Details in Zeichnungen bei elektronischer Einreichung

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

bei Einreichungen auf Papier oder insbesondere per Fax besteht ja die Gefahr, dass man Zeichnungen zu klein darstellt und dadurch dann Details verloren gehen, die evtl. wichtig für die Offenbarung sind.
Besonders doof ist das natürlich, wenn sich daraus ein Haftungsfall ergibt.

Wie ist das denn bei elektronischer Einreichung?
Wenn man die Zeichnungsblätter als PDF einreicht, kann man da ja wunderbar reinzoomen und alle Details sind vorhanden.
Die gehen natürlich unter Umständen verloren, wenn das DPMA oder das EPA das PDF in Pixelgrafik-Form umwandelt, aber in den Anmeldeunterlagen sind die Details ja trotzdem vorhanden und somit offenbart.

Wenn der Formalprüfer keine Einwände erhebt, dass die Unterlagen nicht vervielfältigt oder elektronisch weiterverarbeitet werden können, und er keine entsprechende Frist setzt (bzw. man einer entsprechenden Aufforderung zur Nachreichung entsprechend weiterverarbeitbarer Unterlagen fristgemäß folgt), sollte es doch keine Haftungsrisiken geben, oder?

Gruß
Gerd
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo Gerd,

soweit ich mich erinnere, sind die eingereichten Papierunterlagen relativ schnell nach dem einscannen in den Schredder gewandert (spätestens in einem Zeitraum nach Veröffentlichung der Anmeldung), da man den Unmengen an Papier anders nicht Herr werden würde bzw. große Lagerhallen mieten müsste :D. Ist aber nur Hörensagen/Halbwissen ...

Bei den elektronsich eingereichten Dokumenten sollte die Lagerung kein Problem darstellen, so dass man wahrscheinlich noch länger darauf zurückgreifen kann. Ich denke jedoch, dass die Veröffentlichung der Anmeldung oder/und die Veröffentlichung der Patentschrift eine Zäsur im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung darstellen dürfte ....

Gruß

Kratos
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Beim deutschen Amt werden die Papierunterlagen nicht geschreddert und sind auch nach Rechtskraft noch verfügbar (wenn auch mit Aufwand).
Im deutschen Recht spielt die Offenlegungsschrift rechtlich keine große Rolle, die ursprüngliche Offenbarung richtet sich rein nach den tatsächlichen ursprünglichen Unterlagen/Dateien (auch bei der Patentschrift sind Fehler unschädlich, wenn der Beschluss korrekt war und nur was Falsches veröffentlicht wurde).

Bei zu kleiner Schrift ist es bei Papierunterlagen nur dann ein Problem, wenn sie nicht mehr lesbar sind, dann kann man nichts retten - evtl. kann man dann mal ausnahmsweise über eine innere Prio nachdenken. Wenn sie lesbar sind, aber für den Druck Probleme machen ist das nur ein formaler Mangel.

Zu kleine Schrift in elektronischen Dolumenten sollte auch nur ein formaler Mangel sein, wenn man tatsächlich erkennen kann, das da was steht. Wenn die Schrift aber 1pt groß ist und wie Rauschen erscheint, dürfte auch der Inhalt der Datei nicht mehr retten.

Zur EPA-Praxis kann ich nichts sagen.

Gruß, Fragender
 
Zuletzt bearbeitet:

Rex

*** KT-HERO ***
Wenn die Schrift aber 1pt groß ist und wie Rauschen erscheint, dürfte auch der Inhalt der Datei nicht mehr retten.



Wenn man die PDF-Datei direkt aus Word erzeugt, dann ist der eigentliche, reine Text unsichtbar in der Datei eingebettet, auch wenn die Schrift nur 1pt groß ist und wie Rauschen erscheint.
Der Text ist also in der eingereichten Datei enthalten.
Man kann ja mal testweise eine Anmeldung mit 1pt großer Schrift einreichen und sehen, wie die Sache ausgeht.
 
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