EPÜ Rücknahme von Ansprüchen im eur. Erteilungsverfahren

patnet

SILBER - Mitglied
Hallo,

kann man kurz vor der Patenterteilung im eur. Erteilungsverfahren (es fehlt nur noch eine frz. Übersetzung) Ansprüche zurücknehmen?
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Wie immer gilt: kommt drauf an.

Zunächst gilt Regel 137(3) EPÜ, d.h. es müssen keine Änderungen mehr angenommen werden. Ich gehe davon aus, dass du die Regel 71(3) EPÜ Mitteilung erhalten hast. Die Akte ist dann formal nicht mehr bei der Prüfungsabteilung und solltest du zustimmen, wird der Prüfer diese auch nicht mehr zu Gesicht bekommen. Bei jeder Änderung (außer bei minimalsten), wird die Akte zurück an die Prüfungsabteilung übergeben und du erhältst unter Umständen eine neue 94(3) Mitteilung. Wie oben geschrieben, muss die Prüfungsabteilung die Änderungen nicht akzeptieren. Nach Regel 71(6) EPÜ tut sie das nur wenn die Änderungen begründet sind.

Du kannst es also probieren (formal geht das in jedem Fall), um beispielsweise Anspruchsgebühren zu sparen wenn im Prüfungsverfahren Ansprüche hinzugekommen sind, also Gebühren noch nicht nach Regel 162 gezahlt wurden, aber der Ausgang ist ungewiss.

VG
 
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Asdevi

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Hallo,

kann man kurz vor der Patenterteilung im eur. Erteilungsverfahren (es fehlt nur noch eine frz. Übersetzung) Ansprüche zurücknehmen?

Ja, siehe G7/93. Das geht, bis die Prüfungsabteilung die Entscheidung zur Erteilung des Patents getroffen hat.

EDIT: Natürlich gilt, was mein Vorredner gesagt hat. Die Prüfungsabteilung muss die Änderungen nicht zulassen. Das gilt aber für alle Änderungen nach der allerersten.
 
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Pat-Ente

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patnet, es sei der Hinweis erlaubt, dass derartige Fragen unter das Fachforum "Patentrecht" und nicht zum Thema "Ausbildung" gehören, selbst wenn dir deine Frage im Rahmen deiner Ausbildung begegnete.

Anm. d. Red.: Danke für diesen richtigen Hinweis, ich habe das Thema in das Fachforum verschoben.
 

Fip

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