PAP (w) Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe 2014/II - Lösungsvorschlag

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Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe II/2014

Teil I - Stand: 01.05.2014

Die Rechtsbeschwerde von der A-GmbH ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§102 PatG).

1. Zulässigkeit

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Begründetheit

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung des BPatG aufzuheben ist.

Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die A-GmbH beschwert ist und sie frist- und formgerecht eingereicht wurde. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden (§ 73 (2) PatG)

Statthaftigkeit
A-GmbH ist materiell beschwert, da die Einspruchsabteilung ihr Patent widerrufen hat.

Die Zustellung erfolgt am 22.04.2010, d.h. Frist läuft bis 22.05.2010 und verlängert sich bis am Dienstag nach Pfingsten (§99 PatG, §222 ZPO iVm §187ff, §193 BGB)

Frist
Die Patentinhaberin (A GmbH) legt am 25.05.2010 fristgerecht Beschwerde ein. Es wird weiter davon ausgegangen, dass die Beschwerde schriftlich eingereicht wurde und die Beschwerdegebühr gezahlt wurde.

Die Beschwerde ist zulässig.

2. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet, wenn sich die Einsprüche als unzulässig oder unbegründet erweisen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.

Die Einspruchsfrist lief drei Monate nach Erteilung des Patents ab, d.h. 15.11.2007 (§59 (1) PatG a.F.)

Zulässigkeit der Einsprüche A-E

Einsprechende A
Einspruchsgebühr - kein Problem ersichtlich
Anton Maier - natürlich Person; § 59 Abs. 1 S.1 PatG (+)
Beim PIZ Stuttgart am 14.11.2007, Eingang Amt erst nach Fristablauf am 16.11.2007, § 59 Abs. 1 S. 1 + S. 2 PatG (-). Es gilt der Eingang beim Amt;
Begründung und Substantiierung mangelnde Neuheit aufgrund von DE 102 14 022 A1 vorveröffentlicht; sofern die Behauptung nicht zu allgemein gehalten ist. § 59 Abs. 1 S. 2 PatG (+); § 59 Abs. 1 S. 3 PatG, Neuheit (§21 (1) Nr. 1) (+)
Schriftlichkeit wird angenommen;

Einspruch nicht zulässig, da nach Fristablauf beim Amt eingegangen.

Einsprechende B
Einspruchsgebühr - kein Problem ersichtlich
B (C AG ist juristische Person) § 59 Abs. 1 S.1 PatG
am 12.09.2009 bei der Dienststelle Jena (§ 59 Abs. 1 S. 1 + S. 2 PatG) (+)
Begründung: mangelnde erfinderische Tätigkeit aufgrund DE 10 2005 025 556 B3, die nachveröffentlicht worden ist (-); die Druckschrift darf nur zur Neuheit herangezogen werden.
Farbwahl nicht technisch, sondern ästhetisch (Widerrufsgrund §21 (1) Nr. 1 iVm. § 1 (3) Nr. 2) (+)
Schriftlichkeit wird angenommen;

Einspruch zulässig.

Begründetheit des Einspruchs B
Es wird behauptet, dass der Gegenstand des Patent ausschliesslich ästhetischer Art ist; dies ist nicht überzeugend, da ein technischer Effekt (eine geringe Schmutzauffälligkeit) gegeben ist. Gemäss §1(4) PatG gilt §1(3) PatG nur, wenn der Grund als solches vorliegt; dies ist hier nicht gegeben.

Einspruch ist sachlich nicht begründet.

Einsprechende C
Einspruchsgebühr - kein Problem ersichtlich
Einspruch durch die D GmbH & Co. KG (+)
Unterschrift fehlt; mangelnder Schriftlichkeit (§126 BGB, § 59 (1) S. 2 PatG), da Unterschrift fehlt
Fristgerecht beim DPMA am 12.11.2007; (+)
Widerrufsgrund/Begründung/Substantiierung § 59 Abs. 1 S. 3 PatG; mangelnde erfinderische Tätigkeit aufgrund von DE 10 2004 023 456 A1 (+) und Neuheit aufgrund von DE20 2005 003 456 U1 (-), da Gebrauchsmuster nachveröffentlicht.

Einspruch unzulässig.

Einsprechende D
Einspruch durch die X GmbH (juristische Person) aufgrund widerrechtlicher Entnahme
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 59 Abs. 1 S. 1 PatG kann nur von dem Berechtigten herangezogen werden.

Es wird aber nicht gesagt, dass die X GmbH Berechtigte ist. Druckschriftliche Kopien und Zeugen scheinen wenig zu helfen;

Fristgerecht eingelegt 02.11.2007 (+)

Einspruch scheint nicht zulässig zu sein; unabhängig davon kann die Einspruchsabteilung diesen Grund nicht von Amts wegen weiterverfolgen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Diesen Grund kann nur der Verletze geltend machen.

Einspruch wurde am 07.02.2009 zurückgenommen.

Einsprechende E
Einspruch wird am 07.11.2007 eingereicht, Gebühr €200.- allerdings erst am 27.11.2007. Der Einspruch gilt als nicht eingelegt (§6(2) PatKG). Ein Widereinsetzung ist nicht möglich (§123 (1) Nr.1)

Folgerung
Einspruch ist B zulässig, aber sachlich nicht begründet. Widerruf des Patents aufgrund von mangelnder erfinderischen Tätigkeit gegenüber DE 10 2004 023 456 A1 war nicht gerechtfertigt.

Der Hilfsantrag war nicht notwendig, aber Merkmale aus den Figuren können ebenfalls verwenden werden (BGH Formteil).

Das BPatG war zudem wegen der begrenzten Anfallwirkung nicht berechtigt, weitere Einspruchsgründe zu prüfen (BGH Aluminium-Trihydroxid): hier unzulässige Erweiterung, es hat in Bezug darauf keine Änderung der Patentinhaberin gegeben.

Die Entscheidung des BPatG wird aufgehoben, und an das BPatG zurückverwiesen, dass die Entscheidung aufzuheben und den Einspruch von B zurückzuweisen (§108 (1) PatG).

Teil II

1. PA Meier hätte mit der Beantwortung des Prüfbescheids eine zusätzliche Anspruchsgebühr (als Teil der Anmeldegebühr) zahlen müssen.

§3(1) Nr. 5 PatKG für einen zusätzlichen Anspruch
§2(1) PatKG iVm Geb. Nr. 311 100.

Rechtsfolge der Nichtbezahlung

§6(2) PatKG. Handlung gilt als nicht vorgenommen.

2. Nach dem Bescheid des DPMA hätte PA Meier die Anspruch noch einmal einreichen müssen und die zusätzliche Gebühr zahlen müssen.

3. PA Meier musste innerhalb von 15 Monaten die Erfinderbenennung einreichen (§37(1) PatG). Sofern er dies nicht getan hat, hat er von der Regelung §37(2) PatG Gebrauch gemacht, und eine Fristverlängerung aus wichtigem Grund beantragt. Die Erfinderbenennung muss in jedem Fall vor der Patenterteilung eingereicht werden.

4. Nun kann er nur Beschwerde innerhalb eines Monats einreichen (§73 (1) PatG) bis 25.05.2014. Wenn PA Meier gleichzeitig einen gewährbaren Anspruchssatz (wie vom Prüfer angedeutet) einreicht und die Anspruchsgebühr zahlt, könnte der Anmeldung abgeholfen und die Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden (§73 (3) PatG).

5. Sofern der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann das BPatG die Anmeldung ohne Entscheidung zurückverweisen, das das Patentamt einen wesentlichen Verfahrenfehler begangen hat (§79 (3) Nr. 2 PatG), das rechtliche Gehör wurde verletzt (§46 PatG), mündliche Anhörung war beantragt worden. Auch in diesem Fall kann das BPatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen (§80 (3) PatG).

PCT-Anmeldung

1. Einleitung der nationalen Phase in DE innerhalb von 30 Monaten. Dabei müssen die Gebühren für 15 Ansprüche gezahlt werden (Art III §4 (3) IntPatÜG).

Wenn DE Prioritätsanmeldung noch nicht erteilt, gilt diese als zurückgenommen (§40 (5) PatG, Art III §4 (4) IntPatÜG) und nur die PCT-DE wird weitergeführt.

Wenn DE Prioritätsanmeldung bereits erteilt wurde, gilt diese nicht als zurückgenommen und die PCT-DE kann zusätzlich in DE weitergeführt werden.

Alternativ kann man die PCT-Anmeldung in EP einleiten, und nach der Erteilung PCT-EP in Deutschland PCT-EP-DE validieren. Dann gilt allerdings das Doppelschutzverbot gemäss Art II §8 (1) IntPatÜG.

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