PAP (p) Praktische Prüfungsaufgabe III/2013

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Patentanwaltsprüfung III/2013 - Praktische Prüfungsaufgabe - Lösungsvorschlag

Teil 1

FALL A

Die Gebühren werden mit der Einreichung der Anmeldung fällig (§3(1) PatKG). Sie sind innerhalb von drei Monaten zu zahlen (§6(1) PatKG). Es wird fällig (§2(1) PatKG): bei Anmeldung 6 Anspruchgebühren (Geb.Nr. 311 050, 311 100). Rechtsfolge der Nichtzahlung: § 6(2) PatKG. Die Anmeldung gilt als zurückgenommen.

FALL B

Für den Anmeldetag sind keine Patentansprüche gemäss §34 (3) Nr. 3 PatG notwendig (§35(1) PatG). Es wird nur die Anmeldegebühr gezahlt. Fällig bei Einreichung der Anmeldung (§3(1) PatKG), zu zahlen innerhalb von drei Monaten (§6(1) PatKG).

Alle Anspruchsgebühren werden dann bei Einreichung der Ansprüche gezahlt (§31) Nr.5).

Alle erforderlichen Gebühren gezahlt.

FALL C

Die Anmeldung gälte als zurückgenommen, wenn die Anmeldegebühr nicht gezahlt wird (§6(2) PatKG).

-> Anmeldung wird in französischer Sprache eingereicht.
-> §34(3), §35(1), §35a PatG. gilt als Anmeldung.
-> es müssen vier Anspruchsgebühren gezahlt werden (§2(1) PatKG iVm Geb.nr. 311000, 311050)
-> es wurden nur zwei Anspruchsgebühren gezahlt

Rechtsfolge: §6(2) PatKG Anmeldung gilt als zurückgenommen.

Übersetzung muss vollständig vorliegen und beglaubigt werden (§14 PatV). Wird die Übersetzung nicht gemäss §35a (1) PatG rechtzeitig eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Hier gilt die Übersetzung aber als eingereicht (BGH X ZB 10/10) auch wenn unvollständig.

Hier neue Fassung des PatG zugrunde gelegt (gilt erst ab 01.04.2014).

FALL D

Fraglich ist, ob die Anmeldung als zurückgenommen gilt, da die Übersetzung nicht eingereicht wurde.

-> Übersetzung muss nach Massgabe des §35a PatG eingereicht werden.
-> §35(2) PatG bei Prioritätsbeanspruchung muss die Übersetzung innerhalb von 15 Monaten eingereicht werden.
-> wurde nicht eingereicht.

> Anmeldung gilt als zurückgenommen.

Hier neue Fassung des PatG zugrunde gelegt (gilt erst ab 01.04.2014).

Teil 2

Anmeldung in DE einreichen (§34, 35 PatG) und gleichzeitig einen Prüfungsantrag stellen (§44 PatG).

Das Amt wird dann innerhalb von 8 Monaten einen ersten Bescheid (ggf. Erteilung, wenn patentfähig) erstellen.

Anmelder kann sich dann einen Überblick über den Stand der Technik und die beanstandeten Mängel machen.

Sofern Erfinder Zusätze erfindet, können dies nicht nachträglich in die Anmeldung aufgenommen werden (Nichtigkeitsgrund §21 (1) Nr. 4 PatG). Es wird empfohlen, den Erstbescheid abzuwarten und am Ende des Prioritätsjahrs eine zweite Anmeldung unter Beanspruchung der inneren Priorität einzureichen, in dem beide Elemente (Erstbescheid, Meinung vom Prüfer und Weiterentwicklungen des Erfinders) mit aufgenommen werden.

Teil 3

a.)
Entsprechend §37(1) muss der/die Erfinder innerhalb von 15 Monaten benannten werden.
-> Erfinderbenennung kann nachgereicht werden.

b.)
Prioritätsfristen können nicht verlängert werden (§40, 41 PatG), sondern müssen innerhalb der Jahres ausgenutzt werden, d.h. Nachfolgeanmeldugen müssen innerhalb dieser Frist gemacht werden.

Es wird vorgeschlagen unter Inanspruchnahme der inneren Priorität (§40 PatG) eine weitere Patentanmeldung (mit dem wichtigen Erfindungsgedanken des Motors) einzureichen. Die ursprüngliche Patentanmeldung gilt dann als zurückgenommen.

Beim Verpassen der Prioritätsfrist gemäss §40 PatG keine Wiedereinsetzung möglich (§123 (1) Nr. 3 PatG), aber vor Veröffentlichung der ersten Anmeldung kann Nachfolgeanmeldung ohne Inanspruchnahme der Priorität eingereicht werden.

c.) Die Erfinderbenennung §37 PatG ist unabhängig von der sachlichen Prüfung.
-> bei widersprechenden Interesse den Kunden bitten, direkt mit der Fa. Motoren und Maschinen zu verhandeln, diese gelten als Bruchteilsgemeinschaft §741 BGB. Gemäss §748 BGB (und Vertrag) teilen diese die Kosten.

Teil 4

a) Fig, 6 fehlte.
-> Aufforderung Amt §35(2) PatG entweder Verschiebung des Anmeldetags oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll.

Es muss nun entschieden werden, ob
- Zeichnung bei Verschiebung des Anmeldetags nachgereicht werden soll; oder
- die Bezugnahme auf Fig. 6 als nicht erfolgt gelten soll.

Da die Figur gut in der Beschreibung gut erläutert wird, kann vermutlich die Bezugnahme gestrichen werden.

b) Der DPMA Prüfer kann verlangen, dass der Stand der Technik in der Beschreibung sachlich gewürdigt wird (PrufRL 3.7.1.) -> wenn dies nicht geschieht, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden.
 
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