DE Nationale Phase DE und §4 (1) S2 IntPatÜG

Fip

*** KT-HERO ***
Was bedeutet bzw. welche "Konsequenzen" hat der Satz 2 in § 4 (1) IntPatÜG:


Das deutsche Patent- und Markenamt ist Bestimmungsamt, wenn ... Dies gilt nicht, wenn der Anmelder in der internationale Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt hat.


In den Kommentaren finde ich hierzu nichts wirklich Erhellendes. Heißt das als bloße Klarstellung nur, dass die Bestimmung "EP" nicht (auch) als Bestimmung "DE" gilt, so dass niemand auf die Idee kommt, eine nationale Phase DE einzuleiten, weil er ja EP beantragt hat und DE ja bekanntlich in EP "enthalten" ist?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Eine schöne Frage. Das war mir bisher auch nicht so völlig klar. Ich musste auch ein wenig grübeln.

Das ist nämlich keine bloße Klarstellung. Nach Art. 4 (1) (ii) PCT, Regel 4.9 (a) PCT, Art. 45 (1) PCT, Art. 153 (1) (a), (2) EPÜ wird mit der internationalen Anmeldung sowohl ein nationales als auch ein EP-Patent beantragt.

Der mit der Regelung im IntPatÜG gewählte Weg erlaubt dem Anmelder nun zu wählen, ob er entweder ein deutsches oder ein EP-Patent haben möchte. Denn nach Art. 2 (xii), (xiii) PCT wird das EPA als das für Deutschland handelnde nationale Amt als Bestimmungsamt festgelegt, wenn der Anmelder ein EP-Patent beantragt.

Dagegen hat sich Frankreich für die Variante nach Art. 45 (2) PCT entschieden, so dass der nationale Pfad über die PCT-Schiene komplett geschlossen ist. Wer also über die PCT-Schiene Patentschutz in Frankreich und Deutschland anstrebt, der landet zwangsläufig beim EPA als Bestimmungsamt. Wer dagegen Schutz in Großbritannien und Deutschland anstrebt, hat die Wahl zwischen EP-Anmeldung oder nur nationalen Anmeldungen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Nachdem ich jetzt eine Nacht darüber geschlafen habe, bin ich mir nun sicher, wie das zu interpretieren ist.

Zur Zeit wird mit der internationalen Anmeldung immer ein EP-Patent für Deutschland beantragt. Für Deutschland kann aber im Fall der Regel 4.9 (b) PCT das nationale Patent explizit im Antrag abgewählt werden. Ansonsten ist immer auch ein nationales Patent beantragt. Insoweit hat der Anmelder gar keine Wahl im Antrag. Die wirkliche Wahl trifft er erst mit Einleitung der nationalen Phase beim EPA und/oder beim DPMA. Es ist dann beides möglich.

Für die damit immer erfolgende Beantragung des EP-Patents für Deutschland ist jedoch das EPA sowohl nach EPÜ als auch nach der Regelung im IntPatÜG Bestimmungsamt. Für das normalerweise beantragte nationale Patent in Deutschland ist jedoch nach der Regelung im IntPatÜG das DPMA das Bestimmungsamt.
 
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