Validierung nach Einspruchsverfahren

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen! Wahrscheinlich eine ganz profane Frage, aber.... Patent erteilt - validiert z.B. NUR in DE, IT, ES Einspruchsverfahren - Patent wird in geändertem Umfang aufrecht erhalten Mitteilung R82(2): Gebühr ÜS etc. Jetzt die Frage: Kann ich das geänderte EP NUN AUCH zusätzlich in GB, TR ,.... validieren?
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Nein, kannst du nicht.

Für die Validierung musst du innert einer vorgegebenen Frist ab Erteilung in einigen Ländern gewisse Handlungen vornehmen (siehe Nationales Recht zum EPÜ, Kapitel IV.), sonst wird das EP-Patent dort nicht zum nationalen Patent. Dazu gehören Übersetzungen, z.T. Bestellung eines Inlandvertreters, Gebühren etc. Dafür hast du i.d.R. 3 Monate Zeit (in TR gegen Gebühr auf 6 Monate verlängerbar). Zudem musst du nach der Erteilung Jahresgebühren in den Ländern bezahlen, in denen du validiert hast, sonst erlischt das Patent. Das gilt natürlich auch in Ländern, wo es keine speziellen Erfordernisse für die Validierung gibt (z.B. FR, GB, DE und andere Vertragsstaaten des London agreement).
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Viel kritischer in diesem Zusammenhang scheint es zu sein, dass man nach der Aufrechterhaltung in geändertem Umfang noch einmal die Übersetzung in ES, IT einreichen muss. Das wird gerne übersehen. vgl. z.B. Nationales Recht, Kapitel IV: Spanien oder Italien. Auch in Deutschland war dies bis vor kurzem noch ein Problem, vgl. BPatG 7 W (pat) 1/14.
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Da hast Du absolut recht mit Üs in IT etc... In BPatG 7 W (pat) 1/14 geht es doch aber um Beteiligung Dritter im Wiedereinsetzungsverfahren? (WEV geht zwar um Einreichung einer Übersetzung der geänderten Fassung des Patents, ist aber in dieser Entscheidung nicht relevant). Gruß
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Ja klar, aber das Grundproblem war ja, dass das Deutsche Patent- und Markenamt der Patentinhaberin im August 2010 mitteilte, dass mangels Einreichung einer Übersetzung der geänderten Fassung des Patents und Zahlung der Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzung die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von
Anfang an nicht eingetreten zu gelten hätten. Heute besteht das Problem dank London Agreement ja eh nicht mehr.
 
Oben