PCT Unterlagen zum Eintritt in die Europäische Phase

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Beim Eintritt in die Europäische Phase einer PCT Anmeldung muss man entweder das EPA als Bestimmungsamt oder als Ausgewähltes Amt wählen.

Eigentlch nicht schwierig, je nachdem ob eine Internationale Vorläufige Prüfung beantragt war oder nicht.

Was aber, wenn sie zwar beantragt und durchgeführt wurde, der Beantragungszeitpunkt aber mehr als 22 Monate nach dem Prioritätsdatum liegt?

Ist das EPA dann Bestimmungsamt oder Ausgewähltes Amt oder hat man die Wahl?

Und wenn das EPA ausgewähltes Amt ist, kann man dann trotzdem auf die Änderungen nach Art 34 "verzichten" und die original eingereichten Ansprüche verwenden (z.B. um Seitenzahlen zu sparen) und dann trotzdem in den 6 Monaten, die man hinterher zum Ändern gewährt bekommt, wieder neue Ansprüche verfassen, die dann der ergänzenden Europäischen Recherche zugrunde gelegt werden?

MfG
Martin
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Was aber, wenn sie zwar beantragt und durchgeführt wurde, der Beantragungszeitpunkt aber mehr als 22 Monate nach dem Prioritätsdatum liegt?
Wenn der Antrag verspätet gestellt wurde, gilt er doch nach R 54bis.1(b) PCT als nicht gestellt und die Bearbeitungsgebühr wird rückerstattet, also auch nicht geprüft. War vielleicht die 3-Monatsfrist nach R 54bis.1(a) i) noch nicht abgelaufen?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Dann ist das EPA nach Art. 153(1) b) EPÜ ausgewähltes Amt.

Die dem Verfahren vor dem EPA zugrundezulegenden Unterlagen können beim Eintritt in die regionale Phase angegeben werden, man kann also auch wieder auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgehen.
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Man kann also beim Eintritt in die regionale Phase auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgehen (angeben, dass die Unterlagen wie ursprünglich eingereicht zugrunde gelegt werden sollen) und bekommt trotzdem die Mitteilung nach Regel 161 (2), so dass man im Prinzip wieder die nach Art 34 PCT geänderten Ansprüche (oder ganz andere) zum Gegenstand von Recherche und Prüfung machen kann?

Und man klickt "ausgewähltes Amt" an, ja?

MfG
Martin
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Früher war es ja mal so, dass bei Stellung nach Ablauf von 19 Monaten die nationalen Phasen schon innerhalb von 20 Monaten nach den frühesten Prioritätsdatum eingeleitet werden mussten.

In einigen Ländern ist es ja immer noch so.

Ich hatte mir das so abgespeichert, dass die dann eben nicht ausgewählte Ämter sind, sondern nur Bestimmungsämter. Deswegen auch die Unklarheit ob das EPA trotz Verpassen der 19-Monats-Frist ausgewähltes Amt ist, oder doch nur Bestimmungsamt mit verlängerter Frist für den Eintritt in die regionale Phase.

MfG
Martin
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Man kann also beim Eintritt in die regionale Phase auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgehen (angeben, dass die Unterlagen wie ursprünglich eingereicht zugrunde gelegt werden sollen) und bekommt trotzdem die Mitteilung nach Regel 161 (2), so dass man im Prinzip wieder die nach Art 34 PCT geänderten Ansprüche (oder ganz andere) zum Gegenstand von Recherche und Prüfung machen kann?

Nach meinem Verständnis, ja. Erscheint mir aber recht viel Aufwand nur um ein paar Seitegebühren zu sparen, zumal durch die Überarbeitung, Prüfung und Einreichung der geänderten Ansprüche auch Aufwand und Kosten entstehen dürften. Oder steckt eine andere Motivation dahinter?
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Hauptsächlich ging es mir um die Sache mit Bestimmungs- und ausgewähltem Amt. Mir war das halt nicht ganz geheuer wegen der alten Frist mit den 19 Monaten.

Und dann ist mir der Gedanke mit den Änderungen gekommen. Wenn man die Änderungen hinterher wieder genau so macht wie sie vorher nach Art. 34 eingführt waren, hat man keinen besonderen Aufwand. Und wenn man eh noch was ändern würde, bliebe es sich auch fast gleich.

Ich spiel halt gern mit den Möglichkeiten. Deswegen auch mein Nickname. Ob man sowas dann wirklich macht, steht auf nem anderen Blatt.

Wäre auch mal interessant, was passiert, wenn man Bestimmungsamt anklickt.

MfG
Martin
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wäre auch mal interessant, was passiert, wenn man Bestimmungsamt anklickt.
Ich gehe davon aus, dass das keinen Unterschied macht.

ein Bestimmungsamt unterscheidet sich von einem ausgewählten Amt nur dadurch, dass letzteres den IPRP berücksichtigen muss, ersteres nicht (aber natürlich darf). Man kann ja auch während der internationalen Phase eine Auswahl eines Amtes zurücknehmen und es damit wieder zum bloßen Bestimmungsamt machen.

Ich nehme also an, dass das EPA einfach registriert, dass es kein ausgewähltes Amt sondern nur Bestimmungsamt sein soll. Unabhängig davon wird der Prüfer den IPRP trotzdem lesen, er wäre ja blöd, wenn er es nicht täte. Im Endeffekt also kein Unterschied.

Eine ähnliche Konstellation:
Ich hatte eine Akte, wo der japanische Anmelder Chapter II wollte, aber zugleich vorläufigen Schutz in Europa sofort nach der Veröffentlichung der Anmeldung. Diese war auf Japanisch. Das EPA meinte nun, um die Wirkung von Art. 153(4) zu erzielen, muss eine early entry in die europäische Phase gemacht werden, weil nur dann eine Veröffentlichung der Übersetzung stattfindet. Auf meinen Einwand, dass dem Anmelder dadurch ja die Möglichkeit genommen wird, Chapter II in Europa zu nutzen, meinte die EPA-Auskunft, ich solle mir da keine Sorgen machen, denn wenn der Prüfer merkt, dass parallel noch eine internationale Prüfung läuft, macht er eh nix, bevor der IPRP da ist.

In der Praxis wird der Prüfer einen IPRP also immer berücksichtigen, auch wenn das EPA nur Bestimmungsamt ist.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Wäre auch mal interessant, was passiert, wenn man Bestimmungsamt anklickt.

Der Anmelder hat nicht die Wahl zwischen der Funktion des EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, siehe Art. 153(1) a) und b) EPÜ. Mit der wirksamen Stellung eines Antrags nach Kapitel II PCT wird das EPA automatisch vom Bestimmungsamt zum ausgewählten Amt.

Im Antrag kann man soweit ich sehe auch nicht auswählen, in welcher Funktion das EPA tätig werden soll, es gibt nur je nach Funktion unterschiedliche vorgeschlagene Möglichkeiten, welche Unterlagen denn dem weiteren Verfahren zugrundezulegen sein könnten. Der Anmelder muss aber ohnehin kein dieser Standardmöglichkeiten wählen, sondern kann beispielsweise einfach im Begleitschreiben angeben, welche Unterlagen zugrunde gelegt werden sollen.
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Artikel 153 sagt:

(1)Das Europäische Patentamt ist

a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und

b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Buchstabe a bestimmten Staat ausgewählt hat.


Danach müsste das EPA nach Auswahl eines nach Buchstabe a bestimmten Staates aufgrund des "und" beides sein.

Hätte das EPA nach entsprechender Auswahl kein Bestimmungsamt sein sollen, hätte das "und" am Ende von a) ein "oder", "aber" oder "jedoch" sein müssen.


Im Antrag kann man soweit ich sehe auch nicht auswählen, in welcher Funktion das EPA tätig werden soll

Im Formblatt kann man auswählen:

"Dem Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt (PCT I) sind folgende
Unterlagen zugrunde zu legen:
die vom Internationalen Büro veröffentlichten Anmeldungsunterlagen (mit allen
Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen), gegebenenfalls mit den
geänderten Ansprüchen nach Artikel 19 PCT"

oder

"Dem Verfahren vor dem EPA als ausgewähltem Amt (PCT II) sind folgende
Unterlagen zugrunde zu legen:
die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht zugrunde gelegten
Unterlagen einschließlich etwaiger Anlagen"


Man kann also ersteres ankreuzen, wenn man die Unterlagen wie eingereicht zugrunde legen will, bezieht sich dann aber auf das EPA als Bestimmungsamt (was zwar nach meiner oben dargestellten Auslegung i.O. wäre, aber evtl. nicht nach Auffassung des EPA).

Oder man kreuzt letzteres an, legt dann aber die Unterlagen wie nach Art. 34 geändert zugrunde.
Man könnte dann natürlich das "soweit sie nicht ersetzt werden durch die angefügten Änderungen." ankreuzen, müsste dann aber quasi nochmal die original eingereichten Seiten ohne Änderungen als neue Änderungen einreichen. Ist ja auch irgendwie doof. Oder wäre das die "richtige" Vorgehensweise?

MfG
Martin
 
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