Vollmacht für DPMA gar nicht notwendig?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

vom DPMA erfahre ich gerade auf Nachfrage, dass ich gar keine Vollmacht, z.B. mit einer Neuanmeldung eines neuen Mandanten, einreichen muss.

Diese Notwendigkeit sei schon längst, nämlich seinerzeit von Präsident Schade abgeschafft worden.

Stimmt's?

Danke und Gruß
Kurt
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Das Fehlen der Vollmachtsurkunde muss bei PAs nicht von Amts wegen berücksichtigt werden (§ 15(4) DPMAV). In der Praxis wird wohl die ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.


Der einzige Fall, in dem ich eine Vollmachtsurkunde vorlegen musste, war eine Anhörung im Einspruchsverfahren, bei der wir nicht als Vertreter im Register standen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke euch für die Info. Die Mädels bei uns machen jedesmal einen Aufwand von wegen "Vollmacht eigenhändig unterschrieben im Original einreichen!" -- das kann nun wohl gestrichen werden.

Fragt sich nur, wieso hier kein Wort davon steht, und was besonders dieser Satz im Merkblatt für die Hinterlegung von Allgemeinen Vollmachten noch soll:

6. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die zur Vertretung Dritter befugt sind.

Denn das DPMA sagte mir sinngemäß: "Wenn Sie Vertreter sind, brauchen Sie eh keine Vollmacht einreichen".

Grüße Kurt
 

grond

*** KT-HERO ***
Fragt sich nur, [...] was besonders dieser Satz im Merkblatt für die Hinterlegung von Allgemeinen Vollmachten noch soll:

"6. Bevollmächtigt werden können nur Personen, die zur Vertretung Dritter befugt sind."

Denn das DPMA sagte mir sinngemäß: "Wenn Sie Vertreter sind, brauchen Sie eh keine Vollmacht einreichen".

Eine Bevollmächtigung und eine Vollmacht (Zettel, der eine Bevollmächtigung schriftlich festhält) sind nicht dasselbe. Du kannst als PA bevollmächtigt sein, ohne dass Du deswegen eine schriftliche Vollmacht hättest. Eine schriftliche Vollmacht wiederum bevollmächtigt keinen Minderjährigen usw.
 

grond

*** KT-HERO ***
Du musst unterscheiden zwischen dem Rechtsstatus einerseits und einem Blatt Papier, das vorgeblich oder tatsächlich eine Bevollmächtigung nachweist.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
OK, aber hier geht es ja gerade ums Papier, ob die beim Amt a) selber wissen und b) dementsprechend verkünden, ob sie das Papier jetzt wollen oder nicht.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
OK, aber hier geht es ja gerade ums Papier, ob die beim Amt a) selber wissen und b) dementsprechend verkünden, ob sie das Papier jetzt wollen oder nicht.

Das Amt weiß natürlich nicht, ob Du bevollmächtigt bist. Wenn Du aber als Patentanwalt behauptetest, bevollmächtigt zu sein, geht das Amt davon aus, dass das auch stimmt und verlangt deswegen keinen schriftlichen Beleg (= Vollmacht) dafür.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Iura novit advocatus denkt das DPMA und .... irrt womöglich. Jedenfalls bei den advocati de litterae patentes ... S.a. 1 BvR 386/09.

Kleine Stilkritik: Die Präposition "de" erfordert den Ablativ. Also wenn überhaupt, dann "de litteris patentibus". Aber auch das klingt scheiße, Latein ist ja kein Italienisch, dass man hier eine Präposition bräuchte. Am besten also: "advocati litterarum patentium", ganz schlicht mit Genitiv.
 
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