ArbnErfG Erfindervergütung bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitgebern

bers

Vielschreiber
Tag zusammen,

ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich nicht schon versucht hätte, mir die Frage selbst zu beantworten und nicht entsprechende Theorien hätte. Das Gegenteil ist der Fall, ich habe sogar eine sehr deutliche Tendenz (als Laie, wohlgemerkt). Trotzdem stelle ich die folgende Frage möglichst offen, um eventuelle Antworten nicht zu beeinflussen. Meine Einschätzung findet sich im Anhang.

Aus der Forschungskooperation zwischen Hochschule H und Firma F resultierte eine Arbeitnehmererfindung. Die Erfinder sind zwei Arbeitnehmer, Doktorand D (100% Angesteller von H) und Professor P (50% Angestellter von H, 50% Angesteller von F). Die jeweiligen Anteile der beiden Erfinder, wie in den beiden Erfindungsmeldungen an beide Arbeitgeber angegeben, betragen 90% (D) und 10% (P). H und F haben die Anteile ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen, F hat eine Patentanmeldung durchgeführt. H und F einigen sich, dass das angemeldete Patent einen Wert von 1.000€ hat. F bezahlt H 95% von 1000€, also 950€, für die Übertragung der Rechte von D (90%) und des Anteils der Rechte von P, die H hält (insgesamt 50% von 10%, also 5%). Nach §42 Absatz 4 ArbnErfG beträgt die Vergütung, die H an seine Beschäftigen auszahlen muss, 30% vom Bruttoerlös 950€, also 285€.

Frage: Wie wird die Vergütung von 285€ zwischen den Erfindern aufgeteilt, und warum? Ich habe leider nichts gefunden, wo der Fall von mehreren Erfindern bei verschiedenen Arbeitgebern behandelt wird -- geschweige denn der noch komplexere Fall, dass einer dieser Erfinder gleichzeitig Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ist.

Freue mich über jeden Hinweis, Fundstelle, Urteil o.ä.
 

Anhänge

  • Anhang.txt
    913 Bytes · Aufr.: 13

Lysios

*** KT-HERO ***
Frage: Wie wird die Vergütung von 285€ zwischen den Erfindern aufgeteilt, und warum?

OK. Das ist eine interessante Frage, deshalb kann man das hier diskutieren.

Ich bezweifele, dass es für diesen Fall Rechtsprechung oder Veröffentlichungen gibt.

Nach meiner Meinung ist die Summe aber gemäß den Miterfinderanteilen aufzuteilen (so steht das auch pauschal in jedem Kommentar und Paper): Also 90% für D und 10% für P.

Der Grund ist der Folgende: Die Miterfinder D und P bilden eine Bruchteilsgemeinschaft (90%, 10%). In Fällen von gleichzeitigen Dienstverhältnissen eines Erfinders müssen sich die jeweiligen Dienstherren i.d.R. dann einigen, wie mit solchen Erfindungen umgegangen wird. Es sei denn, eine Erfindung kann ganz eindeutig nur einem Dienstherren als Diensterfindung zugeordnet werden.

Unzweifelhaft war jedoch der Anteil von D durch Inanspruchnahme bei der H gelandet. Bzgl. des Anteils von P mussten sich H und F nach Entstehung der Erfindung einigen, wie die Rechte daran lagen (Vermutlich wurden vor Entstehung der Erfindung keine entsprechenden Abreden bzgl. der Rechte in Bezug auf P getroffen?). Hier hat man sich offenbar pauschal so geeinigt, dass H und F jeweils 50% an den 10% gehören. Das hat aber zunächst einmal nichts mit den Beiträgen von P als Miterfinder zu tun, noch dazu, wer hier die Rechte daran von P als Dienstherr auf sich überleiten konnte.

H hat dann aber bei P ganz sicher eine pauschale Inanspruchnahme vorgenommen und nicht danach differenziert, welche Beiträge von P der H und welche Beiträge der F zuzuordnen waren. Deshalb hat H von P alle seine Beiträge in Anspruch genommen, also die kompletten 10% Miterfinderanteil. Damit ergibt sich dafür auch die volle Vergütungspflicht der H für die 10% Miterfinderanteil des P.
 

bers

Vielschreiber
Vorweg: Vielen Dank.

H hat dann aber bei P ganz sicher eine pauschale Inanspruchnahme vorgenommen und nicht danach differenziert, welche Beiträge von P der H und welche Beiträge der F zuzuordnen waren. Deshalb hat H von P alle seine Beiträge in Anspruch genommen, also die kompletten 10% Miterfinderanteil. Damit ergibt sich dafür auch die volle Vergütungspflicht der H für die 10% Miterfinderanteil des P.

Das ist interessant. Ich kann nachvollziehen, wie man damit auch 90:10 kommt. Aber: Wie kann denn H in Anspruch nehmen, was ihr gar nicht zusteht? Die in Inanspruchnahme ist doch spätestens dann rückwirkend unwirksam, wenn klar ist, dass H und F sich einigen, dass Ihnen die Anteile von P jeweils zur Hälfte zustehen.

Ein weiterer Gedankengang meinerseits geht in die selbe Richtung: Wenn das Patent 1000€ wert ist, sollte D dann für einen Anteil von 90% nicht immer 270€ (90% von 30% von 1000€) bekommen - unabhängig davon, wer die Miterfinder bzw. wo sie angestellt sind? In einem Extremfall, wenn P 100% Angestellter von H wäre, und F alle Rechte an der Erfindung von H für 1000€ kaufen würde, dann müsste D 270€ bekommen (nämlich 90% von 30% von 1000€). Im anderen Extremfall, wenn P 100% Angestellter von F wäre, würde F alle Rechte von H für 900€ kaufen (10% haben sie ja schon durch Inanspruchnahme der Anteile von P), und wieder müsste D als jetzt einziger Erfinder von H mit 30% an den Bruttoerlösen beteiligt werden, also wiederum 270€ bekommen. Ist aber P zu 50% Angestellter bei H und F, dann bekommt D nur 256,50€ (nämlich 90% von 30% von 95% von 1000€)? Hier noch mal dargestellt:

Angestelltenanteil P bei F: Auszahlung H an D
100%: 270€
50%: 256,50€
0%: 270€

Das erscheint mir nicht logisch.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Aber: Wie kann denn H in Anspruch nehmen, was ihr gar nicht zusteht? Die in Inanspruchnahme ist doch spätestens dann rückwirkend unwirksam, wenn klar ist, dass H und F sich einigen, dass Ihnen die Anteile von P jeweils zur Hälfte zustehen.

Nein, man muss hier zwei Ebenen unterscheiden: Einmal das rechtliche Verhältnis zwischen den Miterfindern und ihren jeweiligen Dienstherren und zum anderen das Verhältnis zwischen den Dienstherren.

Die Rechte an der Erfindung liegen originär bei den Erfindern (§ 7 PatG), die eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Eine Diensterfindung ist gerade dadurch ausgezeichnet, dass der Dienstherr die Rechte daran in Anspruch nehmen kann, ohne dass es auf den Willen des Diensterfinders ankäme. Das hat H hier jedenfalls getan.

Das Problem besteht vorliegend darin, dass die Erfindungsbeiträge des P sowohl Diensterfindung der H als auch der F sein können. Deshalb mussten sich H und F bzgl. der Rechte an der Erfindung einigen.

F und H haben sich aber nachträglich nur dahingehend geeinigt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft von H und F zu jeweils 50% an dem Miterfinderanteil des P besteht. Daraus folgt aber nicht, dass diese Einigung Auswirkung auf das rechtliche Verhältnis des P mit F oder H hätte.

Auf jeden Fall hat aber eine pauschale Inanspruchnahme der Erfindung durch H stattgefunden, so dass alle Rechte des P an der Erfindung auf H übergegangen sind. Mit der Einigung der H mit der F ist dann die Bruchteilsgemeinschaft bzgl. der Rechte an der Erfindung zwischen H und F entstanden: 95% bei H und 5% bei F. Davon ausgehend hat H dann noch den 95% Anteil an F verkauft.

Im übrigen ist aus meiner Sicht zweifelhaft, ob man vorliegend überhaupt eine solche Trennung der Beiträge des P zu der Erfindung dahingehend vornehmen kann, dass diese jeweils eindeutig H bzw. F zugeordnet werden können. Solche klaren Fälle dürften sehr selten sein.
 

bers

Vielschreiber
Vielen Dank, das verstehe ich. Ist nicht meine Lieblingslösung (ich bin D), aber die Erklärung kann ich jetzt nachvollziehen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Mir erscheint Lysios Lösung auch nicht logisch. Letztendlich bedeutet das, das ein Erfinder weniger Erfindevergütung erhält, wenn sein Miterfinder mehrere Arbeitgeber hat. Warum das gerechtfertigt sein soll, ist schwer ersichtlich.

Mal weitergesponnen: Nehmen wir an, der zweite Arbeitgeber von P sei auch eine Hochschule, da dann die Vergütung leichter berechenbar ist. Nehmen wir weiter an, die Hochschulen F und H verkaufen die Erfindung gemeinsam an eine dritte Firma A und teilen die 1000€ im Verhältnis 5:95 auf.
Dann würde nach Lysios Lösung P von F 15€ erhalten (30% der von F erzielten 50€) und 28,50€ von H (10% der von H auszuzahlenden 285€). Er bekommt also mit 43,50€ insgesamt 14,5% der Gesamtausschüttung an Erfindervergütung, obwohl er nur zu 10% an der Erfindung beteiligt ist.

Wodurch will man das rechtfertigen? Warum hat er ein Anrecht auf einen Bonus auf Kosten des D?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Letztendlich bedeutet das, das ein Erfinder weniger Erfindevergütung erhält, wenn sein Miterfinder mehrere Arbeitgeber hat. Warum das gerechtfertigt sein soll, ist schwer ersichtlich.

Weil der Vergütungsanspruch nur daran gemessen wird, welchen wirtschaftlichen Vorteil die H hatte. Der wirtschaftliche Vorteil wird hier dadurch eingeschränkt, dass eben F Mitinhaberin werden musste. Andernfalls wäre H ohne Rechtsgrund auf Kosten der F bereichert gewesen.

Wodurch will man das rechtfertigen? Warum hat er ein Anrecht auf einen Bonus auf Kosten des D?

Die Frage ist jetzt, ob auch F eine die Vergütungspflicht auslösende Inanspruchnahme vorgenommen hat? Das ist zu vermuten, einfach weil man jedes Risiko ausschließen wollen wird. Notwendig wird es aber m.E. nicht sein, wenn bereits H alle vermögenswerte Rechte an der Erfindung von P auf sich übergeleitet hat.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Weil der Vergütungsanspruch nur daran gemessen wird, welchen wirtschaftlichen Vorteil die H hatte. Der wirtschaftliche Vorteil wird hier dadurch eingeschränkt, dass eben F Mitinhaberin werden musste. Andernfalls wäre H ohne Rechtsgrund auf Kosten der F bereichert gewesen.
Nein, daran liegt es nicht. Denn wenn D nur bei H und P nur bei F angestellt gewesen wäre, dann muss F immer noch Mitinhaberin werden, aber D erhält trotzdem 30% von 900€, also 270€. Eigentlich sieht man hier das Paradoxe: Obwohl im ursprünglichen Fall H der F nur 5% Anteil einräumen muss und mehr Erlös erzielt (950€), kommt davon bei D weniger an:

Wenn P für beide arbeitet, erlöst H 950€ und D kriegt 256,50€ (nach deiner Theorie).
Wenn P nur für F arbeitet, erlöst H 900€ und D kriegt 270€.

Verstehe das wer kann. Nur mit dem wirtschaftlichen Vorteil für H aus der Arbei des D hat das offensichtlich nichts zu tun.



Die Frage ist jetzt, ob auch F eine die Vergütungspflicht auslösende Inanspruchnahme vorgenommen hat? Das ist zu vermuten, einfach weil man jedes Risiko ausschließen wollen wird. Notwendig wird es aber m.E. nicht sein, wenn bereits H alle vermögenswerte Rechte an der Erfindung von P auf sich übergeleitet hat.

Hä? Sollte das eine Antwort auf meine Frage sein?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Eigentlich sieht man hier das Paradoxe

Ja, das ist unschön. Aber wer würde hier unterstellen, H hätte das absichtlich so gelöst, um P Vorteile ggü. D in Bezug auf die Erfindervergütung zu verschaffen?

Zudem spricht aus meiner Sicht die Beteiligung von zwei Bediensteten der H eher dafür, dass diese in der besseren Position war.

In § 7 Abs. 1 ArbEG steht, dass alle vermögenswerten Rechte vom Diensterfinder durch die Inanspruchnahme übergehen. Die Ursache der Probleme besteht hier darin, dass eine Erfindung eigentlich unteilbar ist, oder?

Alle originären vermögenswerten Rechte des P an der Diensterfindung können daher von P nur einmal übertragen werden (es sei denn, es sind tatsächlich mehrere Erfindungen, die entweder an F oder an H übertragen werden können).
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja, das ist unschön. Aber wer würde hier unterstellen, H hätte das absichtlich so gelöst, um P Vorteile ggü. D in Bezug auf die Erfindervergütung zu verschaffen?
Wer behauptet das? Es ist schlicht und einfach eine objektive Ungerechtigkeit. Ich kann nicht sehen, inwiefern die fehlende Planmäßigkeit bei H eine ungerechte Rechtsprechung rechtfertigen könnte.

Zudem spricht aus meiner Sicht die Beteiligung von zwei Bediensteten der H eher dafür, dass diese in der besseren Position war.
Inwiefern "besser"? Das erklärt auch nicht, warum D 270€ bekommt, solange P nur einen Arbeitgeber hat (egal ob F oder H), aber weniger, wenn er zwei hat. Für den gleichen Anteil an der gleichen Erfindung für den gleichen Arbeitgeber, wohlgemerkt.

In § 7 Abs. 1 ArbEG steht, dass alle vermögenswerten Rechte vom Diensterfinder durch die Inanspruchnahme übergehen. Die Ursache der Probleme besteht hier darin, dass eine Erfindung eigentlich unteilbar ist, oder?

Alle originären vermögenswerten Rechte des P an der Diensterfindung können daher von P nur einmal übertragen werden (es sei denn, es sind tatsächlich mehrere Erfindungen, die entweder an F oder an H übertragen werden können).
Komisch, ich dachte, es wäre anerkannt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Rechte anteilig übertragen bzw. in Anspruch genommen werden können. Wäre P alleiniger Erfinder gewesen, wäre alles glasklar.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Komisch, ich dachte, es wäre anerkannt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Rechte anteilig übertragen bzw. in Anspruch genommen werden können.

Also das Thema ist bislang nach meinem Verständnis umstritten. Siehe z.B. Fn 95 zu § 1 ArbEG im Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Auflage:

"Ebenso LG München v. 11.11.2010 – 7 O 20114/08, (unveröffentl.). Demgegenüber ordnen Volmer/Gaul (Rn. 48 zu § 1 u. 24 f. zu § 5) die Erfindung unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe dem Arbeitsverhältnis zu, das gegenständlich der Erfindung am nächsten kommt; ebenso Gaul, RdA 1982, 268, 270."


Diese bezieht sich auf § 1 ArbEG Rn. 21: "Die Rechte an der Diensterfindung stehen allen Arbeitgebern nach jeweiliger Inanspruchnahme gemeinschaftlich zu (§§ 741 ff. BGB entsprechend.)"
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich nehme Gerichtsurteile grundsätzlich ernster als Freestyle-Kommentatorengelaber.

EDIT: Und mit Sachnähe kommt man bei einer Kooperation nicht weiter, wo gemeinsame Erfidnung gerade das Ziel ist.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich nehme Gerichtsurteile grundsätzlich ernster als Freestyle-Kommentatorengelaber.


Naja, ganz so einfach ist das Gelaber nicht. So heißt es z.B. im Bartenbach in § 1 ArbEG Rn. 20: "Auch das BAG differenziert bei Mehrfachfunktionen einer Person nach Rechtsverhältnissen und lässt für die Beurteilung jeweils dasjenige entscheidend sein, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Diesen Überlegungen widerspricht der BGH für den Fall, dass die einzelnen Funktionen tatsächlich nicht trennbar sind."

Die BGH-Entscheidung findet sich hier: GRUR 1990, 193, 194 und dort ging es nur um eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und Arbeitnehmer im Konzern.
 

bers

Vielschreiber
Sehr interessant, vielen Dank. Darf ich kurz zusammenfassen?

Asdevi stimmt meiner Intuition weitestgehend zu und findet es auch merkwürdig, dass
1. ein AG Erfinderanteile einer AN-Erfindung in Anspruch nehmen kann, die ihm rechtlich nicht zustehen, und
2. als Folge davon die Vergütung eines AN davon abhängen kann, in welchen Arbeitsverhältnissen seine Miterfinder stehen. Lysios sieht in 1. auf Basis von einigen Urteilen aber kein Problem (außer in sehr speziellen Fällen) und damit auch in 2. nicht. Dem kann ich irgendwie folgen.

Noch eine Frage zur Klarstellung, § 2 (2) ArbnErfG sagt:
Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen.
Was ist damit genau gemeint? Wie könnte eine nicht-gesonderte Feststellung der Vergütung aussehen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
1. ein AG Erfinderanteile einer AN-Erfindung in Anspruch nehmen kann, die ihm rechtlich nicht zustehen

Wieso sollten die ihm rechtlich nicht zustehen?

Es ist doch so, dass die Miterfinderanteile des P zuerst diesem gehören. Das Gesetz erlaubt aber nun H, diese dem P einfach wegzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Wenn schon weggenommen wird, dann nur alle vermögenswerte Rechte des P an der Erfindung. Dies ist wichtig, da es früher auch noch eine beschränkte Inanspruchnahme gab, die nun gänzlich weggefallen ist.

Als Entschädigung für diese Wegnahme ordnet das Gesetz aber eine angemessene finanzielle Vergütung an. Diese Vergütung kann aber auch nur der schulden, der weggenommen hat. Die Frage ist dann nur, was ist angemessen?

Das Problem bei P besteht nun darin, dass H mit der Inanspruchnahme u.U. in die Rechte der F eingreifen kann. Die vorstellbaren Probleme sind dabei sehr vielfältig. Ein Problem kann dabei aber sein, dass auch F das Recht hat, eine Inanspruchnahme vorzunehmen, wenn nämlich der sehr seltene Fall vorliegt, dass es sich wirklich auch um eine Diensterfindung der F handelt (im Fall von H und F in diesem Fall spricht sehr viel dafür, dass das gar nicht der Fall ist). Deshalb müssen sich F und H über die Erfindung einigen und eine gemeinsame Lösung finden. Rother schlägt dafür in Reimer, Schade, Schippel, ArbEG, 8. Auflage, § 5 Rn. 13 vor, dass dabei insbesondere Geheimhaltungsinteressen abzuwägen sind und eine Verzögerung der Anmeldung vermieden wird.

§ 2 (2) ArbnErfG sagt:

Was ist damit genau gemeint? Wie könnte eine nicht-gesonderte Feststellung der Vergütung aussehen?

Das bedeutet, dass H mit P und D jeweils einen gesonderten Vertrag über die Vergütung abschließen muss bzw. eine für jeden gesonderte Festsetzung der Vergütung vornehmen muss. Darin müssen die jeweiligen Miterfinderanteile und die Gesamthöhe der Vergütung angegeben werden. Im Falle von Arbeitnehmern ist dann auch deren jeweiliger Anteilsfaktor anzugeben, wobei aber die anderen Miterfinder diesen nicht zu kennen brauchen.
 

bers

Vielschreiber
Wieso sollten die ihm rechtlich nicht zustehen?

Das war wohl blöd formuliert. Nach dem ArbnErfG darf der AG wohl die Erfindungsanteile seines AN in Anspruch nehmen. Ich meinte (in Bezug auf "Einmal das rechtliche Verhältnis zwischen den Miterfindern und ihren jeweiligen Dienstherren und zum anderen das Verhältnis zwischen den Dienstherren", dass der AG dann einen Teil der Erfindung nicht verwerten kann, weil dieser Teil dem zweiten AG zusteht. Vielleicht nicht allgemein und formaljuristisch, aber doch im konkreten Fall, wo sich die AG auf eine 50:50-Teilung der Anteile des AN einigen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Vielleicht nicht allgemein und formaljuristisch, aber doch im konkreten Fall, wo sich die AG auf eine 50:50-Teilung der Anteile des AN einigen.

Das ist doch genau das Problem: Die können sich nicht einfach dahingehend einigen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Erfinder geändert wird. Der Grundsatz ist der, dass sich die Erfinder selbst über ihre Miterfinderanteile einigen müssen. Der Dienstherr kann nur in der Vergütungsvereinbarung oder Festsetzung seine Sicht der Dinge bzgl. der Miterfinderanteile angeben. Der Diensterfinder kann das akzeptieren oder anfechten. I.d.R. übernehmen die Dienstherren aber die Entscheidung der Miterfinder bzgl. ihrer Anteile.

Dann kann es doch nicht so sein, dass die Dienstherren einfach nachträglich selber festlegen, für welche Anteile ihre Erfinder sie zuständig waren. Sie können sich nur dahingehend untereinander und mit ihren jeweiligen Diensterfindern einigen.
 

bers

Vielschreiber
Mal auf der Metaebene, weil ich nicht genau weiß, wohin Deine Argumente führen sollen. Ab meinem vorletzten Beitrag habe ich vor allem versucht, Eure Argumente kurz, aber korrekt zusammenzufassen. Deine Argumentation lässt mich glauben, dass Du glaubst, ich widerspräche Dir, ist aber nicht so gemeint :)

Das ist doch genau das Problem: Die können sich nicht einfach dahingehend einigen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Erfinder geändert wird. Der Grundsatz ist der, dass sich die Erfinder selbst über ihre Miterfinderanteile einigen müssen. Der Dienstherr kann nur in der Vergütungsvereinbarung oder Festsetzung seine Sicht der Dinge bzgl. der Miterfinderanteile angeben. Der Diensterfinder kann das akzeptieren oder anfechten. I.d.R. übernehmen die Dienstherren aber die Entscheidung der Miterfinder bzgl. ihrer Anteile.

So auch in diesem Fall, ja.

Dann kann es doch nicht so sein, dass die Dienstherren einfach nachträglich selber festlegen, für welche Anteile ihre Erfinder sie zuständig waren.

Dem stimme ich zu. Ich habe hoffentlich auch nichts anderes impliziert, irgendwo :)

Sie können sich nur dahingehend untereinander und mit ihren jeweiligen Diensterfindern einigen.

Genau das ist der Fall, ja. P gibt an (ob in der Erfindungsmeldung oder auf Nachfrage, das spielt wahrscheinlich keine Rolle), dass es keinen bevorzugten Arbeitgeber geben kann, weil seine Erfahrung, gestellte Aufgabe, etc. etc. auf beiden Arbeitsverhältnissen zu annäherend gleichen Teilen beruht und in gleichem Maße zur Erfindung beigetragen hat. Beide AN akzeptieren das und einigen sich auf eine 50:50-Teilung.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Genau das ist der Fall, ja. P gibt an (ob in der Erfindungsmeldung oder auf Nachfrage, das spielt wahrscheinlich keine Rolle), dass es keinen bevorzugten Arbeitgeber geben kann, weil seine Erfahrung, gestellte Aufgabe, etc. etc. auf beiden Arbeitsverhältnissen zu annäherend gleichen Teilen beruht und in gleichem Maße zur Erfindung beigetragen hat. Beide AN akzeptieren das und einigen sich auf eine 50:50-Teilung.

Wenn H, F, P und D dann auch noch akzeptieren, dass P nur mit jeweils 5% von H und F vergütet wird, dann spricht doch nichts gegen Deine Wunschlösung. Entscheidend ist doch nur, dass sich alle einig sind und das auch unterschreiben.
 

bers

Vielschreiber
Wenn H, F, P und D dann auch noch akzeptieren, dass P nur mit jeweils 5% von H und F vergütet wird, dann spricht doch nichts gegen Deine Wunschlösung. Entscheidend ist doch nur, dass sich alle einig sind und das auch unterschreiben.

Und damit sind wir beim Knackpunkt im fraglichen Fall. Tut mir leid, dass wir knapp 20 Beiträge gebraucht haben, um das herauszuarbeiten, meine Eingangsfrage war wohl nicht klar genug. Trotz der Einigung zwischen H, F und P, dass Ps Anteil von 10% 50:50 geteilt wird und F an H nur 95% der Werts der Erfindung zahlt, besteht H darauf, dass P von ihr zu 10% vergütet wird (zulasten des D).

Die Frage ist nun: Folgt eine 5%-Vergütung (statt 10%) von P durch H *automatisch* aus der 50:50-Einigung zwischen H, F und P; das scheint mir nach der bisherigen Diskussion nicht so zu sein. Also bedarf es dazu einer zusätzlichen Einigung zwischen H, P und eventuell F bezüglich der Vergütung von P durch H? Da wäre P ja schön doof, weil er ohne diese zusätzliche Einigung 100€ erhält, nach einer entsprechenden Einigung aber nur 52,60€.
 
Oben