PAP (p) Patentanwaltsprüfung, III/2009, praktisch, Teil II, Frage 1.

hyperandy

*** KT-HERO ***
Die Frage dort lautet:

1. Einmal abgesehen von der widerrechtlichen Entnahme: Wir sind bislang davon ausgegangen, dass uns aufgrund des bezahlten Auftrages die Rechte an der Erfindung in jedem Fall zustünden. Können Sie uns das bestätigen?

Wer hat eine gute Antwort auf diese Frage? Ich würde sagen, ja, wenn es keine anders lautende schriftliche Vereinbarung gibt, aber auf welcher gesetzlichen Grundlage? Werksvertrag §631 BGB und nachfolgender Rechtsmangel?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
1. Einmal abgesehen von der widerrechtlichen Entnahme: Wir sind bislang davon ausgegangen, dass uns aufgrund des bezahlten Auftrages die Rechte an der Erfindung in jedem Fall zustünden. Können Sie uns das bestätigen?
Ich würde sagen nein, sofern nichts vertraglich vereinbart ist. Grundlage: § 6 PatG. Das Recht steht originär dem Erfinder zu. Der Auftraggeber könnte allenfalls Rechtsnachfolger sein, aber es gibt keinen dahingehenden Vertrag.
 
Zuletzt bearbeitet:

hyperandy

*** KT-HERO ***
AW: Patentanwaltsprüfung III/2009, praktisch, Teil II, Frage 1

Also der Sachverhalt ist so:

Teile der Entwicklung dieses besonderen Fahrradträgers sind bei V-Texx GmbH (im folgenden "V-Texx"), einem Ingenieurbüro, mit dem wir gelegentlich im Rahmen kleinerer, eng umrissener Entwicklungsaufträge zusammenarbeiten, entstanden. Da die Zusammenarbeit bislang nie Probleme bereitete, hatten wir seinerzeit auch zu dem gemeinsamen Projekt "Heckfahrradträger" mit V-Texx lediglich eine Vereinbarung bezüglich der vollen Bezahlung der Entwicklungskosten in Abhängigkeit der Erreichung (Abnahme) bestimmter, näher spezifizierter Zwischenergebnisse getroffen.

Wo liegen nun also die Rechte? Im vorliegenden Fall durch ArbEG von Erfindern durch Inanspruchnahme auf Arbeitgeber, Velo4U & V-Texx, aber der hat die Zusammenarbeit unterschrieben. Ggf. gehören die Rechte also beiden.

Wegen "Erreichung (Abnahme) bestimmter, näher spezifizierter Zwischenergebnisse" war ich eher geneigt auf Werkvertrag zu tippen.

Aber unabhängig davon, ist die Frage ja allgemein gestellt, d.h. nach §6 PatG hat der Erfinder erstmal die Rechte und der Auftraggeber darf aber trotzdem das Arbeitsergebnis uneingeschränkt nutzen. Ansonsten könnte der Erfinder dem Auftraggeber ja sogar die Benutzung der Erfindung verbieten... und das geht ja nicht.

Vielleicht hängt es von der Art des Zusammenarbeitsvertrags ab. Wenn es Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Erfindung zu machen ("Auftragserfindung"), dann gehören die Rechte dem Auftraggeber, wenn einfacher Auftrag und die Erfindung entsteht "zufällig" im Rahmen der Zusammenarbeit, muss der Erfinder dem Auftraggeber einfach ein einfaches Mitbenutzerrecht einräumen, darf aber selber anmelden. Aber auf welcher Rechtsgrundlage?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
AW: Patentanwaltsprüfung III/2009, praktisch, Teil II, Frage 1

Wo liegen nun also die Rechte?
INMHO bei beiden Unternehmen als Bruchteilsgemeinschaft.


Vielleicht solltest Du mal BGH Blendschutzbehang und Biedermeiermanschetten überfliegen. Zumindest im ersten Fall ging es auch um eine Konstellation, bei der eine Erfindung bei einem Auftragnehmer gemacht wurde, der mitberechtigt war.


Wenn es Ziel der Zusammenarbeit ist, eine Erfindung zu machen ("Auftragserfindung"), dann gehören die Rechte dem Auftraggeber ...
Nein, sofern der Auftragnehmer einen schöpferischen Beitrag geleistet hat.


In der Praxis sollte sich der Auftraggeber deswegen im Vertrag vereinbaren, dass der Auftragnehmer etwaige Rechte an Erfindungen auf sich überleitet (also: Inanspruchnahme) und sich verpflichtet, diese an den Auftraggeber zu übertragen.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Vielen Dank für Deine Hinweise. Nach der Durchsicht der beiden Entscheidungen, scheint die Erklärung in der Tat gut, sich also in der Praxis vertraglich absichern, sonst steht beiden - Auftraggeber und Auftragnehmer - die Rechte als Bruchteilsgemeinschaft zu.
 
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