DE Dt. Ausbildung kollidiert mit jur. Referendariat

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Hallo. In Pat A-Z 2/2013 hat das OLG München dem DPMA Recht gegeben, das einem Bewerber die Zulassung zur Patentanwaltsausbildung verwehrt hatte. Der werdende Kandidat wollte seine Ausbildung parallel zum juristischen Referendariat ableisten. Die im Referendariat anweisende Stelle (ggf. ebenfalls das OLG München?) erlaubte dem Referendar nur eine Nebentätigkeit im Umfang von 12h/Woche. Als er dies dem DPMA mitteilte, lehnte letzteres seinen Antrag auf Ausbildung ab. Das Ausbildungsziel sei bei derart geringer Arbeitszeit nicht zu erreichen.

Ich würde gern herausfinden, wer hier abgelehnt wurde und gegen das DPMA geklagt hat und mit diesem Bewerber Kontakt aufnehmen. Bekanntlich ist die Welt ja klein. Weiß hier jemand mehr zu dem Fall?
 
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epo

Schreiber
Hallo!
Da ich mir auch überlegt hatte, die Patentanwaltsausbildung parallel zum juristischen Referendariat zu machen, würde mich der Fall auch näher interessieren. Daher würde ich mich über eine PN sehr freuen!
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Inzwischen liegt eine Veröffentlichung der Entscheidung "Rechtsreferendar als Kandidat" des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage vor, abgedruckt mitsamt der Begründung in den Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2015 Seite 47 folgende.

Ergebnis: Auch als promovierter Physiker und zugleich Jurist mit bestandenem ersten Staatsexamen muss eine Tätigkeit als Patentanwaltskandidat "eine Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts ... vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie mit der vollen Arbeitskraft innerhalb der gesamten vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Das ist während und parallel zum Rechtsreferendariat ... nicht durchführbar."

Die Begründung ist sehr deutlich. Offensichtlich hatte der BGH hier keine Zweifel.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Die Sache ist weitergegangen und hat erneut zu einer veröffentlichten Entscheidung geführt, jetzt vom OLG München, veröffentlicht in den Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft März 2017, Seiten 135 ff.

Der abgelehnte Kandidat hat seine Ausbildung - offenbar nach Abschluss des Referendariats - am 1. Oktober 2014 aufgenommen, nun in üblicher Volltagsform. Die gesetzlich vorgesehene Verkürzung seiner Ausbildungszeit um 4 Monate aufgrund des abgeschlossenen Jurastudiums ist natürlich anerkannt worden. Er hat dann allerdings versucht, die Kandidatenzeit beim Patentanwalt zusätzlich zu verkürzen durch Anerkennung seiner Referendariatszeit beim Landgericht und seines als Praktikum anzusehenden Nebenjobs in der Patentanwaltskanzlei als anzurechnende Ausbildungszeit.

Das misslang. Eine nach der Zulassung erfolgende Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungszeit als Kandidat aufgrund zurückliegender Zeiträume ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass alle angerufenen Stellen abgelehnt haben. Dennoch hat der Kandidat dies über diverse Schritte erfolglos durchzusetzen versucht, zuletzt am 22. September 2016 in mündlicher Verhandlung am OLG München, bis er am 1. Oktober 2016 ganz "normal" ins Amtsjahr gehen konnte.

Inzwischen hat der Kandidat Berufung beim BGH eingelegt, die Entscheidung des OLG München ist also noch nicht rechtskräftig. Es dürfte im Hinblick auf den Zeitablauf wohl nur noch um die Feststellung gehen und im Ergebnis dann natürlich um die Kosten des Rechtsstreits und um die Wirkung als Präzedenzentscheidung für Dritte. Und natürlich ist es eine interessante Erfahrung, als dann vielleicht frisch gebackener Patentanwalt gleich als erstes in eigener Sache beim BGH aufzutreten.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Ich habe es gerade gelesen. Wieso will da jemand unbedingt möglichst viel (teilweise) höchstrichterliche Rechtssprechung zum Nachteil der (noch nicht) Doppelqualifizierten herbeiführen?
 
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PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
Danke für den Link.

In diesem Fall hatte der Kandidatenreferendar versucht, die Patentanwaltsausbildung als Nebentätigkeit im Umfang von 12 h/Woche abzuleisten, ohne dafür eine Ausbildungszeitverlängerung in Kauf nehmen zu wollen.

Zudem hatte er versucht nachträglich, also nach Ableisten seiner Referendariatsstationen, die Zeiten seiner Referendariatsstationen auf seine Patentanwaltsausbildung anrechnen zu lassen.

Dass das DPMA eine derart nebensächlich ausgestaltete Patentanwaltsausbildung - die nach jetziger Amtspraxis nur in Ausnahmefällen überhaupt in Teilzeit ableistbar ist und dann nicht unter 20h/Woche und nur mit Ausbildungszeitverlängerung - nicht unterstützt, ist wenig verwunderlich.

Fraglich bleibt jedoch, inwiefern einzelne Stationen eines Rechtsreferendariats gleichzeitig für die Patentanwaltsausbildung angerechnet werden können.

Das DPMA hatte[FONT=&quot] mit Bescheid vom 22. September 2014 einen Hilfsantrag des Bewerbers auf Anerkennung der zivilrechtlichen Referendarsstation an einer Patentstreitkammer auf die Patentanwaltsausbildung abgelehnt. Dies wurde damit begründet, „dass die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnw-APO) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor der förmlichen Zulassung zur Ausbildung nicht vorsehe und für eine ergänzende Auslegung kein Raum sei, weil die Patentanwaltskammer die Ausbildung nach der Berufsordnung der Patentanwälte erst mit der Zulassung dazu überwachen könne; ohne Zulassung erfolge auch keine Einberufung zu den während der Ausbildung zu besuchenden Pflichtarbeitsgemeinschaften. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte [DPMA] mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück“ (OLG München, Urteil vom 22.09.2016 - Pat A-Z 1/2015, BeckRS 2016, 20496 Rn. 8)[/FONT][FONT=&quot]. Diese Rechtsauffassung wurde so auch vom BGH bestätigt (BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - BGH Aktenzeichen PatAnwZ 1/17, BeckRS 2017, 113000, Rn. 16-18).[/FONT]
[FONT=&quot]Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unmöglich ist, einzelne Ausbildungsabschnitte sowohl für die Patentanwalts- als auch gleichzeitig für die Rechtsreferendarsausbildung abzuleisten. Scheinbar können nämlich Referendariatsstationen auf die Patentanwaltsausibldung angerechnet werden, [/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]wenn sie nach der Zulassung zur Patentanwaltsausbildung abgeleistet werden und soweit sie inhaltlich und vom Umfang her nicht von dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt der Patentanwaltsausbildung abweichen.[/FONT][/FONT]

[FONT=&quot]In der Begründung zum Referentenentwurf zur neuen PatAnwAPrV heißt es dazu auf Seite 54:[/FONT]
[FONT=&quot]„Ausbildungszeiten […] können auch dann auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die [...] Bewerber bei [...] diesem Anwalt gleichzeitig eine Wahlstation im Rechtsreferendariat abgeleistet haben. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn schlüssig darlegt wird, dass und in welchem Umfang sich die vermittelten Ausbildungsinhalte gedeckt haben; gegebenenfalls kann insoweit auch nur eine teilweise Anrechnung angezeigt sein.“[/FONT]
 
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Fragender

GOLD - Mitglied

maroubra

*** KT-HERO ***
Mein Post bezog sich auf den von "Fragender".


Meiner Ansicht nach hat jemand, der selbst betroffen ist und vielleicht daher weniger in der Lage ist, die Situation objektiv zu bewerten, aus subjektiv verletztem Ehrgefühl aufgrund einer negativen Entscheidung einen Befangenheitsantrag gestellt und eine Anhörungsrüge eingereicht.


Ich komme zu dieser Einschätzung, da beide vom BGH in so einer Deutlichkeit ("rechtsmissbräuchlich") abgelehnt werden, dass für mich relativ klar ist, dass ein vernünftig denkender Aussenstehender die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsmittels hätte erkennen können.


Es ging daher meiner Ansicht nach um eine "Frage der Ehre" und nicht um ein vernünftiges Rechtsmittel.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Meines Erachtens hat zumindest die Anhörungsrüge einen förmlichen Grund. Denn diese ist zwingend, wenn der Rechtsmittelführer Verfassungsbeschwerde einlegen will. Ansonsten hätte er nämlich nicht zuvor den Rechtsweg ausgeschöpft ...
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Soeben und gerade noch rechtzeitig vor der Kammerversammlung in der kommenden Woche ist die Entscheidung auch im Blatt für Patent- Muster- und Zeichenwesen abgedruckt worden, Novemberheft Seiten 369 bis 371.

Damit hat man doch gleich ein Thema für den Smalltalk beim Empfang.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Progressive

SILBER - Mitglied
Weiß jemand näheres über den Lebenslauf?
Ich frage mich, wie man das wirtschaftlich bewältigt (insb. das Jurastudium etc.), was nach (?) der naturw. Ausbildung erfolgte.
 

silvio_h

GOLD - Mitglied
ich glaube, mich an folgende Vita zu erinnern: Jura- und Physik(?)-Studium gleichzeitig / parallel, anschließend juristische Referate, danach Kandidatenzeit
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
BGH, Beschl. v. 27.4.2017 – PatAnwZ 1/17:

"Der Kl. schloss 2006 das Studium der Physik mit der Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. Am 1.12.2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei B Z, zunächst im Umfang von 40 Wochenstunden, ab Januar 2013 von 12,5 Wochenstunden und von Januar bis Mai 2014 von 24 Wochenstunden. Am 2.1.2013 trat der Kl. als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und war vom 2.1. bis zum 1.5.2013 einer Patentstreitkammer am LG F. zugeteilt."

Also hat er neben der Diss ein paar Juravorlesungen besucht und sich nach der Diss auf das Examen vorbereitet. Klingt nach einem ganz geschickten Weg.
 

Progressive

SILBER - Mitglied
Definitiv, bin schon etwas neidisch über die gute Struktur.
Andererseits lastet mich meine Doktorarbeit ohnehin bereits übermaßen aus. Während dem Studium hätte ich mir (wenigstens) ein paar Sachen anhören können.
 
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