Gebührenberechnung des Patentanwalts im Zivilprozess

patnet

SILBER - Mitglied
In einem Zivilprozess außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes (Einklagung von Gehaltsentschädigung) kann ein Patentanwalt als Prozessbevollmächtigter keine Gebühren verlangen weder nach PatAnwGebO noch nach RVG, richtig?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Das ist nicht richtig.

Wenn der Patentanwalt in einem Verfahren als Vertreter gewerblich im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auftreten darf, beispielsweise weil Fragen aus dem Arbeitnehmererfinderrecht mit betroffen sind, oder weil bestimmte Fragen aus dem Urheberrecht etwa in einem Verfahren beim Amtsgericht angesprochen werden, hat er natürlich auch einen Anspruch auf Vergütung.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Blood für PMZ,

... beispielsweise weil Fragen aus dem Arbeitnehmererfinderrecht mit betroffen sind, ...

In diesem Fall soll der gewerbliche Rechtsschutz doch gar nicht betroffen sein, also auch nicht das Arbeitnehmererfinderrecht.

... oder weil bestimmte Fragen aus dem Urheberrecht etwa in einem Verfahren beim Amtsgericht angesprochen werden, ...

Im Urheberrecht dürfen Patentanwälte doch gar nicht beraten oder vertreten. Dies ist doch den Rechtsanwälten vorbehalten.

Ich vermute mal, dass sich in diesem Zivilprozess ein Patentanwalt selbst vertreten hat und dafür die Gebühren einstreichen möchte, oder patnet?

Gruß

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

patnet

SILBER - Mitglied
Naja, es geht um eine verklagte Kanzlei, die von einem ihrer Patentanwälte und nicht von ihrem Rechtsanwalt vertreten wird (prozessbevollmächtigt ist). In der Arbeitsrechtssache kann er also keine Gebühren verlangen?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo pak,

aus der Angabe "als Prozessbevollmächtigter" in der Anfrage von patnet habe ich geschlossen, dass es sich um ein Verfahren vor einem Amtsgericht handeln muss. In anderen gerichtlichen Verfahren außerhalb des Bundespatentgerichts (und des BGH in Nichtigkeitssachen sowie des BVerfG in ein paar Fällen) kann ein Patentanwalt nicht Prozessbevollmächtigter sein, da (Rechts-)Anwaltszwang besteht.

Diese Verfahren scheiden also für die Fragestellung von vornherein aus.

In Verfahren vor dem Amtsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Der Patentanwalt darf also vertreten, sofern das durch die Bestimmungen über die Rechtsdienstleistungen (ehemals zusammengefasst im RBerG, jetzt in den einzelnen Verfahrensordnungen) nicht verhindert wird.

Also: Er vertritt privat seine Oma in einem Verfahren gegen deren Nachbarn, weil dieser seinen Abfall über ihren Zaun kippt. Dafür bekommt der Patentanwalt natürlich kein Geld, weil er gar nicht beruflich tätig wird, sondern privat. Beruflich dürfte er das auch gar nicht, als gibt es auch keine Kostenerstattung, weil es keine Kosten gibt (evtl. Reisekosten und so, anderes Thema).

Oder: Es geht um angebliche Urheberrechte an Gegenständen, die auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sein könnten, Raubkopien von Software, sklavische Nachahmung und dergleichen. So die übliche Grauzone von UWG, UrhG, DesignG etc. Der Kläger klagt vor dem Amtsgericht, der Beklagte ist Dein Mandant und kommt zu Dir als Patentanwalt. Komplizierter technischer Sachverhalt, aber es geht um Peanuts. Statt eine Verweisung zu beantragen, schließt Du für Deinen Mandanten noch vor dem Amtsgericht einen Vergleich, um die Kosten für alle Parteien im Griff zu behalten. Dann siehe im Köhler/Bornkamm die Kommentierung zu UWG § 12 unter 2.121.

Oder neben dem ausstehenden Gehalt versucht der entlassene Arbeitnehmer auch die nie gezahlte und vermutlich auch eher geringe Arbeitnehmervergütung einzuklagen und macht das alles erstmal selbst vor dem Amtsgericht. Wenn dann doch der Patentanwalt eingeschaltet wird, wird er dafür auch Geld haben wollen und es auch bekommen.

Vertritt der Patentanwalt sich selbst ohne jeden Bezug auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, wird er vor Gericht nicht als Patentanwalt tätig. Mit entsprechenden Folgen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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pak

*** KT-HERO ***
...aus der Angabe "als Prozessbevollmächtigter" in der Anfrage von patnet habe ich geschlossen, dass es sich um ein Verfahren vor einem Amtsgericht handeln muss..

OK, das hatte ich übersehen :eek:

Naja, es geht um eine verklagte Kanzlei, die von einem ihrer Patentanwälte und nicht von ihrem Rechtsanwalt vertreten wird (prozessbevollmächtigt ist). In der Arbeitsrechtssache kann er also keine Gebühren verlangen?

In diesem Fall dann wohl nicht ...

pak
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo patnet und pak,

damit wir nicht nochmals aneinander vorbeireden: Es gibt natürlich auch noch Verfahren vor dem Arbeitsgericht, bei denen ein Patentanwalt in seiner Funktion als Arbeitgeber beziehungsweise als "Prozessbevollmächtigtes Mitglied" der arbeitgebenden Patentanwaltskanzlei auftreten kann, wenn diese irgendein ernstes arbeitsrechtliches Problem mit beispielsweise einer Anwaltsfachangestellten hat.

Nur: Dabei ist doch üblicherweise gerade vorgesehen, dass jede Seite ihre eigenen Kosten trägt, um das Kostenrisiko für den insoweit ja meist schwächeren Arbeitnehmer zu senken? Wie der Kollege seinen Zeitaufwand mit seiner Kanzlei geeignet ausgleicht, ist dann ja eine kanzleiinterne Angelegenheit und hat nun gar nichts mehr mit der RVG oder so zu tun. Ich würde in der Zeit auch lieber eine Neuanmeldung ausarbeiten...

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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