PAP (p) Patentanwaltsprüfung III/2012

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*** KT-HERO ***
Patentanwaltsprüfung III / 2012, Praktische Prüfungsaufgabe, Lösungsvorschlag

Teil A

Aufgabe: Bitte prüfen Sie, ob die Firma L eine Chance hat, dass im Verletzungsverfahren die Verletzungsklage der Gebrauchsmusterinhaberin und Verletzungsklägerin A als unzulässig verworfen wird.

Fraglich ist, ob das Gebrauchsmuster hätte gelöscht werden müssen und daher keine Grundlage einer Verletzungsklage geben würde.

Gegen das Gebrauchsmuster wurde am 01.08.2006 ein Löschungsantrag eingereicht, der der Patentinhaberin am 25.08.2006 zugestellt wurde. Fristsetzung beträgt einen Monat, d.h. Widerspruchsfrist §17(1) GebrMG bis zum 25.09.2006 (§222 ZPO, 187ff BGB). Der Vertreter wurde erst am 01.09.2006 bestellt.

Der Schriftsatz der Patentanwälte P vom 03.10.2006 ist daher als verspätet anzusehen, der Widerspruch ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist eingegangen. Das Gebrauchsmuster wäre dementsprechend löschungsreif (§17(1) S.2 GebrMG). Es wurde allerdings Wiedereinsetzung beantragt (§21 GerbMG, §123 PatG).

Durch die Rücknahme des Löschungsantrags am 18. Dezember 2006 und der Bestätigung durch das DPMA am 20. Dezember 2006 ist das Verfahren jedoch beendet, d.h. vor der eigentlichen Löschung durch Beschluss. Der Wiedereinsetzungsantrag hat damit ebenfalls keine Grundlage mehr. Das Gebrauchsmuster bleibt damit rechtskräftig eingetragen.

Die Klage würde dementsprechend nicht als unzulässig abgewiesen werden.

Hilfsgutachten

Sofern der Löschungsantrag nicht zurückgenommen worden wäre, hätte der Wiedereinsetzungsantrag (§21 GerbMG, §123 PatG) Erfolg, wenn er zulässig und begründet wäre.

Zulässigkeit

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, da die Antragsgegnerin durch den verspäteten Eingang des Widerspruchs einen Rechtsnachteil erlitten hat und nun die Löschung beschlossen werden kann.

Begründetheit

Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet, wenn trotz aller in Verkehr notwendigen Sorgfalt die Frist versäumt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Löschungsantrag der Antragstellerin erfolgreich zugestellt und die Vertreter wurden erst danach bestellt. Generell kann eine Vertreterbestellung grundsätzlich kein Wiederspruch gegen einen Löschungsantrag angesehen werden, auch wenn dieser prinzipiell zu diesem Verfahren berechtigt ist.

Die Inhaberin des Schutzrechts ist ihrer Sorgfalt nicht nachgekommen, als sie den Vertreter bestellen liess und ihn nicht über den Stand der Dinge - anhängiges Löschungsverfahren - informierte. Der Vertreter wiederum hätte sich informieren müssen, ob ein solches Verfahren anhängig ist - zumal er bereits in der Verletzungsklage involviert ist und damit hätte rechnen können.

Damit lägen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vor und das Gebrauchsmuster wäre löschungsreif.

Zusatzfrage: Wird das DPMA einen beschwerdefähigen Beschluss erlassen?

Nein, denn L ist kein Verfahrensbeteiligter und ausserdem ist durch die Rüchnahme des Löschungsantrags kein Verfahren mehr anhängig.


Teil B

Aufgabe: Nehmen Sie zu den Fragen a.) bis e.) der X GmbH wenn möglich gutachterlich Stellung.

a.) Hätte Hr. Leichtfuß den Einspruch überhaupt einlegen können?

Gemäss §59 PatG kann jedermann Einspruch einlegen, und sich ggf. durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Hr. Leichtfuss ist jedoch weder Angestellter der Z AG noch der X GmbH, noch Patentanwalt, d.h. er konnte keinen Einspruch einlegen.

b.) Wir haben das Gefühl, dass hier einiges schief gelaufen ist. Welche Probleme könnte es denn in Zusammenhang mit dem bereits eingelegten Einspruch geben?

- Einspruch beim EPA;
- Zahlung nur einer Einspruchsgebühr bei zwei Einsprechenden;
- D2 ist nachveröffentlicht und kann nur zur Neuheit herangezogen werden;
- unzulässige Erweiterung wurde nicht substantiiert.

c.) Wir wollen einen weiteren Einspruch mit Ihnen als Vertreter einlegen, ist dies möglich? Oder sehen Sie andere Möglichkeiten dieses Patent anzugreifen. Was wäre in diesem Fall zu beachten?

Heute (31.08.) ist die Einspruchsfrist (3 Monate nach 20.05.) bereits abgelaufen. Eine Nichtigkeitsklage wäre jederzeit möglich, solange kein Einspruchsverfahren anhängig ist. Es ist allerdings ratsam, die Patentinhaberin aufzufordern, das Schutzrecht fallenzulassen, denn bei sofortiger Unterwerfung müsste man die Kosten tragen.

Wir wollen auf der Messe XY in Hamburg eine Weltneuheit ausstellen, nämlich eine Lärmampel, die gleichzeitig auch die Luftqualität in Form des CO2-Gehalts misst. Die Ampel schaltet dann bei Überschreitung des Lärm-Schwellwertes und/oder CO2-Schwellwertes ohne Zwischenschaltung von gelb direkt von grün auf rot.

d.) Müssen wir hier von der Y KG etwas befürchten?

Nein, denn D1 offenbart so eine Ampel, als vorveröffentlicher Stand der Technik. Das Patent der Y KG müsste sich dagegen abgrenzen. CO2 als Messwert ist in der Patentschrift laut Sachverhalt nicht enthalten.

e.) Wir wollen auf Nummer sicher gehen und auf der Messe durch die Y KG nicht behelligt werden. Gibt es hier eine Möglichkeit zur Verteidigung gegen das Patent der Y KG?

Schutzschrift bei zuständigen LG einreichen.
 
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