Patentingenieur vs Pantentanwalt

Pipo

Schreiber
Hallo!

Kann mir jemand den Unterschied zwischen einem Pateningenieur und einem Patentanwalt (oder PA-Kandidaten) sagen? Kann man nach dreijähriger Berufsausübung als Patentingenieur auch die Europäische Patentanwaltsprüfung machen? Vielen Dank für alle Hinweise!
 

Bomb Jack

BRONZE - Mitglied
Ganz so simpel ist es nun leider nicht.

Der Titel "Patentingenieur" ist meines Wissens nicht definiert. Der Titel "Ingenieur" scheint aber durch diverse Landesgesetze geschützt zu sein. Ich vermute, dass dadurch auch die Kombination "Patentingenieur" geschützt ist. "Geschützt" bedeutet, dass sich nicht jeder so nennen darf.

Was mit "Patentingenieur" gemeint ist, ist wohl jemand, der sich auf technischer Ebene mit Patentarbeit im weitesten Sinne beschäftigt. In der Regel wird es wohl so sein, dass er in einem Unternehmen (inkl. einer Patentanwaltskanzlei) angestellt ist, oft wird solches auch als "Patentreferent" oder ähnliches bezeichnet. Von selbständigen Patentingenieuren habe ich noch nicht gehört, man könnte aber beispielsweise die Patentanwaltskandidaten (s.u.) im Amtsjahr darunter zählen.

Ein (deutscher) Patentanwalt beschäftigt sich ebenfalls auf technischer Ebene mit Patentarbeit, hat aber (mindestens) die deutsche Patentanwaltsprüfung abgelegt und ist unter Eid für die Vertretung anderer Personen (natürliche und juristische) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zugelassen. Er darf bspw. für beliebige Personen Patentanmeldungen ausarbeiten. Das darf ein Patentingenieur ohne Einschränkungen nur für seinen Arbeitgeber.

Ein PA-Kandidat befindet sich in der Ausbildung zum Patentanwalt. Er hat die Prüfung noch nicht abgelegt. Im Amtsjahr, einem Teil der Ausbildung, ist er in der Regel selbständig und arbeitet einem PA zu.

Eine "Europäische Patentanwaltsprüfung" gibt es nicht. Es gibt eine deutsche und eine österreichische Patentanwaltsprüfung. Natürlich gibt es auch in anderen EU-Ländern solche Prüfungen, aber die führen zu ganz anderen Titeln. Ansonsten gibt es nur eine "Europäische Eignungsprüfung" für die Zulassung zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese darf man nach einer "Liste A" (z.B. mit Uni- oder FH-Diplom oder einem Master) nach drei Jahren vollzeitiger Patentarbeit und nach einer Liste B (z. B. Bachelor) nach sechs Jahren ablegen (annehmen?!?).

Hat jemand nur die Europäische Eignungsprüfung, nicht aber die deutsche oder österreichische Patentanwaltsprüfung bestanden, so darf er sich in Deutschland nicht als Patentanwalt bezeichnen, auch nicht als Europäischer Patentanwalt. Er darf allerdings den Titel "European Patent Attorney" führen. Will er eine deutsche Bezeichnung, so ist "zugelassener Vertreter vor dem EPA" die offizielle Übersetzung. An einigen Stellen findet sich auch "Europäischer Patentvertreter", was ich persönlich aber äußerst seltsam finde. Schließlich vertritt man keine Patente. Andererseits, ein Staubsaugervertreter vertritt ja auch keine Staubsauger... ;-)
 

Pipo

Schreiber
Vielen Dank für die Antowrt!

Pipo schrieb:
Kann man nach dreijähriger Berufsausübung als Patentingenieur auch die Europäische Patentanwaltsprüfung machen?
Ich hab mich nicht wirklich genau ausgedrückt und mit europ. Patentanwaltsprüfung die europ. Eignungsprüfung gemeint... Hmmm, da ein zugelassener Vertreter bescheinigen muss, dass man drei Jahre für Ihn gearbeitet hat, so ist das wohl verhandlungssache mit dem entsprechenden Indusrieunternehmen resp. mit den Patentanwälten, mit denen man in den drei Jahren zusammenarbeitet, ob einem jemand diese drei Jahre bescheinigt?!?
 
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