Gemeinsame Erfindung von zwei Unternehmen

Fip

*** KT-HERO ***
Arbeitnehmer der Firma A und Arbeitnehmer der Firma B machen im Rahmen einer Entwicklungszusammenarbeit eine gemeinsame Erfindung. In den geschlossenen Verträgen gibt es keinerlei Absprachen darüber, wie mit einer gemeinsamen Erfindung umzugehen ist. Die beiden Unternehmen melden die Erfindung gemeinsam zum DE-Patent an, wobei Firma A lediglich Interesse an einer schnellen Veröffentlichung hat und ihr das Patent ansonsten egal ist (man will lediglich möglichst schnelle Stand der Technik schaffen) und Firma B die Anmeldung unbedingt international als PCT- oder zumindest EP- und US-Anmeldung weiterverfolgen will.


Firma A, weigert sich nun (warum auch immer), bei den Nachanmeldungen als Co-Anmelderin zu fungieren oder Prioritätsrechte zu übertragen.


Kann Firma B alleine anmelden und die Priorität ohne Firma B wirksam in Anspruch nehmen? Wenn nicht, was tun?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Fip,

neben den von Eqe2009-Gast erwähnten Möglichkeiten wäre imho auch noch auf ein momentan noch unscheinbares Problem hinzuweisen, das noch ziemlich viel Ärger machen könnte:

Wenn Euer Büro die deutsche Patentanmeldung vertritt - und damit die insoweit gemeinsamen Interessen von A und B - wird es rasch problematisch, wenn Ihr bei der Weiterverfolgung im Rahmen von Nachanmeldungen die Interessen von B gegen die etwas undurchsichtigen und offenbar abweichenden Interessen von A durchsetzt. Ihr habt ja die klare Weisung, keine Priorität aus dieser teilweise ja A gehörenden deutschen Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen, warum auch immer. Eigentlich könnt ihr das nicht übergehen, mit den üblichen Folgen ...

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Fip

*** KT-HERO ***
@Blood for PMZ: Daran hatte ich auch schon gedacht, daher hatten wir auch vorab klargestellt, dass wir nur einen der Anmelder vertreten und ansonsten nur als Zustellungsbevollmächtigter für den anderen Anmelder fungieren, in der Hoffnung, das Problem auf diese Weise zu minimieren.


Eine andere Frage drängt sich mir aber im Hinblick auf die von EQE2009-Gast ins Spiel gebrachte Notgeschäftsführung auf. Ab wann gilt eine Erfindergemeinschaft als GbR und bis wann ist sie noch als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen?


Führt bei einer Entwicklungszusammenarbeit (die ja wegen des gemeinschaftlichen Zwecks wohl im Zweifel eine GbR begründen dürfte) eine im Rahmen dieser Zusammenarbeit (unerwartet) gemachte Erfindung trotz des Fehlens jeglicher Absprachen darüber, wie mit einer gemeinsamen Erfindung umzugehen ist, zwangsläufig dazu, dass auch die zumindest mittelbar aus der Entwicklungszusammenarbeit resultierende Erfindergemeinschaft als solche auch als GbR anzusehen ist oder gibt es dann innerhalb der Entwicklungszusammenarbeits-GbR eine Erfinder-Bruchteilsgemeinschaft?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Fip,

Problem minimieren ist immer gut. Weg ist es aber nicht...

Zur neuen Frage: Die Erfindung ist gemeinschaftlich entstanden: Offensichtlich konnten nur die gemeinschaftlichen Gedanken der beiden Erfinder und ihre zweiseitigen Gespräche darüber in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass eine Erfindung entstand, sonst wären es je nicht zwei Erfinder, sondern man könnte die Ideen des einen herauswerfen und mit (nur) denen des anderen weiterarbeiten. Spricht meines Erachtens für eine GbR.

Wenn es (eher Ausnahmefall) zwei verschiedene, aber vielleicht einheitliche Ideen waren, die beide "vollständig" sind, aber in einer gemeinsamen Anmeldung zusammengefasst werden konnten, könnte man die ja teilen und hätte das Problem vielleicht auf diese Weise von Hals.

Allerdings werde ich meine Auffassung spontan ändern und auch begründen können, wenn das sein muss ;-) ...

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 
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