GeschmMG Geschmacksmuster vs. eigene Vorveröffentlichung

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

angenommen ich melde heute ein deutsches Geschmacksmuster an, und nach z.B. 14 Monaten möchte ich auch noch europäischen Geschmacksmusterschutz erlangen.

Da die Prioritätfrist für ein Geschmacksmuster gemäß PVÜ Art. 4 (c) (1) nur sechs Monate beträgt, kann mir in diesem Fall mein eigenes deutsches Geschmacksmuster gegen mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entgegengehalten werden?

Danke vorab für Meinungen,

Grüße
Kurt
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Das DE-Geschmacksmuster erfüllt aber gleichzeitig die Voraussetzungen für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das drei Jahre Schutz ab Veröffentlichung bietet (Art. 11 GGsmV), den Schutz hast Du also auf jeden Fall (aber natürlich zeitlich begrenzt, und nur gegen Nachahmungen).

Für das eingetragene GGsm gibt es außerdem eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten bei eigener oder missbräuchlicher Veröffentlichung, GGsmV Art. 7(2).

Mit 14 Monaten siehts aber eher schlecht aus, eine rechtsbeständige Eintragung wirst Du dann wohl nicht mehr bekommen können.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
OK -- faktisch kann ich also auch noch nach bis zu zwölf Monaten eine ausländische Anmeldung machen, die dann zwar nicht mehr das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung erhält, gegenüber der die letztere aber immerhin nicht neuheitsschädlich ist.

Besten Dank und Gruß
Kurt
 

Kurt

*** KT-HERO ***
PS: gibt es eine Neuheitsschonfrist auch bei einer internationalen Designanmeldung über die WIPO?

WIPO schreibt hierzu nur länderspezifisch folgendes:
If the industrial design has already been disclosed to the public (for example, by an advertisement published on the company’s website), it may no longer be considered as “new” or “original” and may become part of the public domain. Some countries, however, allow for a “grace period” to file after disclosure of the industrial design. Such a period provides a safeguard for applicants who have disclosed their industrial design before filing an application. Such a “grace period” is usually 6 or 12 months.

Kann ich daraus schließen, dass es keine einheitliche Neuheitsschonfrist im Vorfeld einer internationalen Designanmeldung gibt, sondern dass die jeweiligen (unterschiedlichen) Neuheitsschonfristen der einzelnen Länder in Anwendung kommen -- dass man also eine internationale Geschmacksmusteranmeldung tunlichst nicht später als sechs Monate nach der nationalen Anmeldung einreichen sollte?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Nicht generell "ausländisch" - die von mir genannte Neuheitsschonfrist existiert beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ob es sie auch anderswo gibt, weiss ich nicht.

Was möglich ist, kann dann auch von der Art der Vorveröffentlichung und der Definition des Neuheitsbegriffs im jeweiligen Geschmacksmusterrecht abhaengen. Diese kann durchaus anders sein als wir das im Patentrecht gewohnt sind (insbes. was relevante Offenbarungen betrifft - es wird nicht zwingend absolute Neuheit verlangt, siehe z.B. GGsmV Art. 7(1) die Einschränkung "es sei denn ...").
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ok, konkret hätte ich also heute eine deutsche Geschmacksmusteranmeldung eingereicht, und will nach acht Monaten eine internationale Designanmeldung nachschieben. Dann bekomme ich aber über die internationale Anmeldung keinen Schutz mehr beispielsweise in Korea, da dort lt. WIPO nur eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist gilt.

Richtig?
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo Kurt,

nach meiner Meinung gibt es noch eine entscheidende Frage, die nicht beantwortet wurde: Wann wurde das Geschmacksmuster zugänglich gemacht? Denn der Anmeldetag der Voranmeldung spielt dafür erst einmal keine Rolle.

Konkret: Wenn Du acht Monate nach der ersten Geschmacksmusteranmeldung bei der WIPO eine Anmeldung ohne Prio einreichst, kommt es darauf an, wann das Geschmacksmuster bekannt gemacht wurde. In Deinem Fall könnte es also durchaus sein, dass die Neuheitsschonfrist von sechs Monaten ausreicht, wenn das Geschmacksmuster erst nach zwei oder mehr Monaten bekannt gemacht wurde. Wenn möglich, könntest Du noch versuchen eine Aufschiebung der Bekanntmachung zu erreichen.

;) Disclaimer: Ich unterstelle, dass in Korea derselbe Neuheitsbegriff gilt, wie in Deutschland. Das wäre aber noch zu prüfen.
 
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