DE Geheimpatente und Stand der Technik

Lysios

*** KT-HERO ***
Und jetzt, wo ich Dir zwei Sätze, die beide von Dir kommen, und deren einziger Unterschied quasi ein Wort "Nicht" ist, die sich also direkt widersprechen, gibst Du auf.

OK. Einen letzten Kommentar gebe ich dazu noch ab.

In den zitierten Aussagen von mir ist kein Widerspruch. Ich habe nie behauptet, dass die Fiktion in Satz 3 Stand der Technik nach Absatz 1 erzeugt. Was ich gemeint habe war, dass sich dieser Satz 3 nur auf die Definition in Abs. 1 bezieht (Du hast das bei mir sogar selbst fett markiert). Was Benkard mit den von mir unterstrichenen Satz sagen will, und was ich immer wieder versucht habe darzustellen, ist, dass obwohl in Satz 3 dieser Bezug zu Abs. 1 hergestellt wird (die Fiktion der Veröffentlichung bewirkt die Zugänglichkeit i.S.d. Abs. 1), trotzdem kein Stand der Technik i.S.d. Abs. 1 erzeugt wird, sondern dieser trotzdem nur Stand der Technik i.S.d. Abs. 2 bleibt (nämlicher fiktiver Stand der Technik). In § 4 Satz 2 PatG wird auch nur von "im Sinne des § 2 Abs. 2" gesprochen. Der Sinn des Abs. 2 ist es, fiktiven Stand der Technik zu erzeugen, während Abs. 1 echten Stand der Technik meint.
 
  • Like
Reaktionen: pak

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Dr. X, Du lehnst Dich ja ganz schön weit aus dem Fenster - typisch Anwalt, könnte man sagen ;-)

Wenn ich mir den Gesetzestext und die von Lysios zitierte Passage aus dem Benkard anschaue und dann noch die Pinkvoss`sche Plausibilitätsprüfung anwende ("Wat würde Omma dazu sagen?"), scheint mir die einzig sinnvolle Interpretation zu sein:

Geheimpatente sind für alle Anmeldungen mit späterem Zeitrang Stand der Technik nach §3(2) PatG, werden also bei der Neuheitsbestimmung herangezogen, aber nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit.

Sicher hätte der Gesetzgeber das ein wenig klarer formulieren können ...
 
  • Like
Reaktionen: pak

Dr. X

GOLD - Mitglied
Schönen Dank "werte" Kollegen. Jetzt haben die letzten beiden Posts nochmal - zum gefühlten 100. Mal - wiederholt, was der Benkard schreibt. Leider hat noch immer keiner von Euch erklären können, wie das in dem diskutieren konkreten Fall ist. D.h. Anwendung auf die Praxis. Fehlanzeige.

Ich habe heute mit einem bekannten Richter diskutiert. Wir haben uns darauf geeinigt, dass es für den Fall zweier Geheimanmeldungen zwei wichtige Konstellationen gibt.
1. Zeitrangdifferenz größer als 18 Monate und 2. kleiner als 18 Monate.

Wir haben uns für Fall 1 darauf geeinigt, dass es zwar nicht klar aus dem Gesetz hervorgeht, dass die ältere Geheimanmeldung für die jüngere Stdt nach § 3 II ist, aber dass der Gesetzgeber es wohl so wollte oder dass es so sein muss.

Fall 2 ist weniger klar für uns gewesen. Es könnte sein, dass der Gesetzgeber wollte, dass für diesen Fall die ältere Geheimanmeldunge kein Stdt für die jüngere ist. Ich bin aber der Meinung, dass man aus § 3 II 3 nur folgern kann, dass die ältere Geheimanmeldung für die jüngere Stdt nach § 3 II ist.

Darüber könnt ihr ja diskutieren, anstatt nochmal vom Bernkard abzuschreiben, was dort steht.

Das Gespräch hat übrigens 45 Minuten gedauert, ihr könnt Euch vorstellen, dass man da einiges sagen kann über so einen einfachen Fall. Einfach nur das zu sagen, was im Benkard steht, hätte maximal 3 Minuten gedauert. Und ich muss sagen, so eine Diskussion hätte ich mir von Euch erhofft, aber das war wohl zu blauäugig. Hier macht man sich keine tiefgründigen Gedanken. Wieso auch ? Ihr habt wohl andere Prioritäten.

@Pat-Ente: Anstatt zu sagen, dass ich mich weit aus dem Fenster lehne, um damit wohl Deinen alten Freund lysios zu verteidigen, der sich wohl bei Dir ausgeweint hat, würde ich es begrüßen, wenn Du sachlich auf meine Argumente eingehen würdest und mir zeigen würdest, wo ich einen logischen Fehler begangen habe. Statt dessen nochmal den Benkard ohne Sinn und Verstand nachzuplappern ....das konnte Lysios auch schon.

Grüße an meine ach doch so "werten" Kollegen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich dachte eigentlich, meine Interpretation

Geheimpatente sind für alle Anmeldungen mit späterem Zeitrang Stand der Technik nach §3(2) PatG, werden also bei der Neuheitsbestimmung herangezogen, aber nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit.

hätte die Anwendung auf die Praxis geklärt. So wie ich das sehe, deckt sich das auch mit dem Ergebnis Deiner Diskussion mit dem Richter.

Also für die konkreten Fälle (GP steht für Geheimpatent, NP für Normales Patent, jeweils einschliesslich Anmeldung; 1 und 2 kennzeichnet den Zeitrang - 1 ist älter):

GP1 ist SdT nach §3(2) für GP2 oder NP2, d.h. relevant für Neuheit aber nicht für eT, unabhängig vom "Altersunterschied".
Falls GP1 irgendwann tatsächlich veröffentlicht wird (z.b. nach Wegfall der Geheimhaltung), ist es SdT nach §3(1) für nach der Veröffentlichung eingereichte GP2 und NP2, dann also auch für eT heranzuziehen.

NP1 ist SdT nach §3(2) für GP2 und NP2, wenn bei Einreichung von GP2/NP2 noch nicht veröffentlicht, und SdT nach §3(1), wenn veröffentlicht.


Ich gebe zu, dass ich keine rechtlichen Argumente geliefert habe, warum meine Interpretation zutrifft, aber die Aussage bei Benkard schien mir recht klar zu sein (im Gegensatz zum Gesetzestext) und auch eine sinnvolle Interpretation anzugeben.

Übrigens musste sich Lysios nicht bei mir ausweinen; ich hatte ganz von selbst den Eindruck, dass Du eine leicht gereizte Stimmung in die Diskussion gebracht hast, was Dir womöglich auch ein paar negative Bewertungen eingebracht hat (wenn auch nicht von mir, meine Schwelle liegt da recht hoch).

Vielleicht kehren wir lieber wieder zur inhaltlichen Diskussion zurück, wenn hier noch Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen bestehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Dr. X, Du lehnst Dich ja ganz schön weit aus dem Fenster - typisch Anwalt, könnte man sagen ;-)

Wenn ich mir den Gesetzestext und die von Lysios zitierte Passage aus dem Benkard anschaue und dann noch die Pinkvoss`sche Plausibilitätsprüfung anwende ("Wat würde Omma dazu sagen?"), scheint mir die einzig sinnvolle Interpretation zu sein:

Geheimpatente sind für alle Anmeldungen mit späterem Zeitrang Stand der Technik nach §3(2) PatG, werden also bei der Neuheitsbestimmung herangezogen, aber nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit.

Sicher hätte der Gesetzgeber das ein wenig klarer formulieren können ...

Natürlich ist klar, was das wünschenswerte und logische Ergebnis sein soll, nämlich dass die ältere Geheimanmeldung auch dann für Neuheit und nur für Neuheit berücksichtigt wird, wenn der Abstand über 18 Monaten ist.

Die Frage ist, wie kommt man da hin mit dem Patentgesetz? Und da ist es nun mal so, dass man den Wortlaut schon ziemlich vergewaltigen muss, um diese Interpretation herauszuziehen. Da war der Gesetzgeber halt schlampig ("hätte klarer formulieren können", wie du sagst).

Selbst wenn man die grenzwertige Interpretation von Lysios annimmt (Bezug von Satz 3 nur auf "Nr.1", ohne den einleitenden Teil des Satzes), kommt man da mMn nicht hin. Denn Satz 3 sagt ja nur, dass dann Anmeldungen, bei denen der Abstand größer als 18 Mon. ist, nach 18 Monaten als veröffentlicht gelten. Das ist zwar schön, aber Satz 3 sagt nicht, dass diese Anmeldungen auch SdT sind. Das sagt nämlich der Anfang von Satz 1, auf den sich Satz 3 nach dieser Interpretation ja gerade nicht beziehen soll. Dann hätten wir also festgestellt, dass die Anmeldung als veröffentlicht gilt, aber SdT ist sie trotzdem nicht, weil sie die Kriterien von Satz 1 nicht erfüllt (erst nach Anmeldetag der jüngeren Anm. veröffentlicht; Veröffentlichung allein reicht nun mal nicht für Satz 1).

Im Endeffekt kommt man auch so zu dem Ergebnis, dass solche Geheimanmeldungen überhaupt kein SdT sind.

Das passt einfach nicht. Ist aber auch egal, weil diese Fälle praktisch nicht vorkommen dürften.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Was mich viel mehr interessieren würde, wie das praktisch abläuft, mit Hinblick auf das rechtliche Gehör. Wird dem Anmelder der jüngeren Anmeldung eine Kopie des Geheimpatentes übersandt? Schwierig mit der Geheimhaltung. Wenn nein, wie soll er dann beurteilen können, ob er tatsächlich neuheitsschädlich getroffen ist, und wie soll er womöglich notwendige Änderungen einreichen? Der Prüfer kann ja schlecht sagen "Deine Erfindung ist nicht neu, aber warum, das verrate ich dir nicht, das ist geheim".
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich stimme zu, dass §3(2) PatG hier ziemlich uneindeutig formuliert ist.

Als Alternative könnte man folgende Interpretation verfolgen:

Die Voraussetzung des Satz 1 ("die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind") stellt auf die tatsächliche Veröffentlichung ab (die ja bei einem GP nicht stattfindet), so dass die Voraussetzung für Satz 3 gegeben ist.

Dann tritt die Fiktion des Satz 3 ein, so dass die Geheimanmeldung "als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt".

Damit wird aber die Voraussetzung des §3(1) erfüllt ("vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht"), so dass die Geheimanmeldung nach 18 Monaten regulärer SdT würde.

Hier muss man leider annehmen, dass die Voraussetzungen des §3(1) und des §3(2) S.1 unterschiedlich zu interpretieren sind (mit Fiktion / ohne Fiktion); ist somit auch nicht das Gelbe vom Ei.

Also muss man vermutlich teleologisch vorgehen, wie Benkard es wohl getan hat; vielleicht steht ja in dem bei ihm angeführten Bericht des Rechtsausschusses noch etwas erhellendes?


Der Prüfer kann ja schlecht sagen "Deine Erfindung ist nicht neu, aber warum, das verrate ich dir nicht, das ist geheim".

Ich hatte so einen Fall noch nicht, aber wie ich gehört habe, ist das tatsächlich so. Jedenfalls hat der Anmelder der späteren Anmeldung kein Recht auf Einsichtnahme in die Geheimanmeldung (und sein PA vermutlich allenfalls dann, wenn er zur Handhabung von Geheimanmeldungen berechtigt ist).
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@Pat-Ente

Nur zu meinem Verständnis:
  • Worin sollte eigentlich die teleologische Reduktion bestehen? Die Reduktion besteht doch darin, Fälle, die vom Wortlaut erfasst sind, auszuschließen (die Anwendung also zu reduzieren)?
  • Und warum trägt die Interpretation von Melullis im Benkard (und meine) in Bezug auf das Verhältnis zu § 4 PatG nicht?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Wahrscheinlich war das strenggenommen keine teleologische Reduktion (Ausschluss von Sachverhalten, die vom Wortsinn erfasst sind), sondern eine (teleologische) Analogie (Einschluss von Sachverhalten, die vom Wortsinn nicht erfasst sind). Vielleicht aber auch keins von beiden und damit sowieso völlig unzulässig :eek:

Ich bin zuerst davon ausgegangen, dass sich die Veröffentlichungsfiktion für Geheimpatente nur innerhalb von §3(2) bewegt und daher GP stets nur für Neuheit relevant sind. So hatte ich auch Melullis/Benkard und Dich verstanden (korrigiert mich, wenn ich da schon falsch lag ...) und fand also durchaus, dass diese Interpretation trägt.

Meine Alternativinterpretation (die §3(1) mit einbezogen hätte) hatte ich ja selbst nicht für so zugkräftig gehalten; aber der Bericht des Rechtsausschusses schien mir in diese Richtung zu weisen (Geheimpatente sollen anderen älteren Anmeldungen gleichgestellt werden, die nach 18 Monaten veröffentlicht werden und damit zum SdT gehören). Andererseits spricht der Bericht auch wieder von GP als "älterem Recht" und meint dann vielleicht doch wieder nur §3(2) ...
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
[*]Und warum trägt die Interpretation von Melullis im Benkard (und meine) in Bezug auf das Verhältnis zu § 4 PatG nicht?
[/LIST]
Weil §4 mMn überhaupt nicht relevant wird.

Das Maximum, was du über den Bezug von Absatz 2 Satz 3 auch auf den Absatz 1 erreichen kannst, ist, dass auch Anmeldungen i.S.v. Absatz 1, also mit mehr als 18 Monaten "Lücke", als veröffentlicht gelten. Wohlgemerkt, veröffentlicht, nicht Stand der Technik, denn Absatz 2 Satz 3 spricht nicht von Stand der Technik. Stand der Technik nach Absatz 1 dürfen sie ja auch nicht werden (sonst relevant für ET).

Wie kommen wir also dazu, diese Anmeldungen nicht nur als veröffentlicht, sondern auch als SdT zu betrachten? Im Rahmen von Absatz 2 gibt es dazu genau eine Möglichkeit: Veröffentlichung erst nach Anmeldetag jüngere Anmeldung. Das ist die Voraussetzung, sonst kein Stand der Technik. Und diese ist für Anmeldungen, die mehr als 18 Monate vorher eingereicht wurden, auch mit der Fiktion nicht gegeben. Diese führt eine zu frühe fiktive Veröffentlichung herbei.

Das bedeutet: Diese zu alten Geheimanmeldungen sind kein Stand der Technik. Und damit kannst du dir auch §4 schenken, denn der schließt ja nur SdT für ET aus, aber er kann keinen neuen SdT für Neuheit schaffen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich bin zuerst davon ausgegangen, dass sich die Veröffentlichungsfiktion für Geheimpatente nur innerhalb von §3(2) bewegt und daher GP stets nur für Neuheit relevant sind. So hatte ich auch Melullis/Benkard und Dich verstanden (korrigiert mich, wenn ich da schon falsch lag ...) und fand also durchaus, dass diese Interpretation trägt.

Nein. Ich meinte: Die Fiktion der Veröffentlichung in § 3 II 3 bewirkt die Zugänglichkeit, die in § 3 I 2 als Tatbestand der Legaldefinition vorausgesetzt wird. So verstehe ich auch Melullis.

Es gibt keinen Grund, warum diese Wirkung von § 3 II 3 nur auf § 3 II beschränkt sein sollte. Damit wird die Geheimanmeldung nach ihrer fingierten Veröffentlichung genauso Stand der Technik, wie alle anderen älteren Rechte. § 4 Satz 2 bewirkt aber den Ausschluss aller Unterlagen im Stand der Technik für die Prüfung auf eT, die von § 3 II als Stand der Technik fingiert werden. Das war auch dem Rechtsausschuss klar, deshalb konnte das Ziel der Beseitigung der Benachteiligung von Geheimanmeldungen nicht auch auf eine Relevanz für die eT gerichtet sein.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Weil §4 mMn überhaupt nicht relevant wird.

Das Maximum, was du über den Bezug von Absatz 2 Satz 3 auch auf den Absatz 1 erreichen kannst, ist, dass auch Anmeldungen i.S.v. Absatz 1, also mit mehr als 18 Monaten "Lücke", als veröffentlicht gelten. Wohlgemerkt, veröffentlicht, nicht Stand der Technik, denn Absatz 2 Satz 3 spricht nicht von Stand der Technik. Stand der Technik nach Absatz 1 dürfen sie ja auch nicht werden (sonst relevant für ET).

Wie kommen wir also dazu, diese Anmeldungen nicht nur als veröffentlicht, sondern auch als SdT zu betrachten? Im Rahmen von Absatz 2 gibt es dazu genau eine Möglichkeit: Veröffentlichung erst nach Anmeldetag jüngere Anmeldung. Das ist die Voraussetzung, sonst kein Stand der Technik. Und diese ist für Anmeldungen, die mehr als 18 Monate vorher eingereicht wurden, auch mit der Fiktion nicht gegeben. Diese führt eine zu frühe fiktive Veröffentlichung herbei.

Das bedeutet: Diese zu alten Geheimanmeldungen sind kein Stand der Technik. Und damit kannst du dir auch §4 schenken, denn der schließt ja nur SdT für ET aus, aber er kann keinen neuen SdT für Neuheit schaffen.

Genau das war ja mein Gedankengang, den ich dann auch mit dem Richter diskutiert habe. Dieser meinte aber, dass das ja widersinnig wäre und so nicht gemeint sein kann. D.h. der gesunde Menschenverstand würde einem sagen, dass das nicht gemeint sein kann. Es ist zwar von der rein mathematischen Logik her gesehen richtig, kann aber patentrechtlich eigentlich nicht gewollt sein. Denn was wäre der Vorteil, dass GP, die älter als 18 Monate sind, für jüngere Anmeldungen kein Stdt sind ?

Der Richter meinte vielmehr, dass der andere Fall, nämlich wenn der zeitliche Abstand kleiner als 18 Monate ist, eher problematisch sei. Denn durch § 3 II 3 könnte evtl. auch gemeint sein, dass eine eine Geheimanmeldung kein Stdt ist für eine Anmeldung, deren Anmeldetag weniger als 18 Monate nach dem Anmeldetag der Geheimanmeldung liegt. Meiner Meinung ist das aber nicht so.

Zusammenfassend ist es wohl so, dass für beliebigen Zeitabstand Geheimanmeldungen StdT nach § 3 II werden.
 

Rex

*** KT-HERO ***
Zusammenfassend ist es wohl so, dass für beliebigen Zeitabstand Geheimanmeldungen StdT nach § 3 II werden.


Ich sehe dies genauso.


Die Frage stellt sich dann, wieso im Gesetz die 18-Monatsfrist überhaupt ausdrücklich erwähnt ist.


Dafür gibt es eine einfache Erklärung: Der Gesetzgeber wollte den Geheimanmelder weder bevorzugen noch benachteiligen, sondern ihn möglichst so behandeln wie den gewöhnlichen Anmelder.
Dieser hat ja die Möglichkeit, vor Ablauf der Veröffentlichung die Anmeldung zurückzunehmen um so zu verhindern, dass Sie jemals SdT wird.

Der Geheimanmelder hat nun dieselbe Möglichkeit bis zum Ablauf der 18 Monate, danach nicht mehr.


(Ich habe diese Erklärung in keinem Kommentar gefunden, sondern mir selbst ausgedacht)
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Ich sehe dies genauso.


Die Frage stellt sich dann, wieso im Gesetz die 18-Monatsfrist überhaupt ausdrücklich erwähnt ist.


Dafür gibt es eine einfache Erklärung: Der Gesetzgeber wollte den Geheimanmelder weder bevorzugen noch benachteiligen, sondern ihn möglichst so behandeln wie den gewöhnlichen Anmelder.
Dieser hat ja die Möglichkeit, vor Ablauf der Veröffentlichung die Anmeldung zurückzunehmen um so zu verhindern, dass Sie jemals SdT wird.

Der Geheimanmelder hat nun dieselbe Möglichkeit bis zum Ablauf der 18 Monate, danach nicht mehr.


(Ich habe diese Erklärung in keinem Kommentar gefunden, sondern mir selbst ausgedacht)

Ja, das ist bestimmt so. Das hatte ich auch mit dem Richter genau so diskutiert.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Nein. Ich meinte: Die Fiktion der Veröffentlichung in § 3 II 3 bewirkt die Zugänglichkeit, die in § 3 I 2 als Tatbestand der Legaldefinition vorausgesetzt wird. So verstehe ich auch Melullis.

Es gibt keinen Grund, warum diese Wirkung von § 3 II 3 nur auf § 3 II beschränkt sein sollte. Damit wird die Geheimanmeldung nach ihrer fingierten Veröffentlichung genauso Stand der Technik, wie alle anderen älteren Rechte. § 4 Satz 2 bewirkt aber den Ausschluss aller Unterlagen im Stand der Technik für die Prüfung auf eT, die von § 3 II als Stand der Technik fingiert werden. Das war auch dem Rechtsausschuss klar, deshalb konnte das Ziel der Beseitigung der Benachteiligung von Geheimanmeldungen nicht auch auf eine Relevanz für die eT gerichtet sein.

Es gibt natürlich schon einen Grund, warum die Wirkung von § 3 II 3 nur auf § 3 II beschränkt sein sollte. Nennt sich Gesetzessystematik. Bei meiner Diskussion mit dem Richter, ist dieser nämlich gar nicht auf die Idee gekommen, dass es StdT nach § 3 I werden könnte, und zwar aus dem einfachen Grund, weil es nicht unter dem Absatz des § 3 I steht, sondern eben im Absatz des § 3 II. Dass der § 4 2 noch da ist, hilft natürlich auch noch, ist aber nicht der einzige Rettungsanker.

Fällt mir gerade auf. Wenn die Fiktion auch für § 3 I ziehen würde, dann wäre eine Geheimanmeldung neuheitsschädlich für alle normalen Patente, da ja in § 3 I kein Ausschluß stattfindet wie in § 4 2. Und das wäre ja nun wirklich unangenehm, oder ?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Fällt mir gerade auf. Wenn die Fiktion auch für § 3 I ziehen würde, dann wäre eine Geheimanmeldung neuheitsschädlich für alle normalen Patente, da ja in § 3 I kein Ausschluß stattfindet wie in § 4 2. Und das wäre ja nun wirklich unangenehm, oder ?

Jetzt bin ich wirklich baff. Worüber haben wir denn hier die ganze Zeit diskutiert? Ich hatte wirklich den Eindruck, dass von allen als gegeben akzeptiert wird, dass Geheimpatente nach ihrer fiktiven Veröffentlichung Stand der Technik für alle Patente sind. Willst Du dem Rechtsausschuss und Melullis jetzt da auch noch widersprechen?
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Jetzt bin ich wirklich baff. Worüber haben wir denn hier die ganze Zeit diskutiert? Ich hatte wirklich den Eindruck, dass von allen als gegeben akzeptiert wird, dass Geheimpatente nach ihrer fiktiven Veröffentlichung Stand der Technik für alle Patente sind. Willst Du dem Rechtsausschuss und Melullis jetzt da auch noch widersprechen?

JA, ABER nach § 3 II und nicht nach 3 I !!!

Sorry, aber offensichtlich kapierst Du immer noch nicht, was an Deiner Argumentation fehlerhaft ist. Ich habe nicht gesagt, dass eine Geheimanmeldung StdT nach § 3 I wird, ich habe nur gesagt, dass WENN man Deine Argumentation als richtig voraussetzen würde, dann würde das daraus folgen. Nochmal .... Du hast gesagt, dass die Fiktion des § 3 II 3 auch für § 3 I Konsequenzen hat, dass das aber nicht schadet, da man ja § 4 2 hat. Das ist aber falsch. Für die eT ist das in der Konsequenz richtig, aber Du vergisst, dass es ja noch eine Prüfung auf Neuheit gibt, und WENN die Fiktion des § 3 II 3 auch für § 3 I Konsequenzen hätte, dann WÜRDE die Geheimanmeldung als StdT nach § 3 I für alle normalen Patente GELTEN.

Ich habe dir jetzt zum dritten mal bewiesen, dass Deine Argumentation fehlerhaft ist. Aber offensichtlich kommt bei Dir nichts aber auch gar nichts im Hirnschädel an. Vielleicht können die anderen es dir erklären. Ich gebe auf die Diskussion mit Dir auf.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Sorry, aber offensichtlich kapierst Du immer noch nicht, was an Deiner Argumentation fehlerhaft ist. Ich habe nicht gesagt, dass eine Geheimanmeldung StdT nach § 3 I wird, ich habe nur gesagt, dass WENN man Deine Argumentation als richtig voraussetzen würde, dann würde das daraus folgen.

Davon rede ich doch die ganze Zeit. Ich habe immer GENAU das gemeint.
 
Oben