DE Bevorzugte Ausführungsvarianten im Anspruch

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

um die bei der Anmeldung zu entrichtenden Anspruchsgebühren gering zu halten, werden bevorzugte Ausführungsvarianten (vorzugsweise etc.) ja gerne mit in die Ansprüche aufgenommen. Während dies beim EPA häufig ohne Beanstandung durchgeht, wird dies beim DPMA regelmäßig moniert. Wenn die Patenterteilung auf Grundlage des Hauptanspruchs in Aussicht gestellt, aber auch aufgefordert wird, die bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen zu entfernen, wie ist dann die beste Vorgehensweise?

Ich würde am ehesten die bevorzugten Ausführungsformen bzw. deren Merkmale aus den Unteransprüchen streichen (1). Alternativ könnte man jedoch auch die Merkmale der bevorzugten Ausführungsvarianten in den Unteransprüchen beibehalten, indem lediglich die Begriffe "vorzugsweise" usw. gestrichen werden (2).

Würdet Ihr beide Vorgehensweisen als unproblematisch/gleichwertig ansehen, insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Bei (1) wäre die entsprechende Offenbarung für eine Einschränkung ja noch in der Beschreibung enthalten. Bei (2) könnten nach meiner Meinung auch nur Teile aus dem Unteranspruch in den Hauptanspruch übernommen werden (bei Einschränkung), zumal die Beschreibung entsprechende Ausführungsformen jeweils als bevorzugt nennt. Wie seht Ihr das?

Gruß

pak
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Hallo pak,

grundsätzlich halte ich beide Vorgehensweisen für gleichwertig. Ich würde jedoch darauf achten, dass die Unteransprüche alle AF abdecken. Denn Anspruch 1 wird so ausgelegt, dass er die davon abhängigen Unteransprüche mit umfasst. Wenn Du jetzt eine AF aus den Unteransprüchen komplett herausstreichst, könnte es Dir passieren, dass diese AF als explizit aus dem Schutzbereich herausgenommen angesehen wird. "Okklusionsvorrichtung" sollte die Rechtsprechung dazu sein.

Meine bevorzugte Variante sind Markush-Gruppen. Damit bekommt man in der Regel sämtliche AF in den Ansprüchen unter ohne auf irgendetwas verzichten zu müssen.

Viele Grüße
 
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Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hi

Also mal ehrlich: bei 20 € Anspruchsgebühr stellen sich mir doch solche Überlegungen überhaupt nicht.

Alle ggf. wichtigen Merkmale gehören in einen eigenen Unteranspruch! Das kann ich auch im Prüfungsverfahren machen, falls notwendig.

Grüße

Ah-No Nym
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Ah-No Nym,

Also mal ehrlich: bei 20 € Anspruchsgebühr stellen sich mir doch solche Überlegungen überhaupt nicht.

Alle ggf. wichtigen Merkmale gehören in einen eigenen Unteranspruch! Das kann ich auch im Prüfungsverfahren machen, falls notwendig.

grundsätzlich pflichte ich Dir bei, wenn man sich jedoch diese Kosten sparen kann - bei mehr als 20 neuen Unteransprüchen (über 10) immerhin 400, - EUR und mehr - so sollte man das auch tun. Ehe man jedoch eine Auswahl derjenigen Merkmale tirfft, die einem im Moment wichtig erscheinen, tendiere ich auch dazu, einfach alle einzelnen Merkmale jeweils in einen Unteranspruch zu packen, wer weiß, was sich später tatsächlich als wichtig herausstellt.

Ergänzung: Eine "exzessive" Anspruchsfassung kann im Zusammenhang mit dem Formsteineinwand auch durchaus Vorteile haben, wie wir dies bereits unter http://www.ktforum.de/showthread.ph...Unteranspr%FCche&p=22726&viewfull=1#post22726 diskutiert haben.

Gruß

pak
 
Zuletzt bearbeitet:

pak

*** KT-HERO ***
Folgefrage:

Wenn ich die Ansprüche nunmehr aufsplitte, so dass weitere Unteransprüche (oberhalb der ursprünglichen 10 Ansprüche) entstehen, sind die zusätzlichen Anspruchsgebühren dann gleich mit der Eingabe zu bezahlen oder kann ich die Erteilung abwarten? Nach §3(1)Nr.5 PatKostG werden die Anspruchsgebühren meines Erachtens sofort fällig + 3 Monate (nach §6(1) PatKostG).

pak
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Nach §3(1)Nr.5 PatKostG werden die Anspruchsgebühren meines Erachtens sofort fällig + 3 Monate (nach §6(1) PatKostG).



Ja, stimmt so. Dazu gibt es auch einen amtlichen Hinweis des DPMA (http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/archiv/hinweisanmeldegebuehr/index.html).


Nur bei Hilfsanträgen, die mehr Ansprüche als die Hauptanträge haben, wird die entsprechende Gebühr erst dann fällig, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird, also nicht gleich bei Einreichung. Ich hatte diese Situation noch nicht. Laut DPMA ist dann im Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss ein Hinweis enthalten, ob noch ein Differenzbetrag zu zahlen ist.
 
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