EPÜ R.43(2) EPÜ - Alternativlösungen

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

in der ursprünglichen EP Anspruchsfassung waren zwei unabhängige Ansprüche derselben Kategorie (hier: Vorrichtung) enthalten. Auf den Einwand nach R. 43(2) EPÜ wurden die beiden unabhängigen Ansprüche in einem Anspruch zusammengefasst, wobei die Merkmale, die den Unterschied zwischen den beiden vorangehend unabhängigen Ansprüchen ausmachten, im kennzeichnenden Teil des zusammengefassten Anspruchs durch "oder" verknüpft wurden.

Kann der Prüfer nunmehr am Einwand nach R. 43(2) festhalten? Ich meine nicht, zumal nicht mehr "mehr als zwei unabhängige Ansprüche" in der gleichen Kategorie enthalten sind. Der Prüfer muss sich nach meiner Einschätzung auf die Frage der Einheitlichkeit beschränken ...

Gegenteilige Meinungen?

Gruß

pak
 

Karl

*** KT-HERO ***
Hallo pak,

Vorweg nur aus Neugier: Ich vermute mal es handelt sich um eine Akte bei der die Frist zur Teilanmeldung bereits vor der entsprechenden Regeländerung für die Teilanmeldung abgelaufen war?

Ich würde auch behaupten, dass der Prüfer nicht mehr mit Regel 43(2) gegen den neuen Anspruchssatz argumentieren kann. Allerdings: Der Prüfer hat, je nach Stand des Verfahrens, meiner Auffassung nach durchaus die Möglichkeit, deine Änderung nicht zuzulassen (R137(3)). Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass der Prüfer dir auf die Art gezielt die Teilanmeldung blockiert, aber völlig auszuschließen ist diese Möglichkeit nicht. Derartige Bedenken hatte ich selbst schon bei einer eigendlich uneinheitlichen Akte, bei der der Prüfer partou nicht Uneinheitlichkeit sondern einen Verstoß gegen R43(2) kritisieren wollte.... Ich habe in der Erwiderung auf den PB in den R43(2) angesprochen wurde beide Ansprüche zusammengefasst und dann - wohl wissend, dass das absolut nicht überzeugt - nen längeren Abschnitt zur angeblich gegebenen Einheitlichkeit geschrieben. Soweit ich mich errinnern kann hat der Prüfer mir dann brav geantwortet, dass das mit der Einheitlichkeit Quark ist - und mir somit einen ersten die Einheitlichkeit bemängelnden Prüfungsbescheid gegeben.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Vorweg nur aus Neugier: Ich vermute mal es handelt sich um eine Akte bei der die Frist zur Teilanmeldung bereits vor der entsprechenden Regeländerung für die Teilanmeldung abgelaufen war?

Hallo Karl,

danke für Deine Anmerkung. Offen gestanden habe ich mir über eine etwaige Teilanmeldung noch gar keinen Kopf gemacht :eek:, zumal ich die Uneinheitlichkeit des Anspruchsbegehrens so gar nicht sehen kann. GUTER HINWEIS :cool:, werde das mal prüfen ..... Tatsächlich war die Uneinheitlichkeit noch kein Thema.

Du meinst also auch, dass man rein formal argumentieren und sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass nur ein Anspruch pro Kategorie vorhanden ist, mithin R.43(2) nicht zieht, und gleichzeitig argumentiert, dass auch die Einheitlichkeit gegeben ist, um ggf. einen Uneinheitlichkeitseinwand zu provozieren?

pak
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Du meinst also auch, dass man rein formal argumentieren und sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass nur ein Anspruch pro Kategorie vorhanden ist, mithin R.43(2) nicht zieht, und gleichzeitig argumentiert, dass auch die Einheitlichkeit gegeben ist, um ggf. einen Uneinheitlichkeitseinwand zu provozieren?

pak
Und welchen Sinn sollte es haben, einen Uneinheitlichkeitseinwand zu provozieren? Noch nicht genug Probleme mit der Akte?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

Aller Voraussicht nach wird der Prüfer bei zwei Alternativen in einem Anspruch keinen Einwand nach 43(2) mehr bringen. So haben wir vor kurzen gerade zwei verschiedene Alternativen (Einheitlichkeit war halbwegs gegeben) bekommen :).

Hinsichtlich der Aussage von Karl finde ich lustig, dass das gerade einen Link zu dem Thread der "Einspruchsfrist" gibt :). In dem Fall hier ist es aber so geregelt, dass die alte 24 Monatsfrist nichtmehr laufen muss, um jetzt seit dem 1. April wieder Teilanmeldungen einreichen zu können :). In Regel 36 steht ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung drin, "zu jeder anhängigen". Es ist keine Einschränkung gegeben, dass die Anmeldung noch "teilbar" sein musste zur Regeländerung ;-). Das ist also etwas anders zu betrachten wie der Fall der Einspruchsfrist im deutschen Verfahren :). Auf gut deutsch man braucht auch aus diesem Grunde keinen Einheitlichkeitseinwand zu provozieren. Das ist vergebliche Liebesmüh :).
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ach muss mich Korrigieren. Jetzt macht Uneinheitlichkeit provozieren keinen Sinn mehr, du kannst ja jetzt eh teilen (wegen Regeländerung)

Auch vorher hat es nur sinn gemacht, wenn der Gegenstand eigendlich uneinheitlich war, der Prüfer das aber nicht gesagt hat (weil er einen schon mit R43(2) abbügeln konnte)

Trotzdem: Ich würde beide Varianten in einen Anspruch packen (wie von dir vorgeschlagen). Kritisiert der Prüfer uneinheitlichkeit musst du halt teilen, sonst gehts durch (weil mit R43(2) kann er nicht mehr kommen). Im Schlimmsten Fall lässt er die Änderung nicht zu, dann kannst du aber auch teilen. So oder so solltest du kein Problem haben. Sorry für die erste, in Gewohnheit der alten Rechtslage gegebene Antwort.
 
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