DE Fakultative Rueckbeziehung

questioner

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Nach der "Spuelbecken"-Entscheidung des BGH ist in Deutschland auch eine fakultative Rueckbeziehung moeglich, wobei der Anspruch einerseits als selbstaendiger Nebenanspruch und andererseits als abhaengiger Unteranspruch zu werten ist.
Beispiel: "Vorrichtung, insbesondere nach Anspruch 1".
Dies kann dann wichtig sein, wenn der Prüfer den erfinderischen Gehalt eines Anspruchs uebersieht, oder wenn die Abzweigung eines Gebrauchsmusters erfolgt, so dass die Ansprueche spaeter nicht mehr mit den Schutzbereich erweiternder Folge geaendert werden koennen.
Meine Frage ist, ob es auch irgendwelche Nachteile oder Gefahren einer solchen fakultativen Rueckbeziehung gibt.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Hallo questioner,

ich habe die Entscheidung noch nicht gelesen, aber folgende Überlegung:

Beispiel: "Vorrichtung, insbesondere nach Anspruch 1".

Die Anspruchsfassung könnte dann beispielsweise wie folgt aussehen:

1. Vorrichtung mit den Merkmalen A und B, gekennzeichnet durch das Merkmal C. (Schutz für A+B+C)
2. Vorrichtung mit dem Merkmal A, insbesondere mit den Merkmalen nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch das Merkmal D. (Schutz für A+D)

Vielleicht reicht meine Fantasie hier nicht aus, aber ich kann mir vorstellen, dass ...

Meine Frage ist, ob es auch irgendwelche Nachteile oder Gefahren einer solchen fakultativen Rueckbeziehung gibt.

... dies unweigerlich zu Problemen bei der Einheitlichkeit führt.

Kann es sein, dass sich diese Rechtsprechung auf Änderungen im Einspruchsverfahren bezieht?

pak
 

pak

*** KT-HERO ***
OK, bin fündig geworden. Aus den Entscheidungsgründen:

Die Ansprüche 1 und 2 sind hier als rechtsbeständig hinzunehmen. Sie sind mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen und können deshalb auch nicht auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe geprüft werden (RG in MittPat 1937, 298). Ob für beide Ansprüche nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung überhaupt eine einheitliche Anmeldung zulässig gewesen wäre, kann ohnehin im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden (RG in GRUR 1933, 422).

Mit anderen Worten geht es hier um ein erteiltes Patent und nicht um eine Patentanmeldung. Bei einer mit fakultativem Rückbezug versehenen Anspruchsfassung innerhalb einer Patentanmeldung dürfte es daher zu den von mir - und auch in den Entscheidungsgründen angedeuteten - Problemen in Bezug auf die Einheitlichkeit kommen.

Gruß

pak
 
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