Nochmal Kettenpriorität ...

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

ich weiß, dass das Thema bereits hier

http://www.ktforum.de/showthread.php?2025-Kettenpriorit%E4t&highlight=kettenpriorit%E4t

umfassend durchgekaut wurde, bin mir aber noch nicht schlüssig.

DE1 = Erste Anmeldung mit Merkmal A
DE2 = Erste Nachanmeldung mit Merkmalen A und A+B nimmt innere Priorität der DE1 in Anspruch
PCT = Zweite Nachanmeldung (PCT) mit Merkmalen A und A+B nimmt nur die Priorität der DE2 in Anspruch, weil die Prioritätsfrist der DE1 bereits abgelaufen ist

Nach meinem Verständnis ist die DE2 keine erste Anmeldung im Sinne von Art. 4 C. (4) PVÜ, kann mithin nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen, so dass die Priorität zumindest im Hinblick auf das Merkmal A nicht wirksam ist. Im Hinblick auf das Merkmal A+B ist die Priorität jedoch wirksam, oder?

Danke

jo
 

Rex

*** KT-HERO ***
Wenn die DE1 nicht veröffentlicht wurde, ist die Priorität der DE2 mit den Merkmalen A und A+B wirksam in Anspruch genommen.


Wenn die DE1 veröffentlicht wurde, wurde die Priorität der DE2 mit der Merkmalskombination A+B wirksam in Anspruch genommen. A ist SdT.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Wenn die DE1 nicht veröffentlicht wurde, ist die Priorität der DE2 mit den Merkmalen A und A+B wirksam in Anspruch genommen.

Das stimmt nicht. Für das Merkmal A allein ist DE1 die erste Anmeldung des Anmelders, die diesen Gegenstand offenbart. Da für DE2 die Priorität der DE1 in Anspruch genommen wurde, greift die Fiktion von Art. 4C(4) PVÜ nicht und DE2 kann nicht als die erste Anmeldung gelten. Völlig egal, ob jemals jemand DE1 zu Gesicht bekommen hat.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Das stimmt nicht. Für das Merkmal A allein ist DE1 die erste Anmeldung des Anmelders, die diesen Gegenstand offenbart. Da für DE2 die Priorität der DE1 in Anspruch genommen wurde, greift die Fiktion von Art. 4C(4) PVÜ nicht und DE2 kann nicht als die erste Anmeldung gelten. Völlig egal, ob jemals jemand DE1 zu Gesicht bekommen hat.

Das sehe ich im Grunde auch so. Aber wie steht es mit der Merkmalskombination A+B. Ist die DE2 diesbezüglich die erste Anmeldung im Sinne von Art. 4 C. (4) PVÜ, so dass zumindest diese Ausführungsform die Priorität der DE2 wirksam in Anspruch nimmt? Ich meine ja.

jo
 

Rex

*** KT-HERO ***
Da für DE2 die Priorität der DE1 in Anspruch genommen wurde, greift die Fiktion von Art. 4C(4) PVÜ nicht und DE2 kann nicht als die erste Anmeldung gelten. Völlig egal, ob jemals jemand DE1 zu Gesicht bekommen hat.


Der Art. 4C(4) PVÜ ist schwer verständlich und lässt gewissen Interpretationsspielraum.


Darum mal ganz praktisch gedacht: Die PCT-Anmeldung nimmt nur die Priorität der DE2 in Anspruch, also wird nur die DE2 als Priobescheinigung an die WIPO bzw. die Ämter geschickt. Was in der untergegangenen DE1 offenbart wurde, ist den Prüfern überhaupt nicht bekannt. Also werden die Prüfer davon ausgehen müssen, dass die DE2 in vollem Umfang prioritätsbegründend ist.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das sehe ich im Grunde auch so. Aber wie steht es mit der Merkmalskombination A+B. Ist die DE2 diesbezüglich die erste Anmeldung im Sinne von Art. 4 C. (4) PVÜ, so dass zumindest diese Ausführungsform die Priorität der DE2 wirksam in Anspruch nimmt? Ich meine ja.
Ja, natürlich. Für A+B ist die Prio wirksam.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Art. 4C(4) PVÜ ist schwer verständlich und lässt gewissen Interpretationsspielraum.


Darum mal ganz praktisch gedacht: Die PCT-Anmeldung nimmt nur die Priorität der DE2 in Anspruch, also wird nur die DE2 als Priobescheinigung an die WIPO bzw. die Ämter geschickt. Was in der untergegangenen DE1 offenbart wurde, ist den Prüfern überhaupt nicht bekannt. Also werden die Prüfer davon ausgehen müssen, dass die DE2 in vollem Umfang prioritätsbegründend ist.

Und auf dem Deckblatt dieses Prioritätsbeleg DE2 prangt die Angabe, dass DE2 die Prio von DE1 in Anspruch nimmt. DE1 ist zwar nicht veröffentlicht, aber im Register einsehbar (§40 Abs.6 PatG). Wenn der Prüfer also nicht ganz dämlich ist, war's das auch schon mit der Prio. In Kambodscha oder Tadschikistan kommt man damit vielleicht ja noch durch, aber in Europa wird's schwer.

Und materiellrechtlich ist die Prio definitiv nicht da.
 

grond

*** KT-HERO ***
Die DE1 wird nicht veröffentlich sein, da die DE2 die innere Priorität der DE1 in Anspruch nimmt und damit die DE1 zurückgenommen ist. Die DE1 kommt aber zur Akte der DE2, so dass die Gültigkeit der Priorität der PCT schnell überprüft ist.

Ob das nun ein Prüfer hinbekommt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, spätestens in einem Verletzungsverfahren fliegt das mit Sicherheit auf. Wenn dem Anmelder das bewusst ist, kann man es natürlich trotzdem versuchen, auch nicht bestandskräftige Patente können schließlich nützlich sein. Gerade deshalb ist aber bei jedem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage als erstes die Prioritätslage zu klären. Es schadet dabei auch nie, gezielt nach älteren Schutzrechten des Anmelders, deren Priorität nicht mehr in Anspruch genommen wurde oder werden konnte (und natürlich Veröffentlichungen der Erfinder) zu suchen, "Glückstreffer" (eher Leichen im Keller) gibt es dabei genug.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Danke für Eure Antworten. Mir war insbesondere die Frage wichtig, ob die DE2 - selbst wenn diese nicht als erste Anmeldung hinsichtlich des Merkmals A anerkannt werden kann - zumindest im Hinblick auf die Merkmalskombination A+B als erste Anmeldung im Sinne von Art. 4 C. (4) PVÜ angesehen wird. Diesbezüglich besteht offensichtlich Einigkeit ... :)

Aber wird dies auch in allen Ländern/Organisationen der PVÜ, in denen man die PCT-Nachanmeldung letztlich nationalisiert, so gesehen oder gibt es da Unterschiede? Legen die Mitglieder der PVÜ den Art. 4 vielleicht unterschiedlich aus?

Gruß

jo
 
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