DE Mal wieder Telefax und Schriftformerfordernis

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

besteht eigentlich generell ein Schriftformerfordernis für die Einreichung einer Patentanmeldung im Original auf Papier per Post, mit anderen Worten, muss der Antrag eine "eigenhändige" Unterschrift des Anmelders bzw. Vertreters enthalten? Oder kann es bei den Originalunterlagen auch eine kopierte bzw. gescannte und gedruckte Unterschrift sein?

Die Patentanmeldeverordnung gibt nur her:
§ 3
Erteilungsantrag


(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.

(2) Der Antrag muß enthalten:

[...]

die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder oder des Vertreters.
Anders gefragt, ist der Erteilungsantrag ein bestimmender Schriftsatz, und wenn ja -- wo stehts im Gesetz...?

Und Folgefrage: angenommen die Anmeldung wurde per Telefax eingereicht, mit einer gescannten, gespeicherten und ausgedruckten (oder gleich computergefaxten) Unterschrift -- also eben nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ist ja höchstrichterlich zulässig, umso mehr als beim Fax technisch gar nicht unterschieden werden kann zwischen einer Originalunterschrift, einer eingescannten Originalunterschrift, oder einer gescannten, gespeicherten und gedruckten (bzw. computergefaxten) Unterschrift.

Interessanterweise muss anders als früher anscheinend auch kein Original mehr nachgereicht werden, das Telefax genügt laut der erstgenannten Entscheidung -- auch bei bestimmenden Schriftsätzen.

Wenn nun aber das Original der Patentanmeldung trotzdem nachgereicht wird (beispielsweise wegen der besseren Qualität der Zeichnungen), und weiterhin angenommen, das eingereichte Original sei nach wie vor unabdingbar eigenhändig zu unterzeichnen (das Computerfax mit der gescannten Unterschrift sei also, gedruckt und auf Papier übersandt, nicht gültig), dann unterscheidet sich die Unterschrift auf dem nachgereichten Original ja von der Unterschrift auf dem Telefax (da erstere tatsächlich von Hand geschrieben wurde, letztere aber eine frühere, gespeicherte Version der Unterschrift ist).

Wird nun aber (streng genommen, oder falls später irgendwann mal von irgendeiner Gegenseite bemängelt) der per Telefax erzielte Anmeldetag ungültig, und ist auf den Tag der Einreichung der Originalunterlagen vorzudatieren?

Vielen Dank vorab für Meinungen bzw. Feststellungen zu dieser Frage,

Grüße Kurt
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Dass durch (Computer-)Fax die Schriftform für die Patentanmeldung gewahrt wird, steht außer Zweifel. Es kommt nur darauf an, dass klar wird, wer der Unterzeichner ist.

Benkard und Schulte und die Prüfungsrichtlinien 2004 des DPMA (in 2.5.c) vertreten aber die Auffassung, dass die Unterschrift grundsätzlich (ohne Verschiebung des Anmeldetages) nachgeholt werden kann. Siehe etwa Benkard, PatG § 34 Rn. 45. Wenn also das Original nach dem Faxen per Post nachgereicht wird, dann kann es kein Problem sein, dass die Unterschriften verschieden sind. Hauptsache, die auf dem nachgereichten Original war von der richtigen Person.
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
Nochmal hierzu nachgefragt, da die Benutzung von echtem Papier als Kommunikationsmedium bei mir immer riesigen Aufwand verursacht.

Interessanterweise muss anders als früher anscheinend auch kein Original mehr nachgereicht werden, das Telefax genügt laut der erstgenannten Entscheidung -- auch bei bestimmenden Schriftsätzen.

Kann ich also bestimmende Schriftsätze und Urkunden (beispielsweise Vollmachten) beim Patentamt als Fax einreichen, ohne das lästige Papier-Original nachliefern zu müssen?

Wenn ja warum nicht, bzw. wo steht's im Gesetz?

Dank und Grüße
Kurt
 
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Fip

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

Und Folgefrage: angenommen die Anmeldung wurde per Telefax eingereicht, mit einer gescannten, gespeicherten und ausgedruckten (oder gleich computergefaxten) Unterschrift -- also eben nicht eigenhändig unterschrieben. Dies ist ja höchstrichterlich zulässig, umso mehr als beim Fax technisch gar nicht unterschieden werden kann zwischen einer Originalunterschrift, einer eingescannten Originalunterschrift, oder einer gescannten, gespeicherten und gedruckten (bzw. computergefaxten) Unterschrift.

Grüße Kurt



Hallo Kurt,


ich habe da erhebliche Zweifel, dass diese Aussage so ohne weiteres zutrifft. Die Entscheidung, auf die sich Dein Link bezieht, ist zwischenzeitlich schon wieder zum Teil revidiert, zum Teil wohl auch wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Neufassung der entsprechenden Vorschrift in § 130 ZPO.


Nur mal ein paar Entscheidungen, die sich nach (!) der von Dir zitierten Entscheidung mit dem Schriftformerfordernis auseinandersetzen und jeweils zum Teil in eine andere Richtung weisen (jeweils BGH):


X ZB 8/08
XI ZB 40/05
XI ZR 128/04


Ohne jetzt die aktuelle Rechtsprechung im Detail geprüft zu haben, kann man jedenfalls nicht mehr so ohne weiteres davon ausgehen, dass die GmS-OGB Entscheidung aus 2000 ohne Einschränkungen immer noch gilt.


Im Zweifel elektronisch einreichen. Das ist zwar schon mal etwas aufwendiger, hat aber dafür eine Menge Vorteile.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke Dir für die Fundstellen.

Also in X ZB 8/08 steht:

X ZB 8/08 schrieb:
Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

XI ZB 40/05 schreibt:

XI ZB 40/05 schrieb:
Auch die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ aaO S. 164). Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

Und XI ZR 128/04 meint:

XI ZR 128/04 schrieb:
Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.

Das bestätigt doch alles, dass es das Original auf Papier nicht mehr braucht?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das bestätigt doch alles, dass es das Original auf Papier nicht mehr braucht?



Das stimmt doch so auch nur bedingt.


Du musst Dir den Sinn und Zweck der Unterschrift vor Augen führen. Die Unterschrift soll dokumentieren, (a) wer die in dem Schriftsatz gemachten Aussagen, Anträge, Erklärungen, etc. abgibt, damit festgestellt werden kann, ob dieser jemand überhaupt berechtigt ist, und (b) dass dieser Schriftsatz mit seinen Aussagen, Anträgen, Erklärungen tatsächlich auch von demjenigen verantwortet ist und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde. Wenn sich dies aus dem Gericht bis zum Ablauf einer Frist bekannt gewordenen Umständen ergibt, dann kann sogar ein Schriftstück ganz ohne Unterschrift dem Schriftformerfordernis genügen (siehe XI ZR 128/04, Leitsatz b)).


Angenommen eine Anwaltssekretärin nimmt ein JPG-Bild Deiner Unterschrift, fügt Sie in MS-WORD ein, druckt die Datei aus und versendet das Dokument per Fax an das Gericht. Dann hat der Anwalt das Schriftstück unter Umständen nie gesehen, geschweige denn eigenhändig unterschrieben. Das genügt meiner festen Überzeugung nach nicht dem Schriftformerfordernis (mal abgesehen von der Frage, ob man das nachweisen kann).


Angenommen, dieselbe Anwaltssekretärin druckt dasselbe Dokument ohne die Unterschrift aus, der Anwalt unterschreibt es und es wird dann dem Gericht gefaxt, dann genügt das dem Schriftformerfordernis.


Angenommen, dieselbe Anwaltssekretärin druckt dasselbe Dokument ohne die Unterschrift aus, der Anwalt macht zwei Rechtschreibkorrekturen, teilt der Sekretärin handschriftlich mit, dass das Dokument ansonsten i.O. ist und vor dem Versenden an das Gericht nur noch die Fehler korrigiert werden sollen, und die Sekretärin schickt dann versehentlich nicht das unterschriebene, korrigierte zu Gericht, sondern versehentlich das nicht unterschriebene mit den Fehlern und den handschriflichen Anmerkungen, dann würde ich meinen, dass das dem Schriftformerfordernis genügt, weil durch die handschriftlichen Anmerkungen des Anwalts erkennbar ist, dass er dieses Schriftstück so verantworten und in den Rechtsverkehr bringen wollte.


Wichtig ist, dass die bei Gericht eingehende Unterschrift ursprünglich mal eigenhändig für dieses spezifische Dokument geleistet wurde.


Insofern stimmt Deine Aussage, dass das Original nicht bei Gericht eingehen muss. Deine Aussage, dass es egal ist, ob diese Unterschrift ursprünglich mal "eigenhändig" war, stimmt hingegen meines Erachtens nicht.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Deine Fälle sind alle nachvollziehbar, das ändert aber nichts dran, dass ein Dokument mit eingefügtem Unterschrifts-Scan, das direkt vom PC an die Behörde gefaxt wird, die Schriftform wahrt.

Man darf es wg XI ZB 40/05:

XI ZB 40/05 schrieb:
Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
... nur nicht ausdrucken und dann "analog" faxen -- wobei dann ja beim Empfänger gar nicht feststellbar ist, ob es echt unterschrieben oder eine eingefügte Unterschriftsdatei war.

Außer man stellt sich selber ein Bein (wie im dortigen Fall) und schickt den gleichen Schriftsatz per Papier hinterher, bei dem die (dann eigenhändige) Unterschrift dann aber anders aussieht als vorher auf dem Fax.

Grüße Kurt
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
PS: Das Fazit lautet m.E. also wie folgt:

Kann ich also bestimmende Schriftsätze und Urkunden (beispielsweise Vollmachten) beim Patentamt als Fax einreichen, ohne das lästige Papier-Original nachliefern zu müssen?
Uneingeschränkt JA -- und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!

Auch vom Mandanten eigenhändig unterschriebene, dann gescannte Vollmachten (alternativ als Datei mit eingefügtem Unterschrifts-Scan), die vom Vertreter per Fax beim Amt eingereicht werden, sind m.E. uneingeschränkt zulässig und damit gültig.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fip

*** KT-HERO ***
Ich für meinen Teil halte diese Entscheidung aus heutiger Sicht für sehr wackelig und wenig überzeugend und glaube nicht, dass diese Entscheidung heute nochmal so getroffen werden würde.


Zum einen, weil die Begründung das Schriftformerfordernis meines Erachtens schlicht untergräbt (technische Gegebenheiten hin oder her), zum anderen, weil die technischen Gegebenheiten, auf die das Gericht bei seiner Unterscheidung zwischen Computer-Fax und Normal-Fax abstellt, sich "verschieben" werden. Spätestens, wenn der elektronische Rechtsverkehr in wenigen Jahren zwingend vorgeschrieben sein wird (zumindest für Rechtsanwälte), wird man so ein Computer-Fax nicht mehr ausreichen lassen, weil die technischen Gegebenheiten es dann verlangen, dass direkt vom Computer anders übermittelt werden muss.


Du kannst es ja mal so probieren. Ich gehe lieber auf Nummer sicher und lasse es erst gar nicht drauf ankommen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
...und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!



Warum das denn nicht? Du kannst noch zehnmal per Hand unterschreiben, solange die ursprünglich gefaxte Unterschrift noch da ist ... Eine zusätzliche Unterschrift "löscht" doch nicht die ursprüngliche und auf dem Fax wiedergegebene ...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ich für meinen Teil halte diese Entscheidung aus heutiger Sicht für sehr wackelig und wenig überzeugend und glaube nicht, dass diese Entscheidung heute nochmal so getroffen werden würde.

Was heißt "diese Entscheidung"? Die Entscheidungen sind sich doch alle einig, dass ich die Schriftsätze mit Scan-Unterschrift faxen kann, und fertig.

Kurt schrieb:
...und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!
Warum das denn nicht? Du kannst noch zehnmal per Hand unterschreiben, solange die ursprünglich gefaxte Unterschrift noch da ist ... Eine zusätzliche Unterschrift "löscht" doch nicht die ursprüngliche und auf dem Fax wiedergegebene ...

Doch, weil das hinterhergeschickte Papier beweist, dass vorher eine andere, insbesondere z.B. gescannte Unterschrift ausgedruckt und dann das Papier analog gefaxt wurde, und das ist böse und verboten.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Was heißt "diese Entscheidung"? Die Entscheidungen sind sich doch alle einig, dass ich die Schriftsätze mit Scan-Unterschrift faxen kann, und fertig.

Doch, weil das hinterhergeschickte Papier beweist, dass vorher eine andere, insbesondere z.B. gescannte Unterschrift ausgedruckt und dann das Papier analog gefaxt wurde, und das ist böse und verboten.



Bei allem Respekt, Kurt, und auch vor dem Hintergrund, dass ich das Thema eigentlich für ausdiskutiert halte. Das ist doch schlicht falsch. Schau Dir doch nur Dein Zitat aus XI ZB 40/05 an (Hervorhebungen hinzugefügt):


"Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht (!) den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde."

Wie kannst Du dann sagen, dass alle Entscheidungen sich einig seien und dass Schriftsätze mit Scan-Unterschrift gefaxt werden könnten ... Tut mir leid, aber das verstehe ich einfach nicht. Liest Du nicht, was Du selbst zitierst?


Vielleicht erst einmal zum Begriff der "eingescannten" Unterschrift. Das ist eine als Bilddatei vorliegende, in ein elektronisches Dokument eingebettete Unterschrift, die von jeder x-beliebigen Person in einer Vielzahl von Fällen wieder und wieder benutzt werden kann.


Die Entscheidung des BGH sagt nur, dass ich dann, wenn ich das Telefax direkt aus dem Computer versende (also nicht erst auf Papier ausdrucke und dann aufs Fax lege), die gescannte Unterschrift ausreicht, weil, so die Entscheidung, die technischen Gegebenheiten es unmöglich machen, z.B. die MS-WORD Datei "im Computer" eigenhändig zu unterschreiben. Das geht technisch schlicht nicht. Wenn ich aber das Dokument ausdrucke, dann entfällt diese technische Unmöglichkeit, das Fax eigenhändig zu unterschreiben. Daher reicht die gescannte Unterschrift dann nicht mehr aus.


Und ich bleibe dabei: Diese Entscheidung ist schwach, weil sie es im Grunde gestattet, das Schriftformerfordernis zu unterlaufen, nur weil jemand direkt aus dem Computer faxt. Das untergräbt Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses.


Und was Dein "Doch" Satz angeht und Dein vorheriges "Uneingeschränktes Ja":


Auch das stimmt einfach nicht, denn wenn die ans Amt gefaxte Unterschrift keine eingescannte war (und davon gehst Du in Deiner Aussage nicht aus), dann muss es eine eigenhändige gewesen sein. Und wenn das der Fall ist kann ich neben der ursprünglich eigenhändigen hundert mal neu unterschreiben und Bäume und Wiesen daneben malen, und es ändert nichts daran, dass die Unterschrift, die per Fax beim Amt eingegangen ist, der ursprünglich eigenhändigen Originalunterschrift nach wie vor entspricht. Nur dann - und wirklich nur dann - wenn die ans Amt gefaxte Unterschrift eine eingescannte Unterschrift war und ich diese auf dem nachgesendeten Original durch eine andere, neue, eigenhändige ersetze, dann habe ich ein Problem.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Also nochmal von vorne Fip.

"Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde."

Um dieses WENN geht es doch die ganze Zeit. Ich spreche doch nur von eingescannten Unterschriften, die direkt aus dem PC gefaxt werden.

Die Entscheidung des BGH sagt nur, dass ich dann, wenn ich das Telefax direkt aus dem Computer versende (also nicht erst auf Papier ausdrucke und dann aufs Fax lege), die gescannte Unterschrift ausreicht, weil, so die Entscheidung, die technischen Gegebenheiten es unmöglich machen, z.B. die MS-WORD Datei "im Computer" eigenhändig zu unterschreiben. Das geht technisch schlicht nicht. Wenn ich aber das Dokument ausdrucke, dann entfällt diese technische Unmöglichkeit, das Fax eigenhändig zu unterschreiben. Daher reicht die gescannte Unterschrift dann nicht mehr aus.

Sag ich doch die ganze Zeit. Sie reicht nicht nur nicht aus, sie ist lt. BGH XI ZB 40/05 sogar unwirksam. Dort hat der Anwalt sich selber ins Knie geschossen, indem er zuerst eine gescannte Unterschrift gefaxt hatte (soweit erstmal kein Problem, auch wenn analog gefaxt, da Eigenhändigkeit/Gescanntheit vom Empfänger nicht feststellbar) -- aber nachher den Schriftsatz NOCHMAL ausgedruckt, dann handschriftlich (anders aussehend!) unterschrieben und auf Papier hinterhergeschickt hat. Letzteres hat ihm das Genick gebrochen, hätte er das gelassen, wäre er in der Frist gewesen.

Und ich bleibe dabei: Diese Entscheidung ist schwach, weil sie es im Grunde gestattet, das Schriftformerfordernis zu unterlaufen, nur weil jemand direkt aus dem Computer faxt. Das untergräbt Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses.

Das ist Deine Meinung und sie ist sicher vertretbar, aber die Rechtsprechung ist anderer Ansicht.

Und was Dein "Doch" Satz angeht und Dein vorheriges "Uneingeschränktes Ja": Auch das stimmt einfach nicht [...]. Nur dann - und wirklich nur dann - wenn die ans Amt gefaxte Unterschrift eine eingescannte Unterschrift war und ich diese auf dem nachgesendeten Original durch eine andere, neue, eigenhändige ersetze, dann habe ich ein Problem.

Davon red ich doch die ganze Zeit. Man kann bestimmende Schriftsätze mit gescannter Unterschrift als PC-Fax schicken (und sogar als Analog-Fax, weil der Empfänger nicht erkennen kann, dass es keine eigenhändige Unterschrift ist).

In beiden Fällen muss man aber unbedingt vermeiden, den Schriftsatz später nochmal brav von Hand zu unterschreiben und per Post nachzusenden!

Es bleibt also dabei:

Kann ich also bestimmende Schriftsätze beim Patentamt als Fax einreichen, ohne das lästige Papier-Original nachliefern zu müssen?
Uneingeschränkt JA -- und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!

Allerdings und wie gesagt: PC-Fax mit gescannter Unterschrift ausdrucken und analog faxen ist potentiell fatal, falls irgendwann "das Original" a) verlangt wird und/oder b) nachgereicht wird. Dies also unterlassen!

Fazit: entweder ausdrucken, selber unterschreiben und analog faxen, oder PC-Fax mit gescannter Unterschrift digital faxen -- und in beiden Fällen nicht (keinesfalls aber in letzterem) nochmal Papier hinterherschicken.

Auch vom Mandanten eigenhändig unterschriebene, dann gescannte Vollmachten (alternativ als Datei mit eingefügtem Unterschrifts-Scan), die vom Vertreter NUR per PC-Fax beim Amt eingereicht werden, sind m.E. uneingeschränkt zulässig und damit gültig.

Grüße Kurt
 

Fip

*** KT-HERO ***
Um dieses WENN geht es doch die ganze Zeit...

Sag ich doch die ganze Zeit ...

Davon red ich doch die ganze Zeit ....

Allerdings und wie gesagt ...

Schade, dass Deine Beiträge nicht erkennen lassen, worum es Dir eigentlich "die ganze Zeit geht". Vielleicht solltest Du etwas präziser und nicht derart pauschaliert formulieren. Ich kann nicht lesen, worum es Dir geht, wenn Du es nicht schreibst ... Dann hätten wir uns das alles sparen können.

Zum Beispiel Dein Beitrag von gestern, 12:54:
"Kann ich also bestimmende Schriftsätze beim Patentamt als Fax einreichen, ohne das lästige Papier-Original nachliefern zu müssen?

Uneingeschränkt JA -- und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!


Auch vom Mandanten eigenhändig unterschriebene, dann gescannte Vollmachten (alternativ als Datei mit eingefügtem Unterschrifts-Scan), die vom Vertreter per Fax beim Amt eingereicht werden, sind m.E. uneingeschränkt zulässig und damit gültig."


Die Aussagen sind gerade nicht uneingeschränkt richtig, sondern so undifferenziert, wie Du sie getroffen hast, schlicht falsch, weil die Unterschiede, auf die es ankommt (Wird die eingescannte oder die eigenhändige Unterschrift gefaxt? Handelt es sich um ein Normalfax oder ein Computerfax?) in Deinen Aussagen völlig untergehen.


So ist ein nachgereichtes Original (normal-gefaxt, ursprünglich mit eigenhändiger Unterschrift versehen, nochmal neu unterschrieben), entgegen Deiner Warnung völlig unschädlich.

Und eine vom Mandanten-Vollmacht mit als Datei eingefügtem Unterschriftsscan, die als Normal-Fax ans Amt geht, ist eben gerade nicht unproblematisch.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Die Aussagen sind gerade nicht uneingeschränkt richtig, sondern so undifferenziert, wie Du sie getroffen hast, schlicht falsch Zum Beispiel Dein Beitrag von gestern, 12:54:

Kurt schrieb:
Kann ich also bestimmende Schriftsätze beim Patentamt als Fax einreichen, ohne das lästige Papier-Original nachliefern zu müssen?

Uneingeschränkt JA -- und sogar auf keinen Fall nochmal per Hand unterschreiben und per Papier hinterherschicken!
Beachte, dass ich schrub "NOCHMAL per Hand unterschreiben".

Das "nochmal" ist das Fatale, was man hier unterlassen sollte.

NUR faxen kann man zunächst was und wie man will, solange es unterschrieben ist. Erst mit der Nachreicherei werden einige Varianten potentiell fatal.

So ist ein nachgereichtes Original (normal-gefaxt, ursprünglich mit eigenhändiger Unterschrift versehen, nochmal neu unterschrieben) entgegen Deiner Warnung völlig unschädlich.

Dieser etwas seltsame Fall ist wohl zutreffend, wobei ich es trotzdem nicht gerade darauf ankommen lassen würde, einen Schriftsatz zwei mal mit nicht identischen Unterschriften einzureichen -- den zweiten womöglich nach Fristablauf!

Und eine vom Mandanten-Vollmacht mit als Datei eingefügtem Unterschriftsscan, die als Normal-Fax ans Amt geht, ist eben gerade nicht unproblematisch.

Das wiederum lass ich gelten. Sorry, hab seit 18 Jahren kein Analog-Fax mehr benutzt, und es musste daher gestern heißen:

Auch vom Mandanten eigenhändig unterschriebene, dann gescannte Vollmachten (alternativ als Datei mit eingefügtem Unterschrifts-Scan), die vom Vertreter per PC-Fax beim Amt eingereicht werden, sind m.E. uneingeschränkt zulässig und damit gültig.

Grüße Kurt
 
Zuletzt bearbeitet:

Kurt

*** KT-HERO ***
Nochmal grundsätzlich zum Schriftformerfordernis, beispielsweise bei Vollmachten (§80 ZPO). Ich versuche ja schon seit Jahren, dies zu klären, aber scheitere offenbar nach wie vor. So auch heute wieder:

Hier eine Entscheidung mit massenhaft Belegen mit dem Tenor
>> aber hallo erfüllt Telefax das Schriftformerfordernis, klar übereinstimmend herrschende Rechtsmeinung:

Die mit Telefax am 12.07.2009 übersandte Vollmacht genügt diesen Anforderungen. Ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis. Dieses gilt nach h. M. für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1988, 9 C 40/87, BVerwGE 81, 32ff. m. w. N.). An die Form einer schriftlichen Vollmacht können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. Auch eine durch Telefax übermittelte Prozessvollmacht genügt den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006, L 6 SB 1439/06, NZS 2007, 446ff. m.w.N; LSG Berlin, Urteil vom 07.02.1991, L 10 An 21/90, zit. nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.1989, L 16 KR 41/88, Breith 1990, 95-99, jeweils zu § 73 SGG; a.A. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.06.1994, I ZR 106/92, 05.06.1997, III ZR 190/96; Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, zit. nach juris, jeweils zu § 80 der Zivilprozessordnung (ZPO); Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2003, III R 38/01, BFH/NV 2004, 489 ff., zu § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Hier dann eine Entscheidung ebenfalls mit massenhaft Belegen mit dem gegenteiligen Tenor
>> Telefax und Schriftformerfordernis geht gar nicht, klar übereinstimmend herrschende Rechtsmeinung:

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieser Nachweis regelmäßig nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Prozeßvertreter dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax oder Telekopie übermittelt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 22. Februar 1996 III R 97/95, BFH/NV 1996, 621; vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569 [BFH 14.03.1996 - IV R 44/95], BStBl II 1996, 319; vom 9. August 1996 VI R 30/96, BFH/NV 1997, 135, 136; vom 12. Juni 1997 V R 51/95, BFH/NV 1998, 171; vom 19. Februar 1998 III R 51/97, BFH/NV 1998, 1229; vom 10. Oktober 1997 X B 92/97, BFH/NV 1998, 345). Der VII. Senat hat sich in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105 zu § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO n. F. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 80 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) angeschlossen (Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266; ebenso BGH-Urteil vom 5. Juni 1997 III ZR 190/96, Betriebsberater --BB-- 1997, 1816)

Wobei die "klar geht"-Entscheidung ist von 2006 (und nicht rechtskräftig), während die "geht gar nicht"-Entscheidung von 1996 ist...

Sowas muss doch irgendwann irgendwo mal festgeschrieben sein? §126 BGB ist auch nur wischiwaschi nach dem Motto "schriftlich muss eigenhändig, kann aber auch anders...."

Also wie jetzt....?

Grüße Kurt
 
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