PAP (w) Eignungsprüfung Wahlfach 2 II/2014

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Patentanwaltsprüfung 2014/II Eignungsprüfung Wahlfach 2 - Lösungsvorschlag

Aufgabe 1

Frage 1.1

Auszubildender A ist Arbeitnehmer im Sinne des § 1 ArbnErfG.

Es stellt sich die Frage, welches die anwendbare Fassung des ArbnErfG ist. §43 (3) S. 1 stellt auf den Zeitpunkt der Erfindungsmeldung ab.

§5(1) ArbnErfG a.F. verlangt eine schriftliche Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitgeber;
-> A hätte dies schritflich gegenüber B (Patentabteilung) tun müssen; hier nur mündlich gegenüber C.

-> keine ordnungsgemässe Erfindungsmeldung §5 ArbnErfG, d.h. es beginnen keine Fristen zu laufen.

am 01.10.2009 spricht C mit L; zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber alle Informationen, um die Anmeldung tätigen zu können.
-> gemäss BGH Haftedikett gilt damit der 01.10.2010 als Datum der Erfindungsmeldung; A muss allerdings als Erfinder genannt werden.

Es gilt damit die ab 01.10.2009 geltende Fassung des ArbnErfG. Gemäss §6(1),(2) kann der Arbeitnehmer nun diese Erfindungen in Anspruch nehmen (bis 01.02.2010 hat er dafür Zeit). Danach gilt die Inanspruchnahme automatisch. Es kann nun noch angemeldet werden:

E1. Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung. §13(1) ArbnErfG in Inland notwendig.

E2. wurde von L mündlich veröffentlicht am 01.11.2009, d.h. Gebrauchsmusteranmeldung möglich. §3(1) GebrMG nur schriftliche Veröffentlichungen zählen (Powerpoint wurde nicht verteilt, sondern nur mündlich besprochen) und Neuheitsschonfrist, wenn Veröffentlichung durch den Arbeitgeber.

E3. Eine Halterung in einem Kfz fällt nicht unter eine Diensterfindung §4(2) ArbnErfG in einem Betrieb für Holzspielzeuge. Es handelt sich um eine freie Erfindung (§18(3) ArbnErfG), da die Erfindung offensichtlich nicht im Arbeitsbereich des Betriebs des AG verwendbar ist.

E4. Form kann durch eine Design geschützt werden. Keine Inanspruchnahme erforderlich, da gemäss §7(2) Designgesetz dem AG das Recht auf das Design zusteht.
-> DE Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

E5. Spieleanleitung ist offensichtlich nicht als Patent anmeldbar (§1(3) Nr. 3 von der Patentierung ausgenommen); keine Erfindung im Sinne des §2 ArbnErfG n.F. -> Urheberrecht, §69b UrhRG dieses gilt als Rechts des AG.

E6. Computerprogramm für den Einsatz bei der Verwaltung von Holzspielzeugen fällt unter den §69b UrhRG, diese gehört automatisch dem AG.

Frage 1.2

Auszubildender A ist Arbeitnehmer im Sinne des § 1 ArbnErfG.

Es stellt sich die Frage, welches die anwendbare Fassung des ArbnErfG ist. §43 (3) S. 1 stellt auf den Zeitpunkt der Erfindungsmeldung ab.

Erfindungsmeldung §5(1) ArnErfG von A (+), unverzüglich (+), schrifltich (+) und diese ist ordnungsgemäss (+).

-> es gibt die alte Fassung des Arbeitnehmererfindergesetzes (§43 (3) S. 1 ArbnErfG).

d.h. AG muss die Erfindung innerhalb von vier Monaten in Anspruch nehmen, ansonsten wird die Anmeldung frei und B hat kein Recht mehr diese anzumelden. Frist lief bis 01.01.2010, heute Juni 2010.

E1, E2, E3. Das Recht ist nicht auf dem AG übergegangen und dieser hat kein Recht mehr Anmeldungen vorzunehmen.

E4, E5, E6. hier keine Änderung im Vergleich zu Frage 1.1., da ArbnErfG nicht anwenbar.


Aufgabe 2

Frage 2.1.

Meister M ist Arbeitnehmer im Sinne des §1 ArbnErfG. Es gilt die alte Fassung des ArbnErfG (§43 (3) S.1 ArbnErfG), da die Erfindungsmeldung am 15.09.2009 von M schriftlich mit Aufgabe und Lösung ordnungsgemäss war, jedenfalls nicht vom dem AG gerügt wurde (§5(1), (2), (3) ArbnErfG a.F.).

Gemäss §6 ArbnErfG muss der AG die Erfindungsmeldung innerhalb von vier Monaten schriftlich in Anspruch nehmen.
-> nur mündlich; gilt nicht, Erfindung wird frei.

G ist Geschäftsführer der H. GmbH, für ihn gilt das ArbnErfG nicht. Es gibt zudem keine Klausel im Arbeitsvertrag, mit der die Erfindung auf die H GmbH übergeht.

Recht auf das Patent haben nun M und G, wobei G diese Recht in JM GbR eingerecht hat. Das Recht liegt nun gemeinschaftlich bei M un JM GbR (§6 S. 2 PatG).

Die Patenterteilung wird nun am 19. Dezember 2013 veröffentlicht. Einspruchsfrist ist damit der 19.03.2014 (§59 (1) PatG a.F., drei Monate nach Erteilung). Je nach dem, wann der Meister M das Patent nun findet:

1. Einspruch bis zum 19.03.2014 einlegen (§59 (1) PatG a.F. iVm §21(1) Nr. 3 PatG Widerrufsgründe). Berechtigt sind dabei die wahren Berechtigten. Das Patent kann dann widerrufen werden. Der Einspruch ist schriftlich gegenüber dem Patentamt zu erklären und zu begründen.

2. Generell kann auch eine Nichtigkeitsklage angestrengt werden (§81 PatG iVm §21 (1) Nr. 3 PatG). Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Berechtigt sind dabei die wahren Berechtigten. Die Nichtigkeitsklage muss gegenüber dem BpatG erhoben werden. Vor der Klage kann die Patentinhaberin aufgefordert werden, auf das Patent zu verzichten, denn es gilt das Unterliegensprinzip mit Kostenfolge. Ein Gerichtsvorschuss ist gegenüber dem Gericht zu leisten.

3. G wurde nicht als Erfinder benannt. Berichtigungsantrag ist zu stellen (§63 (2) PatG).


Frage 2.2.

Nach dem erfolgreichen Einspruchverfahren können M und JM selbst eine Patentanmeldung einreichen innerhalb eines Monats nach amtlicher Mitteilung (§7(2) PatG) und dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

oder

§8 S.2 PatG Es kann eine Abtretungsklage angestrengt werden bei einem gemäss §143 PatG spezialidsierten Gerichten.
 
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