Zugelassener Vertreter

franzp

GOLD - Mitglied
Folgende Punkte wurden zwar im Forum immer mal wieder angerissen, es ist für mich aber trotzdem noch unklar, ob:

1. Ein angestellter (bei einer Konzerntochter) zugelassener Vertreter (keine sonstige Zulassung),
welcher die Mutter vertreten will (Allgemeine Vollmacht vorausgesetzt), eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung benötigt. Aus meiner Sicht handelt er als zugelassener Vertreter, wenn er die Mutter vertritt und nicht als Angestellter. In diesem Falle sehe ich das Risiko, dass die Mutter im Prinzip Ansprüche gegen den zugel. Vertreter geltend machen könnte, wie auch gegen einen freiberuflichen zugelassenen Vertreter.

2. Kann ein "Nur"- zugelassener Vertreter in DE für Mandanten (also Unternehmen oder deren Patentabteilungen) übliche Kollegenarbeit auf freiberuflicher Basis erledigen, wenn es um Verfahren vor dem EPA geht, also: Entwürfe für EP-Anmeldungen, EP-Bescheidserwiderungen, EP-Einsprüche, EP-Beschwerden erstellen, die der Mandant dann selbst einreicht. Aus den bisherigen Beiträgen ist das nicht ganz klar, da immer wieder gesagt wird "keine Rechtsberatung durch zugel. vertreter zulässig". Oder es gibt die Argumente, dass ja auch in DE validiert wird. Dann dürfte aber auch
ein Vertreter mit beiden Zulassungen keine EP-Sachen bearbeiten, die in FI, SE, UK oder sonstwo
validiert werden, denn diese Zulassungen hätte er ja auch nicht.

Toll wären leicht nachvollziehbare Rückmeldungen, vielleicht sogar mit Rechtsgrundlage.

Danke !

fp
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo franzp,

jeder, der als Patentanwalt zugelassen wird, muss eine Haftpflichtversicherung haben. Das steht schon in PAO § 45. Da gibt es nichts mehr zu diskutieren, außer möglicherweise über die zweckmäßige Höhe. Bei einer der letzten Veranstaltungen des Bundesverbandes der Patentanwälte ist das Thema nochmals ausführlich behandelt worden.

Wenn ein in Deutschland zugelassener Patentanwalt für einen Mandanten tätig wird, ist das keine Kollegenarbeit.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

franzp

GOLD - Mitglied
Hi, danke für die schnelle Antwort. Die Fragen bezogen sich allerdings auf Zugelassene Vertreter ohne deutsche Prüfung, d.h. nicht auf Patentanwälte. Bzgl. Frage 2 vertritt der EP-Vertreter auch nicht den Mandanten, er arbeitet ihm nur zu.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Normen verzichte ich auf deren Angabe.

Für den Fall 2 muss man ganz klar mit JA antworten. Die deutschen Vorschriften werden hier vom EPÜ als lex specialis verdrängt.

Für den Fall 1 muss man klar zwischen dem Geschäftsbesorgungsvertrag und der Vollmacht für das EPA unterscheiden. Selbst wenn es keine eindeutigen schriftlichen oder mündlichen Absprachen zwischen den verbundenen Unternehmen geben sollt, wird man im Zweifel annehmen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag nur zwischen den Unternehmen zustande kommt.

Der zugelassene Vertreter wird dann von seinem Arbeitgeber meist konkludent bevollmächtigt, das andere Unternehmen vor dem EPA zu vertreten. Ggf. wird auch vom vertretenen Unternehmen eine schriftliche Vollmacht an den zugelassenen Vertreter erteilt.

Der zugelassene Vertreter haftet dann nur ggü. seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrages soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages haftet er jedoch nicht ggü. dem vertretenen Unternehmen. Eine andere Grundlage für eine vertragliche Haftung gibt es nicht. Eine deliktische Haftung ist aber immer sowohl ggü. dem Arbeitgeber als auch dem vertretenen Unternehmen gegeben.

Ein Syndikusanwalt kann sich jedoch nach einer älteren BGH-Entscheidung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung (die für die Zulassung als Anwalt zwingend erforderlich ist) gerade nicht auf eine bloße Haftung als Arbeitnehmer wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit berufen. Siehe dazu z.B.:
http://www.lto.de/recht/job-karrier...rentenversicherungspflicht-berufshaftpflicht/
 
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