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Wenn die Jahresgebühr fällig wird, das entsprechende Erinnerungsschreiben als unzustellbar zurückkommt, die frühere Telefonnummer abgemeldet ist und auf Emails keine Reaktion erfolgt, wie weit gehen dann die Pflichten, die Adresse des Mandanten zu ermitteln, um eine Haftung zu vermeiden? Muss eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt eingeholt werden?
Hallo Rex,
Ob das Einholen einer Auskunft vom Einwohnermeldeamt erforderlich ist, kann ich nicht sagen. Der guten Form halber (vielleicht sogar aus Haftungsgründen) haben wir das in der Vergangenheit jedoch so gehandhabt. Manchmal hat es der Mandant einfach versäumt, einen Nachsendeauftrag einzurichten oder uns zu informieren, so dass er dankbar für unsere Bemühungen war. Meines Wissens kann man auch einen öffentlichen Aushang machen, ich habe aber keine Erfahrung damit gemacht.
Gruß
pak
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