde ab.

2. Theoretischer Fall: Ihnen als Verfahrensbevollmächtigter würde eine Entscheidung des Bundespatentgerichts von 02. April 2015 mit folgendem Tenor zugestellt: „Die Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt, nicht jedoch vor dem 30. Mai 2015.“ können Sie erfolgreich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragen, dass Sie nun die Einrede der Nichtbenutzung erheben möchten?

Nein, denn der würde als verspätet zurückgewiesen werden (§282, §296 ZPO).

3. Was können Sie vortragen, um eine Wiedereröffnung der mV zu erreichen?

Unter den in §156 ZPO genannten Bedingungen.
 
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