Fip
*** KT-HERO ***
Was bedeutet bzw. welche "Konsequenzen" hat der Satz 2 in § 4 (1) IntPatÜG:
Das deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn ... Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationale Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat.
In den Kommentaren finde ich hierzu nichts wirklich Erhellendes. Heißt das als bloße Klarstellung nur, dass die Bestimmung "EP" nicht (auch) als Bestimmung "DE" gilt, so dass niemand auf die Idee kommt, eine nationale Phase DE einzuleiten, weil er ja EP beantragt hat und DE ja bekanntlich in EP "enthalten" ist?
Das deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn ... Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationale Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat.
In den Kommentaren finde ich hierzu nichts wirklich Erhellendes. Heißt das als bloße Klarstellung nur, dass die Bestimmung "EP" nicht (auch) als Bestimmung "DE" gilt, so dass niemand auf die Idee kommt, eine nationale Phase DE einzuleiten, weil er ja EP beantragt hat und DE ja bekanntlich in EP "enthalten" ist?