ArbnErfG Diensterfindung - Anmeldung nicht durch Arbeitgeber

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo,

wenn eine Arbeitnehmererfindung entstanden ist, der Anmelder jedoch nicht der Arbeitgeber (Firma A), sondern eine wirtschaftlich mit der Firma A verbundene Firma B sein soll, wie läuft das ab? Erfindungsmeldung zunächst an Firma A, Firma A nimmt in Anspruch, dann Übertragung der Anmelderechte an Firma B und Anmeldung durch Firma B?

Danke

kb
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
OK, danke :eek:

Was ist dann aber in der Erfinderbenennung anzugeben?

"Recht auf das Patent/die Anmeldung übergegangen duch Inanspruchnahme nach Arbeitnehmererfindergesetz und vertragliche Regelung vom ..." ?

Gruß

kb
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Was ist dann aber in der Erfinderbenennung anzugeben?
Sowohl beim EPA als auch beim DPMA gibt man auf dem entsprechenden Formular an, wie der Anmelder zum Recht auf das Patent gekommen ist (z.B. DPMA: "Das Recht auf das Patent ist auf den Anmelder übergegangen durch ..."). Wie etwaige Rechtsvorgänger das Recht erhalten haben, muss aber nicht angegeben werden.


Der Anmelder B hat das Recht nur durch rechtsgeschäftliche Übertragung erhalten. Deswegen gebe ich in solchen Fällen immer nur die letzte Stufe der Übertragung auf den Anmelder (hier also: Vertrag vom ...) an und halte das für eine vollständige und korrekte Angabe der geforderten Information.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Der Anmelder B hat das Recht nur durch rechtsgeschäftliche Übertragung erhalten. Deswegen gebe ich in solchen Fällen immer nur die letzte Stufe der Übertragung auf den Anmelder (hier also: Vertrag vom ...) an ...

Danke EQE2009-Gast, darum ging es mir bei der Frage. Ich nehnme an, das hat bei Dir auch noch nicht zu eanstandungen geführt.

Gruß

kb
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Nochmals danke für den Hinweis, Asdevi.

Wie sieht es bei der Übertragung des Rechtes auf das Patent von Firma A auf Firma B aus? Die Firma A hat ja nicht nur das Recht auf das Patent durch Inanspruchnahme erworben, sondern vielmehr auch die Pflicht zur Anmeldung. Nach meinem Verständnis müsste die Firma A auch diese Verpflichtung auf Firma B übertragen. Der Kommentar (Bartenbach) sagt hierzu, dass eine solche Verpfluichtung, auch von Nachanmeldungen im Ausland oder Vergütungspflicht, nicht übergeht, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt wird. Gibt es hier eventuell geeignete Vorlagen?

Danke

kb
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Kugelblitz,

Die Firma A hat ja nicht nur das Recht auf das Patent durch Inanspruchnahme erworben, sondern vielmehr auch die Pflicht zur Anmeldung. Nach meinem Verständnis müsste die Firma A auch diese Verpflichtung auf Firma B übertragen. Der Kommentar (Bartenbach) sagt hierzu, dass eine solche Verpfluichtung, auch von Nachanmeldungen im Ausland oder Vergütungspflicht, nicht übergeht, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt wird. Gibt es hier eventuell geeignete Vorlagen?

Ich habe gehört, dass die Unternehmen dem Erfinder häufig nicht nur die Pflichten zur Freigabe bei Nichtanmeldung im Ausland, bei Fallenlassen o. ä. abkaufen, sondern auch die Pflicht zur Inlandsanmeldung. Hierfür gibt es so genannte Incentive-Programme der Unternehmen. Somit müssten die Verpflichtung zur Inlandsanmeldung und andere Pflichten nicht übertragen werden, falls dass überhaupt möglich ist. Die Vergütungspflicht könnten A und B aber sicherlich im Innenverhältnis regeln. Da ich kein ausgewiesener Fachmann im Arbeitnehmerrecht bin, bitte ich um Hinweise, falls ich falsch liegen sollte ... :eek:

Gruß

pak
 
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