EPÜ Weiterbehandlungsgebühr bei Unterzahlung - 50% der gesamten Gebühr oder der Differenz

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

Mandant hat selbst EP Anmeldung eingereicht und bezahlt, allerdings nach dem 1.4.2014 in der Höhe der Sätze von vor dem 1.4.2014, hat Rechtsverlustmitteilung bekommen und ruft entsprechend panisch in der Kanzlei an.
Ich kann ihn natürlich beruhigen (Weiterbehandlungsmöglichkeit), aber wie hoch ist jetzt die Weiterbehandlungsgebühr?
Ist innerhalb der 2 Monate die Differenz zwischen neuen und alten Gebührensätzen plus 50% von dieser Differenz zu zahlen oder die Differenz zwischen neuen und alten Gebührensätzen plus 50% der nominalen Gebührensätze?

Gruß
Gerd
 

Karl

*** KT-HERO ***
Also ich habs jetzt nicht nachgeguckt und kanns daher nicht 100%ig sicher sagen, aber durch die zu niedrige Zahlung wurde die Gebühr (als Ganzes) meiner Auffassung nach nicht wirksam entrichtet. Daher würde ich von 50% der Gesamtgebühr ausgehen - wie gesagt, ohne Gewähr.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Es gibt für derartige Fälle sogar eine kostengünstigere Übergangsbestimmung - siehe Beschluss CA/D 14/13 (OJ EPO 2014, A5):
"Artikel 4
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: ...
(4) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2014 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2014 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird."
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Es gibt für derartige Fälle sogar eine kostengünstigere Übergangsbestimmung - siehe Beschluss CA/D 14/13 (OJ EPO 2014, A5):
"Artikel 4
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: ...
(4) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2014 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2014 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird."

Diese Nachzahlung wird der Mandant allerdings versäumt haben, sonst hätte er ja keine Rechtsverlustmitteilung gekriegt.

P.S.: wobei das EPA hier ja schon sehr schnell gehandelt haben muss (Gebührenerhöhung war vor 3 Monaten). Ist der Fall vielleicht fiktiv?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Diese Nachzahlung wird der Mandant allerdings versäumt haben, sonst hätte er ja keine Rechtsverlustmitteilung gekriegt.
Da hast Du wohl recht. Oder es hat ein Formalities Officer beim EPA nicht gewusst, was er tut. Zumindest würde sich eine Nachfrage lohnen, ob denn nicht eine Zahlungsaufforderung vor der Rechtsverlustmitteilung kam.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

mea culpa.

Man sollte am Telefon vielleicht etwas geduldiger zuhören und aus den ersten paar Worten nicht gleich von selbst darauf schließen, dass der Mandant eine Rechtsverlustmitteilung bekommen hat und ihn dann auch noch mit einer falschen Beruhigung versorgen.
Zumindest war das "Beruhigen Sie sich, das Kind ist noch nicht komplett in den Brunnen gefallen" nicht unbedingt falsch. Und wenn es für den Mandanten durch die ersparte Weiterbehandlungsgebühr günstiger wird, hat er bestimmt auch nichts dagegen.

Wobei die Unterzahlung sogar weniger als 10% ist und das EPA einen solchen Fehlbetrag auch als geringfügig hätte durchgehen lassen können. Aber das wird wohl nicht angewendet, wenn dem Anmelder die Möglichkeit zur Nachzahlung aufgrund der Übergangsbestimmung gegeben ist.


Es wäre aber ohnehin nicht ganz so schlimm gewesen, da das Prioritätsjahr wohl auch jetzt noch nicht ganz abgelaufen ist. Zur Not hätte man die Anmeldung auch als zurückgenommen gelten lassen können und nochmal neu anmelden.
Evtl. wäre das sogar angebracht (ggf. mit Überarbeitung), aber das sieht man dann nach Durchsicht der EP Anmeldung. Falls eine Überarbeitung sinnvoll und in der verbleibenden Zeit möglich ist, zahlt man eben nicht nach, sondern meldet neu an und die zu niedrigen Gebühren der ersten EP werden erstattet.

Dumm wäre nur, wenn das EPA genau dann auf die Idee käme, den Fehlbetrag im Nachhinein als geringfügig anzusehen und die Gebühren für die erste EP Anmeldung somit quasi in den WInd geschossen wären...

Gruß
Gerd
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wobei die Unterzahlung sogar weniger als 10% ist und das EPA einen solchen Fehlbetrag auch als geringfügig hätte durchgehen lassen können. Aber das wird wohl nicht angewendet, wenn dem Anmelder die Möglichkeit zur Nachzahlung aufgrund der Übergangsbestimmung gegeben ist.
Es ist ein Irrtum, zu meinen, bei einer geringfügigen Unterzahlung werde das dem Anmelder "durchgehen gelassen". Das gilt nur in dem Sinne, dass die Anmeldung nicht futsch ist; den geringfügigen Fehlbetrag muss er trotzdem nachzahlen, der ist nicht geschenkt (sonst würde ja jeder Anmelder mit etwas Hirn im Kopf jede EPO-Gebühr um genau 10% unterzahlen).

Es ist also in deinem Fall egal, welche Regelung man anwendet (RFees 8 oder Übergangsbestimmung): Der Anmelder muss den Fehlbetrag zahlen und gut ist.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

dann ist ja alles in bester Ordnung.
Die EP wird durchgeschaut und entweder der Fehlbetrag nachgezahlt oder es wird neu angemeldet, gleich richtig gezahlt und dann kommt die Gebühr für die erste EP wieder zurück.

Danke für die hilfreichen Antworten!

Gruß
Gerd
 
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