Unteransprüche

patnet

SILBER - Mitglied
Muss ich Unteransprüche angeben, damit meine Erfindung vollständig offenbart ist?

In manchen biotechnologischen Patenten werden in den Unteransprüchen z.B. Spezies aufgezählt, die in einem Bioreaktor zur Produktion eines Stoffs verwendet werden. Das macht für mich doch nur Sinn, wenn es der Offenbarung dient. Klar es ist eine Ausführungsform, aber warum sollte ich es angeben? Ich verrate doch nur Details aus meiner Erfindung, weil die Ansprüche eher als eine Beschreibung gelesen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lurchi

SILBER - Mitglied
Hier in diesem Forum kann man wohl nur schwerlich - wenn überhaupt - eine Anleitung zum Verfassen einer guten Patentanmeldung geben. Am besten besprichst du mit deinem Ausbilder den Sinn von Unteransprüchen im Laufe des Prüfungsverfahrens und in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.

Ob man im Einzelfall einzelne Details besser offenbart oder verschweigt, ist ohne Kenntnis des technischen Zusammenhangs meines Erachtens nach nicht zu beurteilen.
 
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Reaktionen: pak

pak

*** KT-HERO ***
Unteransprüche sind sowohl in der Anmeldung als auch im Patent zunächst einmal nur mögliche Rückzugspositionen, die den Schutzbereich nicht einschränken.

Hier in diesem Forum kann man wohl nur schwerlich - wenn überhaupt - eine Anleitung zum Verfassen einer guten Patentanmeldung geben. Am besten besprichst du mit deinem Ausbilder den Sinn von Unteransprüchen im Laufe des Prüfungsverfahrens und in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.

Dem schließe ich mich an, sofern es hier überhaupt um die Frage eines Kandidaten geht ;)

Gruß

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Um ganz konkret auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen:

Muss ich Unteransprüche angeben, damit meine Erfindung vollständig offenbart ist?

Nein, die vom Patentgesetz geforderte ausführbare Offenbarung kann insbesondere auch in der Beschreibung bereitgestellt werden. An irgendeiner Stelle wird man aber nicht umhin kommen, Details der Erfindung zu "verraten".
 

patnet

SILBER - Mitglied
Vielen Dank für die Hinweise.

Ich habe gelesen, dass Unteransprüche besondere Ausführungsformen des Patents beinhalten. D.h. wenn ich welche mit rein nehme, schränke ich ja den Schutzbereich ein!?

Andererseits sagt pak: "Unteransprüche sind sowohl in der Anmeldung als auch im Patent zunächst einmal nur mögliche Rückzugspositionen, die den Schutzbereich nicht einschränken.", also wenn ich es richtig verstehe, um inoffiziell eine Neuheit im Laufe des Verfahrens noch zu erreichen. Das macht für mich mehr Sinn als besondere Ausführungsformen, deren Einbringen ja nachteilhaft wäre.

Bezogen auf die biologischen Spezies ist es für mich weiterhin jedoch nicht nachvollziehbar. Zur Offenbarung ist es ja genug, diese in der Beschreibung zu benennen (Pat-Ente), was für den geneigten Ideenklauer mehr Aufwand bedeutet.
 

Gonzo

*** KT-HERO ***
Hi Patnet,

abhängige Ansprüche schränken den breiteren Hauptanspruch nicht ein.
Abhängige Ansprüche sind besondere Ausführungsformen und werden i.A. als bevorzugt interpretiert.
Das Einbringen besonderer Ausführungsformen ist nicht nachteilhaft. Es sei denn, Du gibst in der Anmeldung Unmengen von spezifischen Ausführungsformen an und willst später einmal eine Auswahlerfindung anmelden, die von einer oder mehreren bereits offenbarten, spezifischen Ausführungsformen vorweggenommen wird oder die dadurch offensichtlich wird. Das könnte dann u.U. problematisch sein.

Dieses und andere Themen solltest Du aber mit Deinem Ausbilder klären. Es gehört eigentlich zum Handwerkszeug und ist sicher Teil der Ausbildung.

Grüsse,

G
 
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