DE Neue Einspruchsfrist...

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo!

Ich habe heute auf den Seiten des DPMA Folgendes gelesen:

Ab wann gilt in Patentverfahren die neue Einspruchsfrist von 9 Monaten?

Mit dem Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrechtsnovelle) wird die Einspruchsfrist in Patentverfahren auf 9 Monate verlängert (Art. 1 Nr. 18a PatNovG). Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Da das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach neues Verfahrensrecht auf alle Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht abgeschlossen sind. Damit kommt die neue 9-Monatsfrist zur Anwendung, wenn die 3-Monatsfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG am 1. April 2014 noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft alle Veröffentlichungen von Patenterteilungen ab dem 1. Januar 2014.

Also ehrlich gesagt, finde ich (und auch sämtliche Kollegen, die ich hier im Büro befragt habe) diese Interpretation etwas gewagt.

Das Fristauslösende Ereignis ist die Veröffentlichung der Patenterteilung. Damit werden der Fristanfang und das Fristende abschließend definiert. Es besteht kein "Rechtsverhältnis", das noch nicht abgeschlossen ist.

Außerdem finde ich es sehr befremdlich, dass eine festgesetzte und laufende Frist plötzlich abgeändert werden soll.

Für mich war eigentlich klar, dass die neue Frist auf alle Patente anzuwenden ist, deren Erteilung nach dem Stichtag, also dem 01 April 2014 veröffentlicht wird.

Steh ich hier total auf dem Schlauch oder gibt es hier zustimmende Meinungen :)

Jeder Kommentar ist gerne gesehen.

Grüße

Ah-No Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Also so einfach kann es ja nicht sein. Das würde ja jegliche Rechtssicherheit aushebeln.

Angenommen, man würde die Laufzeit von Patenten auf 25 Jahre verlängern und es gäbe keine Übergangsregelung. Das würde dann bedeuten, dass plötzlich ein Patent, das vor 19 Jahren angemeldet und vor 17 Jahren erteilt wurde, nun 25 Jahre läuft, oder ?

Ein Rechtsverhältnis wäre ja gegeben, da der Inhaber Rechte gelten machen kann...

Klingt für mich irgendwie komisch...

Grüße

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also so einfach kann es ja nicht sein. Das würde ja jegliche Rechtssicherheit aushebeln.

Wenn der Gesetzgeber darin ein Problem sehen würde, müsste er es mit einer Übergangsregelung anders lösen. Fehlt eine solche, dann müsste man erst einmal konstruieren, dass er eine Übergangsregelung aufgrund eines Versehens vergessen hatte. In Deinen Beispielen ist das aber nicht vorstellbar.

Rechtssicherheit ist hier auch kein Problem, da jeder weiss, dass sich die Rechtslage durch Rechtsprechung und Gesetzesänderungen jederzeit ändern kann.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo

Folgendes aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BJM:
http://hdr.bmj.de/page_c.7.html#an_412

Stammgesetze


7 Übergangsvorschriften

412
Gesetze entfalten mit dem Inkrafttreten ihre Wirkung. Sie gestalten die Rechtsordnung für die Zukunft und erfassen daher regelmäßig alle künftig entstehenden Rechtsverhältnisse. Ein neues Gesetz kann jedoch auch bestehende Rechtsverhältnisse betreffen. Dabei ergeben sich Unterschiede, je nachdem ob es sich um abgeschlossene oder noch offene Sachverhalte handelt. Durch Übergangsvorschriften werden die Wirkungen des Gesetzes oder einzelner Regelungen klargestellt, verändert oder mit Blick auf die angestrebte künftige Ordnung besonders ausgestaltet.


413
Im Verfahrensrecht und im materiellen Recht gilt für Rechtsverhältnisse, die zwar auf Grund alter, abgelöster Regelungen entstanden waren, aber als noch nicht abgeschlossen anzusehen oder auf Dauer angelegt sind (z. B. laufende Verfahren, Ehen oder Kindschaftsverhältnisse, Dauerschuldverhältnisse wie Miete), der Grundsatz, dass im Zweifel das neue Recht anzuwenden ist. Soll anstelle des neuen Rechts etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich bestimmt werden. Im Fachrecht können besondere, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze gelten, wie bestehende Rechtsverhältnisse nach Rechtsänderungen zu behandeln sind (z. B. Rechtsprechung zu Artikel 170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).


414
Neue Regelungen erfassen dagegen nicht Rechtsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits abschließend geregelt waren. Hierzu gehören nicht nur solche Rechtsverhältnisse, bei denen die gesetzlich angeordneten Folgen bereits eingetreten sind. Auch diejenigen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bislang gültigen Rechtsnorm in der Vergangenheit erfüllt haben, können die darin angeordnete Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen. Für diese Rechtsverhältnisse bleibt also die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen galt. In solche abgeschlossenen Sachverhalte einzugreifen, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht zulässig.


Für mich klingt hier eher 414 einschlägig... tatbestandliche Voraussetzung ist die Veröffentlichung der Erteilung.

Gruß

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Sehe ich auch so. Ist die Frist beim Inkrafttreten abgelaufen, kann sich der Patentinhaber darauf berufen. Läuft sie noch, kann sich jeder Einsprechende darauf berufen. Das ist aber genau die Lösung des DPMA.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Das sehe ich nicht so. Das Rechtsverhältnis (Einspruchsfrist) ist doch bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits abschließend geregelt.

Auch diejenigen [Rechtsverhältnisse], die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bislang gültigen Rechtsnorm in der Vergangenheit erfüllt haben, können die darin angeordnete Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen.

tatbestandliche Voraussetzung: Veröffentlichung der Erteilung
angeordnete Rechtsfolge: 3 Monatige Einspruchsfrist
abschließend geregelt, da Anfang und Ende der Frist eindeutig bestimmt waren

=> abgeschlossener Sachverhalt

In solche abgeschlossenen Sachverhalte einzugreifen, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht zulässig.

Ich vermute ja, dass sich das BPatG bald damit beschäftigen wird und irgendwann eine Entscheidung dazu ergehen wird, aber das hilft jetzt gerade nicht weiter ;-)
Grüße

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
414 führt doch aber aus, was genau auch noch unter einem abgeschlossenen Rechtsverhältnis zu verstehen ist:

Hierzu gehören nicht nur solche Rechtsverhältnisse, bei denen die gesetzlich angeordneten Folgen bereits eingetreten sind. Auch diejenigen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bislang gültigen Rechtsnorm in der Vergangenheit erfüllt haben, können die darin angeordnete Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen. Für diese Rechtsverhältnisse bleibt also die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen galt. In solche abgeschlossenen Sachverhalte einzugreifen, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht zulässig.

Die Rechtsfolge vor Inkrafttreten war doch aber nur, dass die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hatte. Nur wenn sie bereits vor Inkrafttreten abgelaufen war, war die Rechtsfolge, dass die Einspruchsberechtigung weggefallen ist. Andere Rechtsfolgen kann es gar nicht gegeben haben. Ich sehe hier absolut kein Problem.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Also so einfach kann es ja nicht sein. Das würde ja jegliche Rechtssicherheit aushebeln.

Angenommen, man würde die Laufzeit von Patenten auf 25 Jahre verlängern und es gäbe keine Übergangsregelung. Das würde dann bedeuten, dass plötzlich ein Patent, das vor 19 Jahren angemeldet und vor 17 Jahren erteilt wurde, nun 25 Jahre läuft, oder ?

Ein Rechtsverhältnis wäre ja gegeben, da der Inhaber Rechte gelten machen kann...

Klingt für mich irgendwie komisch...

Grüße

Ah-No Nym

Hallo Ah-No Nym,

Genau so ist es aber bei der Verlängerung der maximalen Schutzdauer von deutschen Geschmacksmustern (aka Designs) von 20 auf 25 Jahren gehandhabt worden. Die waren zum Beispiel Anno 1993 mit 20 Jahren maximaler Laufzeit angemeldet worden und Eure Taxabteilung konnte die Verlängerung der Schutzdauer um weitere 5 Jahre trotzdem 2013 nochmals veranlassen.

Ansonsten ist die Vorgehensweise doch klar: Als potentieller Vertreter des Einsprechenden mache ich sowieso Gebrauch von der verlängerten Einspruchsfrist. Und als Vertreter des Einspruchsgegners kann ich in den nächsten Monaten ja vorsorglich beantragen, den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Oder ist das fehlende Statthaftigkeit? Egal, als Kandidat kann man sicherlich davon ausgehen, dass genau darüber in den nächsten Jahren das eine oder andere Votum zu schreiben sein wird. Kann man ja schon mal mit anfangen.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hi

Ich habe noch eine, interessante Interpretation für Euch alle.

Die Gesetzesänderung läßt bereits abgelaufene Einspruchsfristen wieder aufleben, d.h. alle Patente, deren Erteilung nach dem 23. Juli 2013 veröffentlicht wurde, könnten prinzipiell mit einem Einspruch angegangen werden.

Bitte nicht lachen, das ist eine durchaus ernst zu nehmende Interpretation, wenn man die Neun-Monatsfrist als rückwärtswirkend vom Ende aus betrachtet.

Alle drei Interpretationen sind wohl irgendwie zu rechtfertigen und da keine Übergangsregelung besteht, wird die Rechtsprechung zeigen, was letztendlich richtig war ...

In diesem Sinne schließe ich mich Dir, Blood, vollkommen an :)

Grüße und schönen Feierabend

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das Problem mit dieser Interpretation ist nur, dass das ein Eingriff in Art. 14 GG ist, da der Patentinhaber hier bereits einen Besitzstand erworben hat. Ein derartiger Eingriff setzt aber eine gesetzliche Grundlage voraus, die hier ja gerade fehlt. Zudem würde ich bezweifeln, dass sich ein derartiger Eingriff rechtfertigen lassen könnte, da die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage besteht.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Gesetzesänderung läßt bereits abgelaufene Einspruchsfristen wieder aufleben, d.h. alle Patente, deren Erteilung nach dem 23. Juli 2013 veröffentlicht wurde, könnten prinzipiell mit einem Einspruch angegangen werden.

Bitte nicht lachen, das ist eine durchaus ernst zu nehmende Interpretation, wenn man die Neun-Monatsfrist als rückwärtswirkend vom Ende aus betrachtet.

Alle drei Interpretationen sind wohl irgendwie zu rechtfertigen und da keine Übergangsregelung besteht, wird die Rechtsprechung zeigen, was letztendlich richtig war ...

Jetzt mal praktisch betrachtet: Das DPMA hat in deinem obigen Zitat ja schon erklärt, dass nur laufende Fristen auf 9 Monate verlängert werden, nicht abgelaufene. Was passieren wird, wenn du gegen ein im November erteiltes Patent Einspruch einlegst, dürfte also offensichtlich sein.

Nu kannst du noch zum BPatG. Meinst du ernsthaft, dass die deine rückwirkende Interpretation annehmen werden?
 

Karl

*** KT-HERO ***
Könnte man das ganze auch wie folgt betrachten (bin nicht so firm in allgemeinen Rechtsfragen, und hatte z.B. noch kein Hagen, könnte also durchaus falsch sein, aber die Gründe hierfür würden mich dann interessieren)?:

Das Anmeldeverfahren als Rechtsverhältnis zwischen dem Patentamt und den Anmelder ist mit Veröffentlichung der Patenterteilung abgeschlossen. Jegliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Amt und dem Anmelder sind somit abgeschlossen und können durch nachträgliche Rechtssprechung nicht mehr verändert werden.

Allerdings ist die Einspruchsfrist nicht Teil des Rechtsverhältnisses zwischen dem Anmelder und dem Amt. Dem Wortlaut des §59 PatG ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass dieser in irgend einer Weise Rechte für den Patentinhaber begründet. Gegenteilig stellt §59 PatG die Rechte der Allgemeinheit (bzw. bei widerrechtlicher Entnahme des Geschädigten) gegenüber dem Amt dar. Dem die Rechte des Patentinhabers einschränkenden, die Gründe für den Widerruf regelnde §21 ist keinerlei zeitliche Beschränkung zu entnehmen. Der Ablauf der Einspruchsfrist begründet somit kein Recht für den Anmelder sondern markiert das Erlöschen eines Rechts der Allgemeinheit (nämlich das Recht Einspruch einzulegen) gegenüber dem Amt.

Im vorher von Annonym zitierten 414 wird die Möglichkeit in ein bestehendes, abschließend geregeltes Rechtsverhältnis einzugreifen aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Vertrauensschutz verhindert jedoch lediglich die Rückwirkung von für den betroffenen Bürger nachteiligen Gesetzesänderungen. Die Verlängerung der Einspruchsfrist ist jedoch eine die allgemeinheit ausschließlich begünstigende Änderung, deren Rückwirkung zumindest nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu beanstanden ist. Solange das Recht auf Einspruch besteht kann somit das Ende des Rechtes auf Grund einer Gesetzesänderung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Da gemäß der Gesetzesänderung ein Wideraufleben eines bereits erloschenen Rechts nicht explizit vorgesehen ist, sehe ich keinen Grund, warum jedoch ein bereits erloschenes Recht der Allgemeinheit wideraufleben sollte.

Diese Sichtweise würde die Interpretation des DPMA stützen.

Nachtrag: Auch hinsichtlich §14 GG sollten keine Einwände bestehen. Der Besitzstand des Patentinhabers ist zwar mit erteilung (und nicht erst mit Ablauf der Einspruchsfrist) entstanden, der rechtliche Rahmen (i.e. das Erlöschen des Rechts bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds) war jedoch von Vornherein mit §21 PatG geregelt.
 
Zuletzt bearbeitet:

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

Ich muss doch kurz meine Meinung kundtun :). Insbesondere zu der "Aufschlüsselung" von Ah-No Nym.

Zitat"
tatbestandliche Voraussetzung: Veröffentlichung der Erteilung
angeordnete Rechtsfolge: 3 Monatige Einspruchsfrist
abschließend geregelt, da Anfang und Ende der Frist eindeutig bestimmt waren
"Zitatende

Für mich ist die Aufschlüsselung nicht korrekt und nicht schlüssig. Eine Einspruchsfrist kann keine "Rechtsfolge" sein. Die einzige Rechtsfolge des §59 ff ist der Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents. Es gibt keine andere "Rechtsfolge". Damit sieht aber deine Aufstellung dann aber ganz anders aus :).

Angeordnete Rechtsfolge "Widerruf/Aufrechterhaltung des Patents"
tatbestandliche Voraussetzung (Einspruch zulässig/begründet eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird hier gerade betrachtet) "fristgemäße Einlegung des Einspruchs"
Diese tatbestandliche Voraussetzung (fristgemäße Einlegung) ist aber gerade bei laufenden Einspruchsfristen noch nicht abschließend geregelt, da sie ja gerade noch läuft.

Also ist die (für mich einzig logische und mögliche) Konsequenz, dass die Einspruchsfristen, die noch laufen verlängert werden. Aus genau dem gleichen Grund laufen aber bereits abgelaufene Fristen nicht wieder los, weil bei denen die tatbestandliche Voraussetzung "fristgemäße Einlegung des Einspruchs" bereits abschließend geregelt ist.

Also für mich basiert die Frage auf einem Missverständnis darüber, was denn eine "Rechtsfolge" ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Für mich ist die Aufschlüsselung nicht korrekt und nicht schlüssig.

Da stimme ich noch zu.

Eine Einspruchsfrist kann keine "Rechtsfolge" sein. Die einzige Rechtsfolge des §59 ff ist der Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents. Es gibt keine andere "Rechtsfolge".

Aber wieso soll es keine Rechtsfolge sein, dass nach § 59 Abs. 1 S. 1 PatG jeder das Recht erhält, Einspruch einzulegen, wenn die Erteilung veröffentlicht ist? Und wieso soll es keine Rechtsfolge sein, dass eben dieses Recht nach Ablauf der dort genannten Frist wieder erlischt?

Die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung und des Widerrufs des Patents ergibt sich doch erst aus § 61 Abs. 1 S. 1 PatG. Dessen Tatbestand setzt neben einem Einspruchsverfahren noch einen Beschluss der Patentabteilung voraus.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das Anmeldeverfahren als Rechtsverhältnis zwischen dem Patentamt und den Anmelder ist mit Veröffentlichung der Patenterteilung abgeschlossen. Jegliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Amt und dem Anmelder sind somit abgeschlossen und können durch nachträgliche Rechtssprechung nicht mehr verändert werden.

Also da solltest Du mal noch Kommentare zum PatG lesen. Da wirst Du überall finden, dass das das Verfahren vor dem Amt erst dann abgeschlossen ist, wenn die Einpruchsfrist abgelaufen und kein Einspruch anhängig geworden ist. Das folgt schon daraus, dass das Einspruchsverfahren am Amt durchgeführt wird.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Der Erteilungsbeschluss wird zwar erst mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, aber das Prüfungsverfahren endet trotzdem bereits mit der Patenterteilung, also Zustellung des Erteilungsbeschlusses (mit Veröffentlichung etc lag ich völlig auf dem Holzweg, das ist nur bei EP so)

Zitat aus Schulte, 9. Auflage §44 Rnd 53-55:

"Ende des Prüfungsverfahrens vor der Prüfungsstelle tritt ein durch:
...
Patenterteilung gemäß §49"

Weiteres Zitat aus Schulte, §49 Rnd 34

"Zäsurwirkung kommt dem Erteilungsbeschluss insofern zu, als mit seinem wirksamen Erlass das Erteilungsverfahren beendet wird und eine Bindung für DPMA und BPatG, die ihn erlassen haben, wie für den Anmelder eintritt."

Wird ein Einspruch erhoben, setzt dies nicht das Erteilungsverfharen fort, sondern ein völlig neues Verfahren beginnt, vgl Schulte §59, Rnd 25

"Das Einspruchsverfahren ist nicht als Wiederholung oder Fortsetzung des Erteilungsverfahren anzusehen, denn dieses hat durch die Erteilung des Patents sein Ende gefunden und lebt weder von Amts wegen noch auf Einspruch wieder auf."


Das Zentrale Gegenargument von mir zu der Argumentation, eine nachträgliche Verlängerung der bereits angelaufenen Einspruchsfrist sei aufgrund des Vertrauensschutzes nicht möglich, bleibt somit bestehen: Es wird durch die Verlängerung der Einspruchsfrist von niemanden ein Recht beschnitten, sondern die Allgemeinheit erhält nur ein zusätzlich ein weiter gefasstes Recht gegenüber dem Amt, nämlich das Recht länger Einspruch zu erheben als bisher.
 
Zuletzt bearbeitet:

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hi alle und danke für die Rückmeldungen und die daraus entstandene Diskussion. Ich hatte mich noch nie vorher mit dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BJM befasst (ich wusste vielmehr gar nicht, dass es so was gibt …) und hoffe, dies auch nie wieder tun zu müssen. Gott sei dank betraf es keinen realen Fall, sondern nur eine allgemeine Interessensfrage.

Ich denke, das BPatG wird letztendlich in ein paar Jahren darüber entscheiden, was richtig war. Irgendjemand wird schon einen Einspruch zu den verschiedenen Varianten einlegen, und sei es nur zur Rechtsfortbildung.

Eine Übergangsregelung hätte m.E. in jedem Fall Sinn gemacht :)

Grüße

Ah-No Nym
 
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